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    <title>Marburger Bund Urteile, Landesverband Bayern</title>
    <link>http://www.marburger-bund.de</link>
    <description>Der Marburger Bund vertritt die Interessen der angestellten und beamteten Aerztinnen und Aerzte Deutschlands.</description>
    <language>de-de</language>
    <pubDate>Thu, 17 May 2012 6:21:36 GMT</pubDate>
    <copyright>Copyright Marburger Bund. Alle Rechte vorbehalten.</copyright>

      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeit: Keine Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden ohne Rechtsgrundlage]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart ist und diese Vereinbarung eine solche Verrechnungsmöglichkeit vorsieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.<br />
<br />
<strong>BAG erklärt Kürzung von Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonto für unwirksam&#160;&#160; <br />
</strong><br />
<strong><u>Der Fall <br />
</u></strong>In einem Unternehmen trat zum 01.04.2008 ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Da der Betriebsrat sich zunächst geweigert hatte, diese Änderung in die Dienstpläne zu übertragen, wurde die Kürzung erst zum 01.07.2008 umgesetzt. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass durch die verspätete Umsetzung des neuen Tarifvertrags eine Arbeitszeitschuld eingetreten sei. Er kürzte deshalb das Zeitguthaben der Klägerin von 7,2 Stunden auf null. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage forderte die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die gestrichenen 7,2 Stunden wieder gutzuschreiben. Eine Verrechnung des Zeitguthabens mit etwaigen Minusstunden komme nur in Betracht, wenn die Regelung über das Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu ermächtige. An einer solchen Regelung fehle es im Streitfall. Weder der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergäben (BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11).&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>In der betrieblichen Praxis werden häufig ohne Rücksicht auf die konkreten, den Arbeitszeitkonten zugrunde liegenden Vereinbarungen Minusstunden verrechnet. Das muss kein Beschäftigter hinnehmen.</span></p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Zeitguthaben_210312.php</link>
      <pubDate>Do, 3 Mai 2012 10:30:23</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[]]></title>
      <description><![CDATA[]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/15821.php</link>
      <pubDate>Do, 3 Mai 2012 10:29:15</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[]]></title>
      <description><![CDATA[]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/15820.php</link>
      <pubDate>Do, 3 Mai 2012 10:29:04</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitsunfall: Sturz in Kantine ist kein Arbeitsunfall]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Der durch Salatsoße verursachte Sturz eines Arbeitnehmers in der Kantine seines Arbeitgebers gilt nicht als Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden und argumentiert, dass Arbeitnehmer in der Zeit der Mittagspause nicht versichert seien. Anders als der Weg zur Kantine und von der Kantine zurück, sei der Aufenthalt in der Kantine selbst nicht versichert.&#160;&#160; <br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Beim Mittagessen besteht kein Unfallschutz<br />
&#160;&#160; </strong></p>
<p align="justify"><strong><u>Der Fall </u></strong></p>
<p align="justify">Ein Arbeitnehmer war im Mai 2010 in der betriebseigenen Kantine mit dem Tablett in der Hand auf Salatsoße ausgerutscht und hatte sich beim Sturz den linken Arm gebrochen. In der Folge erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft den folgenschweren Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Die Zeit des Aufenthalts in der Kantine zur Nahrungsaufnahme sei nicht versichert, lautete die Begründung. Der Arbeitnehmer akzeptierte diese Argumentation nicht und zog vor Gericht.&#160;&#160; <br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung </strong></p>
<p align="justify">Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an. Die Zeit in der Kantine zur Nahrungsaufnahme sei nicht versichert. Es handele sich beim Mittagessen grundsätzlich um eine private, nicht unfallversicherte Tätigkeit. Nur in Ausnahmefällen bestehe ein Versicherungsschutz während der Essenszeit im Betrieb. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Verschmutzung des Bodens durch die Salatsoße sei auch keine besondere betriebliche Gefahr gewesen, sondern hätte in jedem Selbstbedienungsrestaurant mit Kantinen-Charakter ebenfalls vorkommen können (SG Heilbronn, Urteil vom 26.02.2012, Az.: S 5 U 1444/11).&#160;&#160; <br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Fazit </strong></p>
<p align="justify">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei der Nahrungsaufnahme grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche, d. h. private, nicht unfallversicherte, Tätigkeit, weil Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich ist.<br />
&#160;&#160; </p>
<p align="justify"><strong>Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein &#160; </strong></p>
<p align="justify">Ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorliegen, können Sie anhand der nachstehenden Checkliste prüfen.<br />
&#160;&#160; </p>
<p align="justify"><strong><u>Checkliste Arbeitsunfall</u></strong> </p>
<p align="justify">- Handelte es sich bei dem Vorfall um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper des Arbeitnehmers wirkendes Ereignis?</p>
<p align="justify">- Hat der Arbeitnehmer infolge des Ereignisses unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten, z. B. eine Verletzung in Form einer Prellung, Verstauchung, Verbrennung, Verätzung, Quetschung, eines Bruches, einer Infektion oder auch psychischen Schadens? </p>
<p align="justify">- Passierte der schädigende Vorfall in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bzw. auf dem Arbeitsweg (versicherte Tätigkeit s. o.)? </p>
<p align="justify">- War das Verrichten der beruflichen Tätigkeit ursächlich für das schädigende Ereignis (sogenannte haftungsbegründende Kausalität)? </p>
<p align="justify">- Besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der erlittenen Gesundheitsschädigung beim Arbeitnehmer (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität)?<br />
</p>
<p align="justify">Fazit: Nur wenn sämtliche Fragen bejaht werden können, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitsunfall_SG_260212.php</link>
      <pubDate>Do, 3 Mai 2012 10:03:02</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing]]></title>
      <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei alltäglichen Konflikten am Arbeitsplatz handelt es sich nicht um
Mobbing. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die
Schadenersatzklage eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt abgewiesen. Mobbing
setzt ein feindliches Klima am Arbeitsplatz voraus, das die Würde des
Arbeitnehmers verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Oberarzt scheitert mit 500.000
&#8364;-Mobbingklage gegen Chefarzt</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p style="text-align: justify;">Der Kläger, ein Oberarzt, ist seit 1987 in einem Krankenhaus beschäftigt.
2001 hatte er sich erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen
Klinik beworben. Die Stelle erhielt der beklagte Chefarzt. Im März 2003 erhob
der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. In der Folge war der
Oberarzt in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig.
2004 verklagte er die Klinik auf Schmerzensgeld und forderte sie auf, den
Chefarzt zu entlassen. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Seitdem
arbeitet der Kläger im medizinischen Controlling. Schadenersatzansprüche gegen
den Chefarzt waren in dem Vergleich nicht ausgeschlossen worden. Diese
Ansprüche verfolgt der Kläger nun weiter. Er verlangt vom Chefarzt die Zahlung
von Schadenersatz in Höhe von 500.000 &#8364;. Der Oberarzt behauptet, er sei durch
eine Vielzahl von Übergriffen des Chefarztes psychisch erkrankt und deshalb
arbeitsunfähig gewesen. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. <br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Das Urteil</p>
 <p style="text-align: justify;">Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein zum Schadenersatz oder
Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn
unerwünschte Verhaltensweisen bezweckten oder bewirkten, dass die Würde des
Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen werde. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen sei auch zu
berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich
durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und
rechtsadäquat sind, nicht geeignet seien, die Voraussetzungen zu erfüllen. Im
Streitfall habe der Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten
Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten (LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2012, Az. 11 Sa 722/10).</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify;">Fazit</p>
 <p style="text-align: justify;">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert
Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende,
der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die
einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls
in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso
geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Die 45 Mobbinghandlungen nach
Leymann</p>
 <p style="text-align: justify;">Der Arbeitspsychologe Hans Leymann entwickelte in den Achtzigerjahren des
letzten Jahrhunderts den sogenannten LIPT-Fragebogen, um Mobbingverhalten
feststellen zu können. LIPT steht für Leymann Inventory of
Psychological Terror. Gemobbt gilt nach dem LIPT jemand, der mit
einer oder mehreren der 45 nachstehenden Handlungen mindestens einmal in der
Woche und mindestens über ein Jahr hinweg belästigt worden ist.</p>
 <p style="text-align: justify;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p style="text-align: justify;">Das LIPT-Verfahren erfasst Mobbing als spezifischen
sozial-psychologischen Stressor im Rahmen der Analyse psychischer Belastungen.
Dabei wird unter Mobbing ein Konflikt verstanden, der schnell eskaliert, in
mehreren Phasen verläuft und zu bedeutsamen Schädigungen von Betroffenen und
Kosten für Unternehmen führt. Der gemobbte Arbeitnehmer gerät in eine
unterlegene Position und wird auf systematische direkte oder indirekte Weise
sehr häufig und während längerer Zeit kränkenden Handlungen ausgesetzt.</p>
 <p style="text-align: justify;">1) Der Vorgesetzte
schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern</p>
 <p style="text-align: justify;">2) Man wird ständig
unterbrochen</p>
 <p style="text-align: justify;">3) Kollegen schränken die
Möglichkeiten ein, sich zu äußern</p>
 <p style="text-align: justify;">4) Anschreien oder lautes
Schimpfen</p>
 <p style="text-align: justify;">5) Ständige Kritik an der
Arbeit</p>
 <p style="text-align: justify;">6) Ständige Kritik am
Privatleben</p>
 <p style="text-align: justify;">7) Telefonterror</p>
 <p style="text-align: justify;">8) Mündliche Drohungen</p>
 <p style="text-align: justify;">9) Schriftliche Drohungen</p>
 <p style="text-align: justify;">10) Kontaktverweigerung durch
abwertende Blicke oder Gesten</p>
 <p style="text-align: justify;">11) Kontaktverweigerung
durch Andeutungen, ohne dass man etwas direkt ausspricht</p>
 <p style="text-align: justify;">12) Man spricht nicht mehr
mit dem Betroffenen</p>
 <p style="text-align: justify;">13) Man lässt sich nicht
ansprechen</p>
 <p style="text-align: justify;">14) Versetzung in einen
Raum weitab von den Kollegen</p>
 <p style="text-align: justify;">15) Den
Arbeitskollegen/innen wird verboten, den/die Betroffenen anzusprechen</p>
 <p style="text-align: justify;">16) Man wird &quot;wie
Luft&quot; behandelt</p>
 <p style="text-align: justify;">17) Hinter dem Rücken des
Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen</p>
 <p style="text-align: justify;">18) Man verbreitet
Gerüchte</p>
 <p style="text-align: justify;">19) Man macht jemanden
lächerlich</p>
 <p style="text-align: justify;">20) Man verdächtigt
jemanden, psychisch krank zu sein</p>
 <p style="text-align: justify;">21) Man will jemanden zu
einer psychiatrischen Untersuchung zwingen</p>
 <p style="text-align: justify;">22) Man macht sich über
eine Behinderung lustig</p>
 <p style="text-align: justify;">23) Man imitiert den Gang,
die Stimme, oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen</p>
 <p style="text-align: justify;">24) Man greift die
politische oderreligiöse Einstellung an</p>
 <p style="text-align: justify;">25) Man macht sich über
das Privatleben lustig</p>
 <p style="text-align: justify;">26) Man macht sich über
die Nationalität lustig</p>
 <p style="text-align: justify;">27) Man zwingt jemanden,
Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen</p>
 <p style="text-align: justify;">28) Man beurteilt den
Arbeitseinsatz in falscher od. kränkender Weise</p>
 <p style="text-align: justify;">29) Man stellt die
Entscheidungen des Betroffenen in Frage</p>
 <p style="text-align: justify;">30) Man ruft ihr/ihm
obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach</p>
 <p style="text-align: justify;">31) Sexuelle Annäherungen
oder verbale sexuelle Angebote</p>
 <p style="text-align: justify;">32) Man weist dem Betroffenen
keine Arbeitsaufgaben zu</p>
 <p style="text-align: justify;">33) Man nimmt ihm jede
Beschäftigung am Arbeitsplatz, sodass er sich nicht einmal selbst Aufgaben
ausdenken kann</p>
 <p style="text-align: justify;">34) Man gibt ihm sinnlose
Arbeitsaufgaben</p>
 <p style="text-align: justify;">35) Man gibt ihm Aufgaben
weit untereigentlichem Können</p>
 <p style="text-align: justify;">36) Man gibt ihm ständig
neue Aufgaben</p>
 <p style="text-align: justify;">37) Man gibt ihm
&quot;kränkende&quot; Arbeitsaufgaben</p>
 <p style="text-align: justify;">38) Man gibt dem
Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu
diskreditieren</p>
 <p style="text-align: justify;">39) Zwang zu
gesundheitsschädlichen Arbeiten</p>
 <p style="text-align: justify;">40) Androhung körperlicher
Gewalt</p>
 <p style="text-align: justify;">41) Anwendung leichter
Gewalt, zum Beispiel um jemandem einen &quot;Denkzettel&quot; zu verpassen</p>
 <p style="text-align: justify;">42) Körperliche
Misshandlung</p>
 <p style="text-align: justify;">43) Man verursacht Kosten
für den/die Betroffene, um ihm/ihr zu schaden</p>
 <p style="text-align: justify;">44) Man richtet physischen
Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des/der Betroffenen an</p>
 <p style="text-align: justify;">45) Sexuelle
Handgreiflichkeiten</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Schadensersatz_Konflikt_Urteil_190112.php</link>
      <pubDate>So, 1 Apr 2012 11:50:43</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Steuerrecht: Entfernungspauschale gibt’s nicht ausschließlich für den kürzesten Arbeitsweg]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Arbeitnehmer, die einen Umweg zur Arbeit fahren, können unter bestimmten
Umständen dennoch die volle Entfernungspauschale geltend machen. Denn bei
der Entfernungspauschale gilt das Prinzip des kürzesten Weges nicht
uneingeschränkt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen konkretisiert,
unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. </p>
 <p style="font-weight: bold;">Längerer Arbeitsweg kann &#8222;verkehrsgünstiger&#8220; sein</p>
<p><br />
</p>
 <p style="text-decoration: underline; font-weight: bold;">Der Fall</p>
 <p>Das zuständige Finanzgericht (FG)
hatte die Klage eines Berufspendlers auf Gewährung der Entfernungspauschale für
einen längeren als den kürzesten Arbeitsweg mit der Begründung abgewiesen, dass
stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten
erforderlich sei (Az.: VI R 19/11).</p>
 <p>In einem anderen Verfahren hatte
das zuständige FG der Klage eines Arbeitnehmers teilweise stattgegeben und bei
der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht
benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Gericht offensichtlich
verkehrsgünstiger erschien (Az.: VI R 46/10).</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Die Bundesrichter kamen zu dem
Ergebnis, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets
erforderlich ist. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, beispielsweise
die Streckenführung sowie die Schaltung von Ampeln, in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Eine Straßenverbindung könne auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein,
wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten sei. Nur
die tatsächlich benutzte Straßenverbindung komme in Betracht. Eine bloß
mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung, könne
der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden (BFH,
Urteile vom 16.11.2011, Az.: VI R 19/11 / VI R 46/10).</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Grundsätzlich ist die
Entfernungspauschale auf die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte zu berechnen. Eine stichhaltige Begründung vorausgesetzt wird
aber auch eine längere Strecke berücksichtigt, so z. B. wenn sie &quot;offensichtlich verkehrsgünstiger&quot; ist und
vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Mit der Entfernungspauschale,
auch Pendlerpauschale oder Kilometerpauschale genannt, werden die anfallenden Kosten
für Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte abgegolten. Die
Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 &#8364; je
Entfernungskilometer. Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig
vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. So können auch
Beschäftigte, die ihren täglichen Arbeitsweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen,
die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Steuerrecht_Urteil_Entfernungspauschale_161111.php</link>
      <pubDate>So, 1 Apr 2012 11:46:01</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Krankenversicherung: Klinik darf Beschäftigte nicht zum Krankenkassenwechsel drängen]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><div style="text-align: justify;"><p>Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg dürfen Kliniken Bewerber um einen
Arbeitsplatz sowie die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu einem
Krankenkassenwechsel veranlassen. </p>
</div>
<br />
 <p style="font-weight: bold;">Einfluss auf Krankenkassenwahl verstößt gegen Wettbewerbsrecht</p>
<br />
 <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Eine Arbeitnehmerin bewarb sich
um eine Stelle in einer Klinik in Brandenburg. Im Rahmen des
Einstellungsgespräches teilte ihr der Personalverantwortliche mit, dass
Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses der Wechsel zu
der Krankenkasse sei, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik
habe. Bei ihrem Arbeitsantritt unterschrieb die Beschäftigte die Kündigung
gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber
favorisierten Krankenkasse bei. In der Folge widerrief die Arbeitnehmerin
diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der
Beschäftigten wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene
Krankenkassenwechsel thematisiert worden war, nicht verlängert. Ein
Wettbewerbsverband nahm diese Vorgänge zum Anlass und erhob gegen die Klinik
Klage.</p>
</span></div>
<span class="te-fliesstext"><br />
 <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Das Landgericht (LG) Frankfurt
(Oder) hat der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von
Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Die Klinik
habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf
die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu
nehmen. Die Klinik ging in Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
(OLG). Der zuständige Wettbewerbssenat wies die Klinik darauf hin, dass die
Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend
sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem
Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter
keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges
Verhalten von Angestellten.</p>
 <p>Nach diesem Hinweis hat die
Klinik die Berufung zurückgenommen, sodass das landgerichtliche Urteil
rechtskräftig ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 U 18/11).</p>
</span></div>
<span class="te-fliesstext"><br />
 <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Alle versicherungspflichtigen und
freiwilligen Mitglieder können ihre Krankenkasse frei wählen.</p>
 <br />
 <p style="font-weight: bold;">Das sagt das Gesetz</p>
 <p>§ 173 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V)</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Allgemeine Wahlrechte</p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9)
sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden
Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder
im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.</p>
<p><br />
</p>
 <p>(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen <br />
</p>
 <p>1.die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,</p>
 <p>2 .jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den
Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,</p>
 <p>3. die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb
beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,</p>
 <p>4. die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der
Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,</p>
 <p>4a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,</p>
 <p>5 .die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder
Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung
nach § 10 bestanden hat,</p>
 <p>6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.</p>
</span></div>
<br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_KV_KVWechsel.php</link>
      <pubDate>Di, 7 Feb 2012 10:06:14</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Freistellung: Staatsdiener zählen bei Betriebsgröße mit]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p style="text-align: justify;">Werden Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes an private Unternehmen überlassen, so kann sich hierdurch
die Zahl der in dem privaten Unternehmen freizustellenden
Betriebsratsmitglieder erhöhen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)
entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind Arbeitnehmer</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betriebsrat eines
privatrechtlich organisierten Serviceunternehmens forderte die Freistellung
eines dritten Betriebsratsmitgliedes. Die Arbeitnehmervertretung begründete ihr
Verlangen damit, dass in dem Unternehmen neben den 750 eigenen Arbeitnehmern
auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags auch rund 460
Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts eingesetzt werden. Damit würde in der Summe
eine Betriebsgröße erreicht, bei der nach § 38 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) drei Betriebsratsmitglieder freizustellen seien. Die Arbeitgeberin
entgegnete, dass die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums bei der Ermittlung
der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen seien. <br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bundesrichter gaben dem
Betriebsrat recht. In dem Betrieb sei gemäß § 38 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1
BetrVG ein drittes Betriebsratsmitglied freizustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3
BetrVG zählten u. a. auch Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig
seien, als Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG. Sie seien daher jedenfalls bei den
organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die
Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellten. § 38 Abs. 1 BetrVG regele die
Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder
und knüpfe hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901
bis 1.500 Arbeitnehmern seien mindestens drei Betriebsratsmitglieder
freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählten die in § 5 Abs. 1 Satz 3
BetrVG genannten Personen mit. Nach diesen Grundsätzen seien bei der
Arbeitgeberin insgesamt drei Betriebsratsmitglieder freizustellen, da unter
Berücksichtigung der Beschäftigten des Universitätsklinikums insgesamt mehr als
900 Arbeitnehmer eingesetzt würden (BAG, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 7 ABR
65/10).</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
 <p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p style="text-align: justify;">Um den Betriebsräten die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu ermöglichen,
verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber in § 38 BetrVG ab einer bestimmten
Betriebsgröße dazu, eine bestimmte Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern
von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten vollständig zu befreien. Die Anzahl
der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist gestaffelt und richtet sich
danach, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb beschäftigt sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><table border="1" style="width: 348px; height: 238px;">
<tbody>
<tr>
<td><span style="font-weight: bold;">Anzahl Arbeitnehmer</span><br />
</td>
<td style="font-weight: bold;">Anzahl Freistellungen</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;&#160; 200 bis 500<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;1<br />
</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;&#160; 501 bis 900<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;2</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;&#160; 901 bis 1.500 <br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;3</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;1501 bis 2000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;4</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;2001 bis 3000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;5</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;3001 bis 4000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;6</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;4001 bis 5000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;7</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;5001 bis 6000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;8</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;6001 bis 7000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;9</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;7001 bis 8000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;10</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;8001 bis 9000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;11</td>
</tr>
<tr>
<td>&#160;9001 bis 10000<br />
</td>
<td style="text-align: center;">&#160;12</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify;">In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.<br />
</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Freistellung_Staatsdiener_151211.php</link>
      <pubDate>Di, 7 Feb 2012 9:55:51</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Gleichbehandlung: Klinik darf Frauen bei der Parkplatzvergabe bevorzugt behandeln]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Eine Klinik darf bei der Zuteilung von Mitarbeiterparkplätzen das
Vergabekriterium &quot;Frauen vor Männer&quot; anwenden. Ein solches Vorgehen
verstößt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. <br />
</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Gericht bestätigt Frauenquote auf Klinikparkplatz</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Ein gehbehinderter Arbeitnehmer
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 ist in einer Klinik als Krankenpfleger
beschäftigt. In der Klinik arbeiten rund 2.500 Beschäftigte. Für diese stehen
ca. 600 Parkplätze im X-Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Y-Parkhaus zur
Verfügung. Die Klinik vermietet dem Krankenpfleger im X-Parkhaus einen
Stellplatz. Von dort aus ist eine Wegstrecke von rund 500 Metern bis zur Klinik
zu Fuß zurückzulegen. Der Krankenpfleger forderte von der Klinikleitung die
Zurverfügungstellung eines Stellplatzes im Y-Parkhaus, das unmittelbar am
Klinikgelände liegt. Von dort aus sind es nur 20 bis 50 Meter zum Arbeitsplatz
des Krankenpflegers. Die Klinik kam dem Wunsch nicht nach und verwies zur
Begründung auf die mit dem Betriebsrat abgestimmten Vergabekriterien. Diese
sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Y-Parkhaus an Personen vermietet
werden, die im X-Parkhaus einen Parkplatz haben, wobei die Vergabe bei mehreren
Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:</p>
<p><br />
</p>
 <p>1. Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw.
Dienstende nach 20:00 Uhr</p>
 <p>2. Frauen vor Männer</p>
 <p>3. Beschäftigungsdauer</p>
 <p>4. Alter</p>
<p><br />
</p>
 <p>Der Krankenpfleger fühlte sich
durch das Vergabekriterium &#8222;Frauen vor Männer&quot; diskriminiert. Hierin liege
ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz
(GG). Die Klinik bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber
Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für
Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein
solcher Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete. Die Klinikleitung entgegnete,
sie sei weder verpflichtet, Anträge des Krankenpflegers auf Zuteilung eines
Parkplatzes unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums &#8222;Frauen vor
Männer&quot; (neu) zu bescheiden, noch die Rangliste zu korrigieren. <br />
</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Das Gericht gab der Klinikleitung
recht. Das Auswahlkriterium
&#8222;Frauen vor Männer&#8220; sei zulässig, weil
es weder willkürlich noch diskriminierend sei. Die
Parkplatzvergabepraxis der Klinik stelle keine sachfremde Diskriminierung von
Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise
häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die
Klinikleitung sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Grundsatz &#8222;Frauen vor Männer&#8220;
aufzugeben, zumal zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass dem
Krankenpfleger ein arbeitsplatznäherer Stellplatz zugewiesen werden müsste,
sollte ihm ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen &#8222;aG&#8220; zuerkannt werden. (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 10 Sa 314/11)<br />
</p>
<p><br />
</p>
<p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gesetzlich geregelt, sondern als
Gewohnheitsrecht anerkannt. Sein Sinn und Zweck ist die Herbeiführung und
Erhaltung des betrieblichen Friedens. Er verbietet es dem Arbeitgeber, ohne das
Vorliegen eines Sachgrundes einzelne Beschäftigte gegenüber anderen
Beschäftigten in vergleichbarer Lage schlechter zu stellen. Insbesondere darf
der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte bei der Gewährung von Leistungen oder
Vergünstigungen nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven ausschließen.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Das Merkzeichen &#8222;aG&#8220; im
Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen mit einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung. Als Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gelten
Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauerhaft nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Nur Menschen mit dem Merkzeichen aG dürfen auf speziell ausgewiesenen
Parkplätzen parken.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes</p>
 <p>Liegt ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor und ist dadurch bereits eine Bevorzugung anderer
Beschäftigter eingetreten, so hat der benachteiligte Arbeitnehmer einen
Anspruch auf die gleiche Leistung. Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:</p>
<p><br />
</p>
<p><span style="font-weight: bold;">Checkliste arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz:</span><br />
</p>
<p><br />
</p>
</span>- Hat der Arbeitgeber eine abstrakte Regel
aufgestellt, die für mehrere Fälle gelten soll (z. B. Arbeitgeber zahlt mehreren Beschäftigten ein Weihnachtsgeld)?
<br />
<br />
 - Liegt eine Ungleichbehandlung eines Beschäftigten,
der eigentlich unter die aufgestellte Regel fallen würde, durch den Arbeitgeber
vor (z. B. Arbeitgeber zahlt mehreren Beschäftigten ein Weihnachtsgeld, nicht aber dem Arbeitnehmer X)?
<br />
<br />
 - Es besteht kein sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung (z. B. Arbeitgeber kann keinen sachlichen Grund dafür
vorbringen, warum der Arbeitnehmer X im Gegensatz zu anderen Beschäftigten kein Weihnachtsgeld erhält)? <br />
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
<p><span style="font-weight: bold;">Fazit:</span> Wenn sämtliche Fragen mit &#8222;JA&#8220; beantwortet werden, ist der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.</p>
</span></div>
<p><br />
</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Gleichbehandlung_290911.php</link>
      <pubDate>Di, 7 Feb 2012 9:42:11</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Haftung: Tod nach Tonsillektomie – Gericht weist Schadenersatzklage ab]]></title>
      <description><![CDATA[<div><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Das Landgericht (LG) Osnabrück
hat in zwei Fällen entschieden, dass eine Nachblutung bei einer Mandeloperation
eine typische Komplikation darstellt und keinen ärztlichen Behandlungsfehler
begründet.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Nachblutung als typische
Konstellation - Ärzte haften nicht für Komplikationen</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Ein Ehepaar verklagte einen
HNO-Arzt auf Schadenersatz, weil ihre sechsjährige Tochter eine Woche nach
einer Mandeloperation verstorben war. Das Kind litt unter Asthma bronchiale,
Allergien und Mandelentzündungen. 2006 entfernte der beklagte HNO-Arzt in einem
Krankenhaus die Rachen- und Gaumenmandeln. Vier Tage nach der Operation wurde
die Patientin, der zuvor Antibiotikum und Schmerzmittel verordnet worden waren,
entlassen. Als die Eltern ihrer Tochter zwei Tage nach der Entlassung aus dem
Krankenhaus Schmerzmittel verabreichten, verschluckte sie sich und hustete. Da
die Patientin auch Blut spuckte, riefen die Eltern den Notarzt, der dem Kind aber
nicht mehr helfen konnte, weil es an der Bluteinatmung erstickt war.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p>Im zweiten Verfahren hatte der
Kläger einen HNO-Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 &#8364; verklagt. Ende
2006 wurden dem Kläger, der unter Mandelentzündungen und Schnarchstörungen litt,
die Gaumenmandeln entfernt. Nach der Operation erlitt er einen Hustenreiz, der
eine massive, spritzende Nachblutung verursachte. Daraufhin wurde der Kläger
erneut intubiert und per Notarztwagen in ein Krankenhaus überführt. Auf der
Intensivstation kam es zu einem Lungen- und Nierenversagen. Seitdem ist der
Kläger dauerhaft schwerstbehindert und gelähmt.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Die Arzthaftungskammer ist nach
Einholung von HNO-Sachverständigengutachten in beiden Fällen zu dem Ergebnis
gelangt, dass entgegen der Behauptungen der Kläger die operative
Mandelentfernung erforderlich gewesen ist und dass die Operationen auch
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Auch das Krankenhaus habe den
erforderlichen fachärztlichen Standard gewährleistet.</p>
 <p>Es sei im ersten Fall auch nicht
fehlerhaft gewesen, das Kind bereits am vierten Tag nach der Operation zu
entlassen. Der Gesundheitszustand sei unauffällig gewesen und habe einem
normalen Handlungsverlauf entsprochen. Zudem sei nicht feststellbar gewesen,
dass das Kind in einem Krankenhaus höhere Überlebenschancen gehabt hätte. Die
Nachblutungen mit den schwerwiegenden Folgen seien äußerst schicksalhaft.
Dieser Verlauf stelle aber eine typische Komplikation bei einer Mandeloperation
und keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Auf dieses Risiko seien beide
01.12.2010, Az.: 2 O 1471/09).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"><p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Bei einem medizinischen Behandlungsfehler handelt es sich um einen nicht
angemessenen oder gar falschen oder aber um einen nicht auf dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Eingriff bzw. einer nicht auf dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Behandlung. Das Unterlassen
ist im Arzthaftungsrecht dabei
dem Tun gleichgestellt, sofern der Mediziner, gemessen am Stand der ärztlichen
Kunst, hätte handeln müssen.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Der Stand der Wissenschaft bzw.
der ärztlichen Kunst wird durch
ärztliche Gutachten,
medizinische Leitlinien, wissenschaftliche Empfehlungen und Richtlinien,
Leitlinien der Bundesärztekammer oder von Ärzteverbänden geklärt. Im Gegensatz
zu gesetzlichen Vorgaben sind Leitlinien und/oder Richtlinien jedoch nicht
verbindlich, sondern lediglich ein Indiz für einen medizinischen Behandlungsfehler sofern von dort
gemachten Empfehlungen abgewichen wird. In der gerichtlichen Praxis gewinnen
Richtlinien und Leitlinien mehr und mehr an Bedeutung. Sie bestimmen die
verkehrserforderliche Sorgfalt, d. h. wer richtlinien- bzw. leitlinienkonform
therapiert, ist grundsätzlich im Rahmen der Arzthaftung weder straf- noch zivilrechtlich angreifbar. </p>
</span></div>
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Haftung_Tod_011210.php</link>
      <pubDate>Mo, 24 Okt 2011 7:05:04</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeit: Keine Überstundenvergütung ohne detaillierten Nachweis]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Fordert ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Vergütung von
Überstunden, so muss er konkret darlegen, wann und wie lange er an den
jeweiligen Tagen Mehrarbeit geleistet hat. Ohne diese Angaben hat die
Zahlungsklage nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz wegen Unschlüssigkeit keine Aussicht auf Erfolg.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Zahlungsklage gescheitert &#8211; Arbeitnehmer mit 700 Überstunden geht leer
aus</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Ein gekündigter Arbeitnehmer
behauptete, für seinen früheren Arbeitgeber knapp 700 Überstunden geleistet zu
haben. Er verlangte deshalb eine Lohnnachzahlung in Höhe von rund 15.000 &#8364;. Der
Arbeitgeber bestritt die Überstunden. Es kam zum Rechtsstreit.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Die Zahlungsklage hatte keinen
Erfolg. Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, an
welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus
gearbeitet hat. Bestreite der Arbeitgeber die behaupteten Überstunden, so müsse
der Arbeitnehmer darüber hinaus darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er
jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er müsse ferner eindeutig
vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder
geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Diesen Anforderungen sei der Arbeitnehmer im Streitfall nicht gerecht geworden.
Er hätte die Überstunden einzeln aufschlüsseln müssen (LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20.07.2011, Az.: 7 Sa 622/10).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Der Anspruch eines Arbeitnehmers
auf Bezahlung von Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden tatsächlich
angefallen sind, vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der dem
Arbeitnehmer obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder
geduldet worden sind.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitszeit_Ueberstundenverg_200711.php</link>
      <pubDate>Mo, 24 Okt 2011 6:57:55</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Gesetzlicher Notfalldienst: Auch Belegärzte müssen Notfalldienste leisten]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Nach einer Entscheidung des
Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen können auch Belegärzte zum
gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden, weil grundsätzlich jeder Vertragsarzt
zum Notfalldienst verpflichtet ist.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Eingriff in das Grundrecht der
Berufsfreiheit ist hinzunehmen</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Die Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe hatte einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten
im Notfalldienst herangezogen. Der Mediziner war damit jedoch nicht
einverstanden. Der Notfalldienst im Bezirk Greven/Münster/Warendorf kollidiere mit
seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen
Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er so
eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem
Notfalldienst herangezogen zu werden.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Das Gericht teilte die Auffassung
des Belegarztes nicht. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich
zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass
die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen
Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den
Notfalldienst gleichwertig mittragen.</p>
 <p>Der darin liegende Eingriff in
die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn
er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende
Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe
könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung
gebieten, etwa wenn der Belegarzt anderenfalls die Notdienstbereitschaft für
seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Ob
der Mediziner aus diesem oder aus einem
anderen schwerwiegenden Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der
grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Notfalldienst verlangen kann, ist
Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011, Az.: L 11 KA 57/11 B
ER).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Der Vertragsarzt übernimmt als
Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung die
Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Dies umfasst auch die
Zeiten außerhalb der Sprechstunde.</p>
 <p>Die Heranziehung von Belegärzten
zu Notfalldiensten verstößt weder gegen die durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit, noch gegen das in Artikel 3 Abs. 1 GG
verankerte Gleichbehandlungsgebot. Die in der Heranziehung zum ärztlichen
Notfalldienst liegende Berufsausübungsregelung sei aus vernünftigen Erwägungen
des Gemeinwohles geboten, wobei der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
auch weder übermäßig noch unzumutbar sei.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat
bereits 1994 höchstrichterlich entschieden, dass die Heranziehung eines
Vertragsarztes zum ärztlichen Notfalldienst rechtmäßig ist, weil sie ihre
Rechtsgrundlage im gesetzlichen festgelegten Sicherstellungsauftrag der KV und
den dazu in der Notfalldienstordnung getroffenen Satzungsbestimmungen findet. Der
Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung ist keine bloße
Aufgabennorm, sondern auch die Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung eines
vertragsärztlichen Notfalldienstes mit Heranziehung des einzelnen Vertragsarztes
(BSG, Urteil vom 12.10.1994, Az.: 6 RKa 29/93).</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Notfalldienst_290811.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 20:29:49</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Haftung: Verspätete Risikoaufklärung – Klinik muss 125.000 € Schmerzensgeld zahlen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einem Patienten - der
infolge einer Operation schwere Hirnschäden erlitt - ein Schmerzensgeld in Höhe
von 125.000 &#8364; zugesprochen. Das Gericht begründete den Schmerzensgeldanspruch
nicht mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern damit, dass die
erforderliche Aufklärung über die Risiken des operativen Eingriffs zu spät erfolgt
sei.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Am Vorabend der Operation erfolgte Risikoaufklärung ist nicht
rechtzeitig</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Ein Minderjähriger war zur
Korrektur eines Herzfehlers in einer Klinik operiert worden. Die Aufklärung gegenüber
den Eltern fand am Vorabend der Operation statt. Die behandelnden Ärzte hatten bereits
zuvor intensive Operationsvorbereitungen wie Ultraschalluntersuchungen und
Blutabnahme durchgeführt. Sie legten dem Patienten auch einen Herzkatheder.
Außerdem wurde er über Monitore überwacht. Der operative Eingriff verursachte
schwere Hirnschäden bei dem Patienten. Die Eltern des Minderjährigen waren der
Meinung, dass die Aufklärung zu spät erfolgt sei und verklagten die Klinik
wegen dieses Aufklärungsfehlers auf Schmerzensgeld.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Das Gericht verurteilte die
Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 125.000 &#8364;. Ein
Behandlungsfehler liege nicht vor. Der ärztliche Heileingriff sei jedoch rechtswidrig
erfolgt, weil die Eingriffsaufklärung verspätet
vorgenommen worden sei. Bei Minderjährigen gelte die Aufklärungspflicht gegenüber
den Erziehungsberechtigten. Die Eltern des Klägers seien erst am Vorabend einer lebenswichtigen, aber
nicht akut indizierten Herzoperation aufgeklärt worden, nachdem bereits
umfangreiche operationsvorbereitende Maßnahmen getroffen worden waren. Ein
Patient müsse jedoch so rechtzeitig vor einem operativen Eingriff aufgeklärt
werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und wider den Eingriff
sprechende Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein
Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. </p>
 <p>Eine Aufklärung am Vorabend einer
Operation &#8211; wie im Streitfall - sei nicht geeignet, Eltern eines Kindes eine
autonome Entscheidung über das Für und Wider einer Operation zu ermöglichen.
Erschwerend komme hinzu, dass die streitgegenständliche Operation nicht akut
indiziert war. Eine freie Entscheidung der Eltern ohne zeitlichen Druck sei
unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen. Eine ordnungsgemäße
Aufklärung habe somit nicht stattgefunden, womit dem Kläger der Schmerzensgeldanspruch
zustehe (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2009, Az. 8 U 103/08).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Ohne ordnungsgemäße Aufklärung
kann der Patient nicht wirksam in die Heilbehandlung einwilligen. Ein
ärztlicher Heileingriff ohne Einwilligung des Patienten ist rechtswidrig und
stellt strafrechtlich eine Körperverletzung dar. Die Wirksamkeit einer
Einwilligung hängt allein davon ab, ob der Patient unter den jeweils gegebenen
Umständen noch ausreichend Gelegenheit
hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Hierzu muss er ohne vermeidbaren Druck in die Lage versetzt werden, seine
Entscheidung für oder gegen den Eingriff zu treffen.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Die Entscheidung des OLG
Frankfurt am Main entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH). Danach muss bei einem operativen Eingriff, der im
Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchgeführt werden soll, die Aufklärung
jedenfalls spätestens am Tag vor
der stationären Aufnahme erfolgen (BGH, Urteil vom 25.03.2003, Az.: VI ZR
192/91).</p>
 <p>Ist der Patient nämlich erst
einmal durch die stationäre Aufnahme in den Krankenhausbetrieb eingegliedert worden, hat er
regelmäßig Hemmungen, sich noch
gegen den Eingriff zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14.06.1994, Az.: VI ZR
178/93).</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_haftung_OLG_240209.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 20:17:45</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Außerordentliche Kündigung: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt außerordentliche Kündigung]]></title>
      <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Beginnt die Arbeitszeit offiziell
mit dem Betreten des Dienstgebäudes und erfasst ein Arbeitnehmer abweichend
hiervon bereits die Zeit der Parkplatzsuche als Arbeitszeit, so rechtfertigt
dies nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine
außerordentliche Kündigung.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="font-weight: bold; text-align: justify;">Eintragen der Parkplatzsuche
als Arbeitszeit kostet den Job</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="font-weight: bold; text-decoration: underline; text-align: justify;">Der
Fall</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Arbeitnehmerin war seit 17
Jahren beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als
Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Laut Tarifvertrag war sie ordentlich
unkündbar. Sie arbeitete in Gleitzeit und musste deshalb den Beginn und das
Ende ihrer Anwesenheitszeit minutengenau durch Eingabe in ein elektronisches
Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz dokumentieren.</p>
<p style="text-align: justify;">2008 erfasste die Arbeitnehmerin
an sieben Tagen Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit; insgesamt
135 Minuten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis
wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob
Kündigungsschutzklage. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre Arbeitszeit
bereits dann beginne, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Es habe
keine Anweisung bestanden, dass die Uhr im Eingangsbereich des Dienstgebäudes
maßgeblich sei. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem Parkplatz
verbracht, denn für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur Verfügung
gestanden.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="font-weight: bold; text-align: justify;">Die Entscheidung</p>
<p style="text-align: justify;">Das BAG hat die Klage abgewiesen.
Die Kündigung sei wirksam. Die Arbeitnehmerin habe wiederholt gegen ihre
Verpflichtung verstoßen, ihre Arbeitszeit pflichtgemäß zu dokumentieren.
Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen
Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich
bei den Falschangaben auch nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen
gehandelt haben. Die erheblichen Arbeitszeitdifferenzen erklärten sich zudem
selbst dann nicht, wenn man mit der Arbeitnehmerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt
zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde legen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein solcher Arbeitszeitbetrug sei
grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
darzustellen. Arbeitgeber müssten auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit
der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Ein
vorsätzlich falsches Erfassen der Arbeitszeit stelle daher in aller Regel einen
schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG, Urteil
vom 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10).</p>
<p style="font-weight: bold; text-align: justify;">Fazit</p>
<p style="text-align: justify;">Eine der Kündigung vorausgehende
Abmahnung war im Streitfall entbehrlich. Angesichts des auf Heimlichkeit
angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin
war eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber &#8211; für die Arbeitnehmerin
erkennbar - aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung unabhängig von einer
Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Einer außerordentlichen Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung
vorausgehen</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify;">Die außerordentliche Kündigung ist der gravierendste Eingriff
in ein Arbeitsverhältnis. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes und
des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt eine außerordentliche Kündigung erst dann in Betracht, wenn alle anderen nach
den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel (z. B.
Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung, einvernehmliche Vertragsänderung) erschöpft
sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis
fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung ist also nur zulässig, wenn sie
die unausweichlich letzte Maßnahme (Ultima Ratio) für den Arbeitgeber darstellt.
Deshalb muss einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung
vorausgehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
<p style="text-align: justify; font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
<p style="text-align: justify;">Keine Regel ohne Ausnahme:
Entbehrlich ist eine Abmahnung, wenn sie im Hinblick auf die Einsichts- und
Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Erfolg verspricht, wenn also
aufgrund hartnäckig und uneinsichtig begangener Pflichtverletzungen mit einer
vertragsgemäßen Abwicklung des Arbeitsvertrages nicht mehr zu rechnen ist oder
eine so schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, durch die
das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerrüttet ist.</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_ausserord_kuend_90611.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 20:13:40</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Haftung: Klinik haftet für fehlerhafte Oberschenkeloperation bei Fußballspieler]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Ein angehender
Profifußballspieler, der in einem Krankenhaus versehendlich am falschen
Oberschenkel operiert wurde, hat wegen dieses schweren Behandlungsfehlers
seitens des Krankenhauses Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 &#8364;.
Dies entschied das Landgericht (LG) Osnabrück.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Vorne mit hinten verwechselt - Operation am falschen Muskel kostet
8.000 &#8364;</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der
Fall</p>
 <p>Ein angehender Profifußballer erlitt
beim Fußballspielen am vorderen Oberschenkelmuskel des linken Beines eine
Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 05.11.2009 wurde er deshalb im
Krankenhaus am linken Bein operiert. Die behandelnden Ärzte operierten jedoch
den gesunden hinteren Oberschenkelmuskel. Der Behandlungsfehler beruhte auf
einer Verwechslung der Diagnosen im Krankenhaus. Als die Mediziner die
Verwechslung erkannt hatten, operierten die den Patienten am 09.11.2009 ein
zweites Mal, dieses Mal an dem verletzten vorderen Muskel. Der Patient klagte
auf Schmerzensgeld.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte
das Krankenhaus aufgrund eines schweren Behandlungsfehlers zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes an den angehenden Profifußballer in Höhe von 8.000 &#8364;. Durch
die überflüssige erste Operation habe sich die Dauer des stationären Aufenthalts
um vier Tage verlängert. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des medizinischen
Sachverständigen sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise
eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten habe und nicht in der Lage sei,
länger als 2 bis 3 Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze
seiner Leistungsfähigkeit gelange, würden die Folgen der ersten Operation seine
Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem werde er aber Fußball auf hohem Niveau
spielen können. Demgegenüber habe der Kläger nicht beweisen können, dass er
eine Verhärtung des Unterschenkels und eine relevante psychische
Beeinträchtigung erlitten hat. Das Taubheitsgefühl am Oberschenkel sei nicht
auf die erste Operation zurückzuführen (LG
Osnabrück, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 2 O 1265/10).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>&#8222;Ein schwerer Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen
Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische
Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler
vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er
einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf&#8220; (BGH, Urteil vom 19.06.2001, Az.: VI ZR
286/00)</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Nicht jeder Arztfehler begründet eine Schadenersatzpflicht</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p>Der Begriff des groben oder
schweren Behandlungsfehlers spielt bei der Arzthaftung eine zentrale Rolle. Ein
ärztlicher Behandlungsfehler führt nicht zwingend zu einem Anspruch des
Patienten gegen den Arzt, denn Ersterer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf dem konkreten
Behandlungsfehler beruht. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der
Gesundheitsschaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre, ist
die für einen Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch erforderliche Kausalität
nicht nachgewiesen und der Patient bleibt beweispflichtig.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Grober Behandlungsfehler hat Beweislastumkehr zur Folge</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p>Dem Gebot der Waffengleichheit im
Prozessrecht Rechnung tragend hat die Rechtsprechung diverse
Beweiserleichterungen für Patienten entwickelt. Die relevanteste ist die
Beweislastumkehr im Falle des groben Behandlungsfehlers. Beim Vorliegen eines
groben Behandlungsfehlers wird die Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers
für den Gesundheitsschaden widerlegbar vermutet. Mit anderen Worten ist es dann
Aufgabe des Arztes darzulegen und zu beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht
kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden war.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Haftung_150411.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 11:31:52</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Betriebsratspraxis: Minderheitsgruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes Büro]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat vom Betriebsrat als Gremium nicht verlangen kann, dass ihr eigene Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. <br />
<br />
<strong>Minderheitsgruppe ist nicht antragsbefugt<br />
</strong><br />
<strong><u>Der Fall<br />
</u></strong>Eine in einem großen Unternehmen für die Betriebsratswahl angetretene Konkurrenzliste hatte einzelne Sitze im Betriebsrat errungen. Diese Minderheitsgruppe verlangte vom Betriebsratsgremium die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für ihre Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit kam der Aufforderung nicht nach und teilte der Minderheitsgruppe lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von den anderen Mitgliedern des Betriebsrats genutzt werden. Die Minderheitsgruppe vertrat die Auffassung, einen gesetzlichen Anspruch gegen den Betriebsrat auf Überlassung einer Räumlichkeit zu haben und zog vor Gericht.<br />
<br />
<strong>Die Entscheidung<br />
</strong>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts könne die antragstellende Minderheitsgruppe vom Betriebsrat als Gremium keine Zurverfügungstellung eines eigenen Raums für die Betriebsratsarbeit verlangen. Der Betriebsrat könne zwar vom Arbeitgeber verlangen, ihm die erforderlichen Räumlichkeiten nebst technischer Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe bereits keine eigene Antragsbefugnis zu. Etwas anderes gelte zwar für die einzelnen Mitglieder der Minderheitengruppe, ihnen stehe aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 40 BetrVG, den Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder aus dem Verbot der Behinderung von Betriebsratsarbeit (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 7 TaBV 764/11).<br />
<br />
<strong>Fazit<br />
</strong>§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat (als gesamtes Gremium) in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeit muss so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihm seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Sie muss funktionsgerecht und benutzbar sein, d. h. entsprechend eingerichtet, beheizbar, beleuchtet, mit entsprechendem Mobiliar einschließlich Sachmitteln und Telefon ausgestattet sein. Die Räumlichkeit muss genügend Platz bieten, um Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten sowie Schreibarbeiten zu erledigen.<br />
<br />
<strong>Musterschreiben: Antrag des Betriebsrats auf Überlassung eines eigenen Sitzungszimmers</strong></span></p>
<p align="justify"><br />
An die Klinikleitung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Datum<br />
<br />
Eigenes Sitzungszimmer für den Betriebsrat<br />
<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p align="justify">der Betriebsrat fordert Sie auf, ihm ein eigenes Sitzungszimmer zur Verfügung zu stellen, das er eigenständig nutzen kann. Wir weisen Sie diesbezüglich auf Ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hin. Als geeignete Räumlichkeit schlagen wir den Raum &#8230; (Bezeichnung) im Gebäude &#8230; (Bezeichnung) vor. Wir weisen Sie darauf hin, dass sich die bisherige Mitbenutzung des Besprechungszimmers der Klinikleitung nicht bewährt hat. Leider musste der Betriebsrat zuletzt des Öfteren die Erfahrung machen, dass die Räumlichkeit belegt war und deshalb für wichtige Betriebsratssitzungen und Besprechungen nicht zur Verfügung stand. Aufgrund des Fehlens einer alternativen Räumlichkeit waren wir gezwungen, auf den Festsaal im nahegelegenen Hotel auszuweichen. Dieser Umstand hat erhebliche Kosten verursacht. Darüber hinaus war aufgrund der vor Ort herrschenden Umstände die Vertraulichkeit der Sitzungen nicht gewährleistet.</p>
<p align="justify">Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie auf, uns als Betriebsrat das Nutzungsrecht für den Raum &#8230; (Bezeichnung) im Gebäude &#8230; (Bezeichnung) zu übertragen. Sollte dies nicht möglich sein, erwarten wir einen praktikablen Alternativvorschlag.<br />
<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Betriebsratspraxis_190711.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 11:17:56</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Kündigungsrecht: Kündigung wegen Strafanzeige verletzt Grundrecht auf Meinungsfreiheit]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Wer öffentlich auf Missstände oder Skandale bei seinem Arbeitgeber aufmerksam macht, riskiert seinen Job. Das könnte sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ändern. Danach verstößt die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschenrechtskonvention. Die Straßburger Richter stärken mit dieser Entscheidung sogenannten Whistleblowern den Rücken.<br />
<br />
<strong>Meinungsfreiheit contra Loyalitätspflicht<br />
</strong><br />
<strong><u>Der Fall</u></strong></p>
<p align="justify">Eine Arbeitnehmerin war in einem Seniorenpflegeheim als Altenpflegerin beschäftigt. Sie hatte sich bereits 2003 und 2004 beim Heimbetreiber beschwert, dass es zu wenig Personal gebe und daher nicht alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Eine Ende 2003 vom medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführte Inspektion kam zu einem ähnlichen Ergebnis und stellte gravierende Pflegemängel fest. Ende 2004 erstattete die Arbeitnehmerin Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Das Pflegeheim täusche in seiner Werbung eine qualitativ hochwertige Versorgung vor und lasse sich diese bezahlen, erbringe diese Leistung aber tatsächlich nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristlos. Deren Kündigungsschutzklagelage hatte vor den deutschen Arbeitsgerichten in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Altenpflegerin zog deshalb vor den EGMR.<br />
<br />
<strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Mit Erfolg. Die Straßburger Richter sahen in der Kündigung eine Verletzung der Meinungsfreiheit und verurteilten die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung an die Altenpflegerin in Höhe von 15.000 &#8364;. Die Vorwürfe der Arbeitnehmerin hätten zwar rufschädigende Wirkung. Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen sei jedoch so wichtig, dass es das Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege. Bevor die Arbeitnehmerin Anzeige erstattete, hätten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen habe bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Pflegerin wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte. Die fristlose Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und hätte nicht von den deutschen Arbeitsgerichten bestätigt werden dürfen (EGMR, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 28274/08).<br />
<br />
<strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Die fristlose Kündigung der Altenpflegerin verstößt gegen die durch Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Freiheit der Meinungsäußerung. &quot;Whistleblowing&quot; fällt in den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK. Die Kündigung eines &quot;Whistleblowers&quot; stellt demnach einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar.<br />
<br />
<strong>Wichtiger Hinweis</strong></p>
<p align="justify">Unter dem Begriff &#8222;Whistleblowing&#8220; versteht man in der Arbeitswelt ein Verhalten, bei dem ein Arbeitnehmer unternehmensinternes Fehlverhalten oder betriebliche Missstände an die Öffentlichkeit bzw. an den Arbeitgeber weitergibt.</p>
<p align="justify">Ein &#8222;Whistleblower&#8220; befindet sich in einer schwierigen Situation. Einerseits garantiert ihm das Grundgesetz das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist er sogar verpflichtet, Strafanzeige gegen den Arbeitgeber zu erstatten. Andererseits unterliegt er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses einer Fürsorge- und Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Durch die Entscheidung des EGMR erfährt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit künftig mehr Gewicht bei der Frage, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gerechtfertigt ist.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>EGMR-Richterspruch ändert nichts am Arbeitsplatzverlust<br />
<br />
</strong></p>
<p align="justify">Die Entscheidung des EGMR stellt jedoch keinen Freibrief für die Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis dar. Es muss zwischen dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und einem Verfahren vor dem EGMR differenziert werden. Denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Altenpflegerin durch die fristlose Kündigung ist in Deutschland rechtskräftig durch das Bundesarbeitsgericht festgestellt worden. Die Entscheidung des EGMR hat darauf keinerlei Auswirkungen. Die Beschwerde der Altenpflegerin vor dem EGMR war gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Schlussfolgerungen, wonach &#8222;Whistleblower&#8220; nunmehr durch europäische Richter geschützt seien, sind schlichtweg falsch und stellen für die betroffenen Arbeitnehmer eine Gefahr dar, denn in Deutschland gilt weiterhin deutsches Arbeitsrecht.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Kuendigungsrecht_EGMR_210711.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 11:10:46</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Krankenhaus scheitert mit Millionen-Klage gegen Chefärztin]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Erstattet eine Chefärztin oder deren Lebensgefährte Strafanzeige gegen das Krankenhaus, in der die Medizinerin tätig war, so haften sie regelmäßig nicht für den Imageschaden und Gewinneinbußen der Klinik, die dadurch entstehen, dass der Sachverhalt an die Öffentlichkeit dringt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden und eine Schadenersatzforderung eines Krankenhauses gegen die Chefärztin und ihren Lebensgefährten in Höhe von 1,5 Millionen &#8364; abgewiesen.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Strafanzeige gegen Arbeitgeber löst in der Regel keine Schadenersatzpflicht aus<br />
</strong><br />
</p>
<p align="justify"><u><strong>Der Fall<br />
</strong></u>Eine Medizinerin war seit Juli 2007 in einem Krankenhaus als Chefärztin in der Klinik und Poliklinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (THG) beschäftigt. Anfang Oktober 2007 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Klinikdirektor, der Chefärztin und weiteren Mitarbeitern. Die Klinik kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin im November 2007 zum Ende des Monats. Die Medizinerin erhob Kündigungsschutzklage. Die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008 endet.</p>
<p align="justify">Seit Ende Februar 2008 gingen beim Träger des Krankenhauses Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle ein. Von Juni bis August 2008 wurden bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mehrere anonyme Anzeigen gegen den Klinikdirektor der THG wegen fahrlässiger Tötungsdelikte erhoben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Direktor wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Im Juni und Juli 2008 erhielten Angehörige von Patienten, die im THG verstorben waren, anonyme Schreiben, in denen ausgeführt wird, dass der Tod der Patienten vermeidbar gewesen wäre. In einem dieser Schreiben, das an den Südwestfunk Mainz gerichtet war, sind 23 Fälle mit Komplikationen beschrieben worden.</p>
<p align="justify">Im September 2008 gestand der Lebensgefährte der Chefärztin ein, Verfasser der anonymen Schreiben gewesen zu sein. Die Klinikleitung war hingegen der Meinung, dass die anonymen Schreiben von der Chefärztin herrührten. Die Informationen in den Schreiben habe allein sie besitzen können, nicht jedoch ihr Lebensgefährte. Infolge der Berichterstattung, die durch die anonymen Schreiben hervorgerufen worden sei, habe das Krankenhaus einen dramatischen Rückgang der Patientenzahlen hinnehmen müssen. Es sei ein Schaden von mindestens 3,7 Millionen &#8364; entstanden. Einen Teilbetrag von 1,5 Millionen &#8364; forderte die Klinik von der Chefärztin und ihrem Lebensgefährten als Gesamtschuldner ein. Die beiden Beklagten entgegneten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anonymen Schreiben und dem behaupteten Schaden bestehe. Die Patientenzahlen seien zurückgegangen, weil die Chefärztin das Krankenhaus verlassen habe.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Das Gericht hat einen Schadenersatzanspruch der Klinik verneint. Dabei könne offenbleiben, inwieweit die Chefärztin für die anonymen Schreiben verantwortlich sei und sich damit pflichtwidrig verhalten habe. Denn es fehle bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen einem etwaigen pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden. Der Lebensgefährte habe bei der Erstattung der anonymen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und Polizei nicht damit rechnen müssen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in dieser Weise in die Öffentlichkeit tragen würden. Die Erstattung einer Strafanzeige sei grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstelle und zur Schadenersatzverpflichtung führen könne. Über die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, sei deshalb nicht zu entscheiden gewesen (LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 11 Sa 2248/10).<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Die Erstattung einer Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber stellt lediglich bei Mutwilligkeit oder Haltlosigkeit ein kausales pflichtwidriges Verhalten dar. Grundsätzlich löst eine Strafanzeige also keine Schadenersatzpflicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Schadensersatz_LGHamm210711.php</link>
      <pubDate>Mo, 12 Sep 2011 11:05:13</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Organisation: Klinik muss 242.000 € Rundfunkgebühren nachzahlen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Ein Versäumnis könnte einen
ostwestfälischen Klinikverbund teuer zu stehen kommen: Die als Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR) organisierten Mühlenkreiskliniken im Kreis
Minden-Lübbecke müssen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG)
Minden für das Bereithalten von 177 Fernsehgeräten in Krankenzimmern eines
Krankenhauses aus der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006 rund 242.000 &#8364;
Rundfunkgebühren nachzahlen.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Gericht verneint Verjährung
der Gebührenschuld</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der
Fall</p>
 <p>Der WDR (Westdeutsche Rundfunk)
erhob für das Bereithalten von 177 Fernsehgeräten in Krankenzimmern eines
Krankenhauses der Mühlenkreiskliniken in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006
Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88
&#8364;. Das Krankenhaus hatte es versäumt, diese Geräte rechtzeitig beim WDR
anzumelden und einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu
stellen. Erst nachdem das Krankenhaus am 01.07.2006 von der Trägerschaft des
ehemaligen Zweckverbandes &quot;Krankenhaus Bad Oeynhausen&quot; in die
Trägerschaft der Mühlenkreiskliniken AöR übergegangen war, wurde der
Gerätebestand im Rahmen eines neuen Befreiungsantrages bekannt.</p>
 <p>Die Mühlenkreiskliniken klagten
gegen den Gebührenbescheid. Die Forderung des WDR sei verjährt.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Das Gericht war anderer Meinung
und entschied den Rechtsstreit zugunsten des WDR. Entgegen der Auffassung des
Krankenhauses sei die Forderung nicht, auch nicht teilweise, verjährt. Die
Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis des WDR vom Vorhandensein der
grundsätzlich gebührenpflichtigen Geräte zu laufen begonnen. Daran ändere auch
der Umstand nichts, dass die Geräte bei einem rechtzeitigen Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit worden wären. Die Forderung, die ursprünglich
gegenüber dem alten Zweckverband bestand, sei auf die Mühlenkreiskliniken als
AöR übergegangen. Zwischen dem Zweckverband und der Anstalt, die sich damals
noch in der Gründungsphase befand, sei am 27.06.2006 mit Zustimmung aller
Beteiligten eine Übertragungsvereinbarung geschlossen worden, nach der
sämtliche Verpflichtungen des zum 30.06.2006 aufgelösten Zweckverbandes mit dem
Tag des Entstehens der Anstalt, dem 01.07.2006, auf diese übertragen wurden.
Deshalb müssten die Mühlenkreiskliniken für die Schuld des Zweckverbandes
einstehen. Zudem bestehe kein Anspruch auf einen Erlass der Gebührenschuld (VG Minden, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 3 K 2236/09).</p>
<p><br />
 </p>
<p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.</p>
 <p>Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht wird nach § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auf Antrag für
Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen
für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten
werden:</p>
 <p>1. In Krankenhäusern,
Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte
und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen,
in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;</p>
 <p>2. in Einrichtungen für
behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten
für behinderte Menschen;</p>
 <p>3. in Einrichtungen der
Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des
Sozialhilfegesetzbuches);</p>
 <p>4. in Einrichtungen für
Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.</p>
 <p>Die Rundfunkgebührenbefreiung
muss bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beantragt werden.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220611_VG_Minden.php</link>
      <pubDate>Do, 14 Jul 2011 8:06:17</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Außerordentliche Kündigung: Kündigung eines Alkoholkranken ohne Chance auf Entzug ist unwirksam]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Bevor ein Arbeitgeber einem alkoholkranken Mitarbeiter kündigt, muss er
ihm die Möglichkeit geben, eine Entziehungskur zu machen. Erst wenn der
Arbeitnehmer diese Chance ungenutzt lässt, ist die Kündigung verhältnismäßig.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Alkoholabhängige Krankenschwester darf Job behalten</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der
Fall</p>
 <p>Eine Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus jahrelang als
Kinderkrankenschwester beschäftigt. Mittlerweile ist sie als stellvertretende
Pflegedirektorin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.</p>
 <p>Die Beschäftigte fehlte in drei
aufeinanderfolgenden Jahren krankheitsbedingt wegen mehrerer Knochenbrüche. Die
Klinikleitung führte die Brüche auf Stürze unter Alkoholeinfluss zurück. Sie
führte deshalb mit der Arbeitnehmerin wegen des Verdachts einer
Alkoholabhängigkeit ein Mitarbeitergespräch im Rahmen des betrieblichen
Eingliederungsmanagements. Die Beschäftigte räumte ihre Alkoholkrankheit ein
und begab sich im Anschluss in eine ambulante Suchttherapie.</p>
 <p>Im Rahmen eines Betriebsfestes
trank die Arbeitnehmerin erneut Alkohol und ist seitdem ununterbrochen arbeitsunfähig
erkrankt. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Klinikleitung das
Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigten außerordentlich und bot ihr
gleichzeitig an, sie als Krankenschwester &#8211; zu geringeren Bezügen - weiter zu
beschäftigen. Die Beschäftigte war mit dem Angebot nicht einverstanden und
klagte gegen die außerordentliche Änderungskündigung.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Die Kündigungsschutzklage der
Arbeitnehmerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klinik das
Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigten, die zum Kündigungszeitpunkt das 40.
Lebensjahr vollendet hatte und über 15 Jahre im Krankenhaus tätig war, gemäß §
34 Abs. 2 Satz 1 TVöD nur aus einem wichtigen Grund kündigen können. Ein
solcher wichtiger Grund liege nicht vor.</p>
 <p>Die Klinik hätte der ordentlich
unkündbaren Beschäftigten vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
zunächst die Durchführung einer stationären Entziehungstherapie ermöglichen
müssen. Von einer negativen Prognose kann nur ausgegangen werden, wenn der
Erkrankten klar gemacht wurde, dass sie sich einer Entziehungskur unterziehen
muss und sie eine derartige Maßnahme ablehnt. Von einer mangelnden
Therapiebereitschaft der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
und damit von einer negativen Prognose könne im Streitfall nicht ausgegangen
werden. Die Klinikleitung sei trotz des Rückfalls der Arbeitnehmerin auf dem
Betriebsfest vor Ausspruch der außerordentlichen Änderungskündigung nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet gewesen, der ordentlich unkündbaren
Beschäftigten die Chance zu geben, sich einer stationären Entziehungskur zu
unterziehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 10 Sa 419/10)</p>
<p><br />
 </p>
<p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Alkoholsucht ist nicht wie ein
vorwerfbares Fehlverhalten, sondern wie eine Krankheit zu werten. Für den
Arbeitgeber bedeutet dies, dass er einem alkoholkranken Mitarbeiter vor der
Kündigung die Möglichkeit zu einer
Entziehungskur geben muss. Erst wenn der Arbeitnehmer diese Chance nicht nutzt,
kommt eine Entlassung oder Änderungskündigung in Betracht.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen
Sinne. Sie ist gegeben, wenn der gewohnheitsmäßige übermäßige Alkoholgenuss
trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann.
Wesentliches Merkmal der Alkoholkrankheit ist die physische oder psychische
Abhängigkeit vom Alkohol. Sie äußert sich vor allem im Verlust der
Selbstkontrolle. Ein Alkoholiker kann, wenn er zu trinken beginnt, den
Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören.
Hinzu kommt die Unfähigkeit zur Abstinenz. Der Alkoholiker kann nicht auf den
auf Konsum von Alkohol verzichten.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_100211_LAG_RheinlandPfalz.php</link>
      <pubDate>Do, 14 Jul 2011 7:57:26</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Haftung: Arbeitgeber haftet für Unfallschaden des Arbeitnehmers während Rufbereitschaft]]></title>
      <description><![CDATA[<div><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Verunglückt
ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit seinem
Privat-Pkw, so muss der Arbeitgeber grundsätzlich den am Pkw entstandenen Schaden
ersetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Etwas anderes
gelte nur, wenn der Arbeitnehmer die Benutzung seines Privatfahrzeugs nicht für
erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach den
Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Oberarzt verklagt
Klinikum erfolgreich auf Schadenersatz</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Ein
Arbeitnehmer ist in einem Klinikum als Oberarzt tätig. Der Wohnort des
Mediziners liegt einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem
Sonntag im Januar 2008 hatte der Oberarzt Rufbereitschaft und hielt sich zu
Hause auf, als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde. Auf der Fahrt
zur Klinik kam er bei Schneeglätte mit seinem Pkw von der Straße ab und
rutschte in den Straßengraben. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe
von rund 5.700 &#8364;. Der Oberarzt verlangte in der Folge von der Klinik die
Erstattung dieses Schadens.</p>
 <p>Arbeitsgericht
(ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Der Mediziner ging
in Revision. </p>
</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Auf
die Revision des Oberarztes hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf
und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG
zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter habe der Oberarzt gegen die Klinik
dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des an seinem Privat-Pkw entstandenen
Schadens. Arbeitnehmer müssten zwar grundsätzlich - soweit keine abweichenden
Vereinbarungen vorliegen - ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte selbst tragen. Zu diesen Aufwendungen gehörten auch Schäden
an ihrem Fahrzeug. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Arbeitnehmer während
seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit
anzutreten, und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten
durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. In diesem Fall schulde der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens
nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Nach diesen
Grundsätzen müsse die Klinik grundsätzlich für den Schaden am Pkw des
Oberarztes aufkommen. Die Sache sei allerdings noch nicht entscheidungsreif.
Das LAG müsse noch weitere Feststellungen zur Höhe des Unfallschadens sowie
dazu treffen, ob und gegebenenfalls mit welchem Verschuldensgrad der Oberarzt
den Unfall verursacht habe. Deshalb sei die Sache an das LAG zurückzuverweisen
(BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR
102/10).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Ein
Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Rufbereitschaft an seinen Arbeitsplatz fährt,
hat im Falle eines Unfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Arbeitgeber. In welchem Umfang der Arbeitgeber haftet, hängt vom
Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Arbeitnehmer
haften nur eingeschränkt</p>
 <p>Den
Umfang der Arbeitnehmerhaftung bestimmt der sogenannte innerbetriebliche
Schadensausgleich. Danach wird die Haftung von Arbeitnehmern je nach Grad des
Verschuldens eingeschränkt. Ansonsten wären Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt,
bei jeder noch so kleinen Unachtsamkeit
in Gefahr zu geraten, sich aufgrund exorbitanter Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers finanziell zu ruinieren.</p>
<p><br />
</p>
 <p>-<span style="font-weight: bold;">Leichte (einfache)
Fahrlässigkeit</span>
ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt zwar außer Acht
gelassen hat, die Pflichtverletzung jedoch als geringfügig und leicht
entschuldbar einzustufen ist, weil sie &#8222;jedem hätte passieren können&#8220;. Bei
leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.</p>
<p><br />
</p>
 <p>-<span style="font-weight: bold;">Mittlere (normale) Fahrlässigkeit</span> ist gegeben,
wenn sich ein Arbeitnehmer fehlerhaft verhalten hat, ohne dass eine grobe
Pflichtverletzung vorliegt. Gibt es keine Anzeichen für eine leichte oder grobe
Fahrlässigkeit, ist von einer mittleren Fahrlässigkeit auszugehen. Der
Arbeitnehmer muss den Schaden dann nur zu einem Teil tragen, während der
Arbeitgeber den anderen Teil trägt. Das Gericht bestimmt den Haftungsanteil
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.</p>
<p><br />
</p>
 <p>-<span style="font-weight: bold;">Grobe
Fahrlässigkeit</span>
ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße
außer Acht gelassen hat. Es handelt sich um ein auch in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Bei grob fahrlässigem Verhalten haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich für den
gesamten entstandenen Schaden.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Die
Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes
(ArbZG), ist aber als zusätzliche Leistung des Beschäftigten zu vergüten. Bei
der Rufbereitschaft befindet sich der Beschäftigte an einem von ihm bestimmten
Ort, ist aber während der Rufbereitschaftszeit für den Arbeitgeber erreichbar
und auf Abruf zur Arbeit bereit. Wesentliches Charakteristikum der
Rufbereitschaft ist also die freie Ortswahl. </p>
</span></div>
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220611_BAG_Unfall.php</link>
      <pubDate>Mi, 13 Jul 2011 15:28:18</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Tarifrecht: „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ ist keine Gewerkschaft]]></title>
      <description><![CDATA[<div><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Nach einer Entscheidung des
Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg handelt es sich bei der unter der Bezeichnung
&quot;medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft&quot; auftretenden Arbeitnehmervereinigung
nicht um eine tariffähige Gewerkschaft. Wegen der geringen Mitgliederzahl
mangele es der Vereinigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der erforderlichen
Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Arbeitgebern.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Gericht
verneint Tariffähigkeit</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der
Fall</p>
 <p>Die im März 2008 gegründete
Arbeitnehmervereinigung &quot;medsonet&quot; ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes
Deutschland (CGB). Sie hat mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und
anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Mit dem Bundesverband
Deutscher Privatkliniken hat sie zudem am 20.10.2008 einen
Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart. Im
September 2010 gab sich &quot;medsonet&quot; ein Tarifstatut. Sie hat nach
eigenen Angaben 7.000 Mitglieder (bei 2,2 Millionen Beschäftigten in der
Gesundheitsbranche). Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, ob
&quot;medsonet&quot; tariffähig war und ist. </p>
</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die
Entscheidung</p>
 <p>Die Hamburger Richter sprachen
der Vereinigung sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit die
Tariffähigkeit ab. &#8222;medsonet&quot; sei momentan nicht tariffähig und sei es
auch früher nie gewesen. Für die Vergangenheit ergebe sich die fehlende
Tariffähigkeit bereits daraus, dass die Vereinigung sich erst im September 2010
ein Tarifstatut gegeben habe. Denn solange eine Vereinigung keine Regelungen
über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet habe,
könne ihr keine Tariffähigkeit zuerkannt werden. Aber auch zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sei &quot;medsonet&quot; nicht tariffähig. Wegen der verhältnismäßig
geringen Anzahl von Mitgliedern fehle es der Vereinigung an der erforderlichen
Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen
Gegenspieler (ArbG Hamburg, Urteil vom
17.05.2011, 1 BV 5/10).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Besondere Brisanz gewinnt die Entscheidung
dadurch, dass &#8222;medsonet&#8220; als eine von mehreren christlichen Einzelgewerkschaften
(neben der CGZP) 2010 den mehrgliedrigen Zeitarbeitstarifvertrag mit dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossen
hat. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wäre damit ein weiterer
Tarifvertragspartner &#8222;abhanden gekommen&#8220;.</p>
</span></div>
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
 <span style="font-weight: bold;">Checkliste Tariffähigkeit </span><br />
 - Ist die Vereinigung körperschaftlich organisiert
(d. h. sie handelt durch ihre Organe, die Mitgliederversammlung und den
Vorstand)?
<br />

- Verfolgt die Vereinigung den (satzungsmäßigen)
Zweck, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Abschluss von
Tarifverträgen zu wahren und zu fördern?
<br />

- Nimmt die Vereinigung selbstständig die Interessen
ihrer Mitglieder wahr?
<br />

- Ist die Vereinigung finanziell und organisatorisch
von der Gegenseite unabhängig?
<br />

- Kann die Vereinigung wirkungsvoll Druck und
Gegendruck auf den tariflichen Gegenspieler ausüben und ist sie im äußersten
Fall auch zum Arbeitskampf bereit?
<br />
<span style="font-weight: bold;">Fazit: </span>Nur wenn sämtliche Fragen mit &#8222;JA&#8220; beantwortet werden, ist die
Vereinigung tariffähig.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_170511_ArbG_Hamburg.php</link>
      <pubDate>Mi, 13 Jul 2011 14:56:02</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Unfall mit Privat-Pkw während Rufbereitschaft – Klinik muss Schaden ersetzen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Hat ein Krankenhausarzt
Rufbereitschaft und verunglückt er bei der Fahrt zur Klinik mit seinem
Privatfahrzeug, so muss der Arbeitgeber grundsätzlich den am Pkw entstandenen
Schaden ersetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Mediziner die Benutzung seines Privatfahrzeugs nicht
für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach
den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Oberarzt erstreitet Schadenersatz gegen Klinik</p>
</span></div>
<p><br />
</p>
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der
Fall</p>
 <p>Ein Arbeitnehmer war in einem Klinikum
als Oberarzt tätig. Sein Wohnort befand sich einige Kilometer von seinem
Arbeitsort entfernt. An einem Sonntagmorgen im Januar 2008 hatte der Mediziner
Rufbereitschaft und wurde zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen. Auf der
Fahrt zur Klinik kam er bei Glätte mit seinem Pkw von der Straße ab und
rutschte in den Straßengraben. Mit seiner Klage verlangte der Oberarzt von der
Klinik die Erstattung des durch den Unfall an seinem Wagen entstandenen
Schadens in Höhe von rund 5.700 &#8364;.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die
Entscheidung</p>
 <p>Die Klage hatte Erfolg. Der
Oberarzt habe gegen das Krankenhaus dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz
des an seinem Privat-Pkw entstandenen Schadens. Arbeitnehmer müssten zwar
grundsätzlich - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - ihre
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen.
Zu diesen Aufwendungen gehörten auch Schäden an ihrem Fahrzeug. Etwas anderes
gelte jedoch, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom
Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten, und er die Benutzung
seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort
zu erscheinen. In diesem Fall schulde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens nach den Regeln des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Fazit</p>
 <p>Der Fall ist noch nicht
entscheidungsreif. Das Landesarbeitsgericht (LAG) muss noch weitere
Feststellungen zur Höhe des Unfallschadens sowie dazu treffen, ob und
gegebenenfalls mit welchem Verschuldensgrad der Oberarzt den Unfall verursacht
hat. Deshalb haben die Bundesrichter die Sache an das LAG zurückzuverweisen.</p>
<p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Der innerbetriebliche
Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung. Als innerbetrieblicher
Schadensausgleich wird ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut bezeichnet,
nach dem die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für Schäden,
die in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, je nach
Verschuldensgrad des Arbeitnehmers eingeschränkt ist; je nach dem Grad des
Arbeitnehmerverschuldens. Differenziert wird zwischen einfacher (leichtester)
Fahrlässigkeit, normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit sowie grober Fahrlässigkeit
und Vorsatz.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_nicht_entschieden_Unfall.php</link>
      <pubDate>Mi, 13 Jul 2011 14:39:35</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss verlorengegangenes Arbeitszeugnis ersetzen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis zuzusenden. Der
Mitarbeiter ist vielmehr verpflichtet, das Zeugnis abzuholen. Es bleibt dem
Arbeitgeber jedoch unbenommen, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis auf dem
Postweg zukommen zu lassen. Geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt,
kann der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
(LAG) eine Ersatzausstellung verlangen. Unerheblich ist dabei, wer den Verlust
oder die Beschädigung zu vertreten hat.</span></div>
<p><br />
 </p>
<span class="te-schlagzeile_untertitel"><p>Ersatzausfertigung ist zumutbar</p>
</span><p><br />
</p>
 <p style="text-decoration: underline;"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span></p>
 <span class="te-fliesstext"><p style="text-align: justify;">Ein Arbeitnehmer verlangte die
Abänderung eines Arbeitszeugnisses, das ihm sein ehemaliger Arbeitgeber erteilt
hatte. Er behauptete, er habe den Arbeitgeber im Januar 2009 schriftlich zur
Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe er jedoch
nie erhalten. Der Arbeitgeber entgegnete, erst Ende August 2009 vom
Änderungswunsch erfahren zu haben und ein geändertes Zeugnis per Post an den
ehemaligen Mitarbeiter geschickt zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hatte die Frage zu
klären, ob der Arbeitgeber das &#8211; vermutlich auf dem Postweg - verlorengegangene
Zeugnis schicken durfte oder ob der Arbeitnehmer verpflichtet war, das
Arbeitszeugnis abzuholen.</p>
</span><p><br />
</p>
 <p><span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span></p>
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Das Gericht stellte zunächst
fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der
Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis grundsätzlich abholen muss. Leistungsort sei
der Geschäftssitz des Arbeitgebers.</p>
 <p>Gehe das Zeugnis verloren oder
werde es beschädigt, so sei der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und
Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen.
Dies ergebe sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages.
Es komme nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des
Originalzeugnisses vom Arbeitnehmer zu vertreten sei. Entscheidend sei vielmehr
allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet
werden könne. Davon sei hier auszugehen. Es könne dahin stehen, ob der
Arbeitnehmer das Zeugnis jemals erhalten habe. Es befinde sich jedenfalls nicht
mehr in seinem Besitz oder sei nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er seine
Forderung nicht gerichtlich geltend machen. Für den Arbeitgeber sei eine
Ersatzausstellung jedenfalls mit einem nur geringen Aufwand verbunden (Hessisches LAG, Urteil vom 07.02.2011, Az.:
16 Sa 1195/10).</p>
</span></div>
<p><br />
</p>
 <p><span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span></p>
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Beim Arbeitszeugnis i. S. d. §
109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und den übrigen Arbeitspapieren handelt es
sich um eine sogenannte Holschuld. Der Schuldner (Arbeitgeber) ist demnach
verpflichtet, seine Leistungshandlung (Erteilung des Arbeitszeugnisses) an
seinem Wohnsitz (Firmensitz oder Betriebsstätte) vorzunehmen. Bei der Holschuld
muss sich der Gläubiger (Arbeitnehmer) die Leistung beim Schuldner abholen, weil
dort der Leistungs- und Erfüllungsort ist.</p>
</span></div>
<p><br />
</p>
 <div> <p style="font-weight: bold;">Gewerbeordnung - GewO</p>
 <span class="te-fliesstext"><p>§ 109 Zeugnis</p>
 <p>(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu
Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten
im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.</p>
 <p>(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf
keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere
als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen.</p>
 <p>(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.</p>
</span> </div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitszeugnis.php</link>
      <pubDate>Mo, 11 Apr 2011 13:53:10</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Honorarärzte: Arberitnehmer oder freier Mitarbeiter?]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Die Abgrenzung des Arbeitnehmers
vom freien Mitarbeiter ist ein Dauerbrenner in der gerichtlichen Praxis. Die
korrekte Unterscheidung dieser beiden Beschäftigungsformen bildet die Grundlage
für die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts (z. B. Kündigungsschutzrecht,
Urlaubsrecht), des Sozialversicherungsrechts (z. B. Krankenversicherung,
Rentenversicherung) und für die Frage des zulässigen Rechtswegs.</span></div>
<p><br />
</p>
 <span class="te-schlagzeile_untertitel"><p>Keine persönliche Abhängigkeit &#8211; Gericht verneint Arbeitnehmereigenschaft</p>
</span><p><br />
</p>
 <p style="text-decoration: underline;"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span></p>
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Ein Arzt verlangte vor dem
Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen von der Betreiberin eines Krankenhauses die
Zahlung entgangener Honorare. Der Mediziner behauptete, dass er entgegen des
Wortlauts im Vertrag nicht als freier Mitarbeiter, sondern als weisungsabhängig
Beschäftigter eingestellt worden sei. Zwar habe er seine Tätigkeit im
Krankenhaus im Juni 2009 nicht angetreten, weil er es versäumt hatte, seine
Approbationsurkunde im Original vorzulegen. Jedoch sei aus dem Vertrag ersichtlich,
dass der Einsatzort im Krankenhaus festgelegt und er auf das Personal und die
Gerätschaften der Klinik zur Dienstausübung angewiesen gewesen sei. Weiterhin
sei er wirtschaftlich abhängig und den Weisungen des Chefarztes und des
Vertreters fachlich und organisatorisch unterworfen gewesen. Das ArbG
Gelsenkirchen war dem Vortrag des Mediziners gefolgt und hatte den Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Die Klinik-Betreiberin legte gegen
diese Entscheidung Beschwerde ein.</p>
</span></div>
<p><br />
</p>
 <p><span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span></p>
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Mit Erfolg. Der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, weil der Arzt kein Arbeitnehmer im Sinne
des Arbeitsgerichtsgesetzes ist und auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person
angesehen werden kann, so das LAG Hamm. Nach den Grundsätzen des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen zu anderen
Rechtsverhältnissen gelte jemand nur dann als Arbeitnehmer, wenn er aufgrund
eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet sei. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Rechtsverhältnis im
Vertrag bezeichnet sei, sondern wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt
werde. Der Kläger habe sich im Streitfall in seiner Darlegung auf das Aufzählen
der pauschalen Gründe, die eine Arbeitnehmereigenschaft begründen können,
beschränkt. Da er den Dienst in der Klinik jedoch gar nicht aufgenommen hatte,
könne er sich zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht darauf berufen,
dass die Umstände, unter denen der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden ist,
im Widerspruch zu den schriftlichen Vereinbarungen gestanden hätte. Die
Tatsache, dass der Arzt seine Tätigkeit nur im Krankenhaus der Betreiberin
verrichten konnte, spreche nicht zwingend für die Annahme eines
Arbeitsvertrages, weil der Ort der Dienstleistung von der geschuldeten
Tätigkeit abhängig sei und daher für die Rechtsnatur des Vertrages nicht
entscheidend sein könne. Dass der Kläger die ärztlichen Dienste im Krankenhaus
der Beklagten nur zusammen mit den anderen Mitarbeitern erbringen konnte, lasse
ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schließen. Denn
auch sogenannte Beleghebammen und Belegärzte seien grundsätzlich keine
Arbeitnehmer, obwohl auch sie die Einrichtungen eines Krankenhauses nutzen und
mit den Beschäftigten dort zusammenarbeiten. Entgegen der Ansicht des
Mediziners könne die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus auch
selbstständig auf Honorarbasis aufgrund eines Dienstvertrages erbracht werden.
Daher reiche die pauschale Aufzählung der Kriterien, die eine
Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich begründen können, nicht aus. Wenn ein
Arzt nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages als freier Mitarbeiter tätig
sein soll und es nicht zur Vertragsdurchführung komme, die zu der Bezeichnung
im Vertrag im Widerspruch steht, könne jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die
Arbeitnehmereigenschaft geschlossen werden (LAG
Hamm, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 2 Ta 505/10).</span></div>
<p><br />
</p>
 <p><span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span></p>
 <p style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Manche Krankenhäuser haben Schwierigkeiten, freie Facharztstellen zu
besetzen. Deshalb greifen sie verstärkt auf die Hilfe sogenannter Honorarärzte
zurück, die auf selbstständiger Basis als freie Mitarbeiter tätig werden. Schätzungen
des Bundesverbandes der Honorarärzte zufolge arbeiten inzwischen rund 5000
Ärzte auf Honorarbasis in Krankenhäusern. Die Sozialversicherungsträger nehmen
diese Entwicklung zum Anlass, verstärkt zu prüfen, ob ein Honorararzt
tatsächlich selbstständig arbeitet oder nicht doch eine persönliche
Abhängigkeit zum Arbeitgeber besteht. Ist das der Fall, muss das Krankenhaus für
den Scheinselbstständigen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung nachzahlen. </span><br />
</p>
<p><br />
</p>
 <table cellspacing="0" cellpadding="0" border="1">
 <tbody>
<tr>
 <td width="531"> <p><span class="te-schlagzeile_untertitel">Checkliste: Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter</span></p>
 </td>
 <td width="34"> <p>JA</p>
 </td>
 <td width="54"> <p>NEIN</p>
 </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>- Ist der Mediziner in die betriebliche
  Organisation des Krankenhauses eingebunden?</p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>- Ist der Mediziner an Weisungen
  hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art seiner Tätigkeit gebunden?</p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>- Darf der Mediziner die
  vertraglich vereinbarte Leistung ausschließlich in eigener Person erbringen?</p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>- Besteht die Notwendigkeit einer
  ständigen Zusammenarbeit mit anderen im Dienst des Krankenhauses stehenden
  Personen?</p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>- Ist der Mediziner anderen
  Personen, die ebenfalls für das Krankenhaus tätig sind, untergeordnet?</p>
<p><br />
</p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
 <tr>
 <td width="531"> <p>Fazit: Je mehr Fragen bejaht werden, desto mehr spricht für ein
  abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Jede mit &#8222;JA&#8220; beantwortete Frage ist ein wesentliches Kriterium für die
  Begründung der &#8222;persönlichen Abhängigkeit&#8220;, in die sich ein Arbeitnehmer
  durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begibt. </p>
 </td>
 <td width="34"> </td>
 <td width="54"> </td>
 </tr>
</tbody>
</table>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Honoraraerzte_070211.php</link>
      <pubDate>Mo, 11 Apr 2011 13:41:21</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Streikrecht: Ärzte in kirchlichen Einrichtungen dürfen streiken]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p><span class="te-fliesstext">Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg können Ärztinnen und
Ärzte in kirchlichen Einrichtungen grundsätzlich streiken, weil ein Streik
nicht generell unzulässig ist, solange die notwendige Patientenversorgung durch
eine Notdienstvereinbarung abgesichert werden kann. Kirchliche Einrichtungen
können danach jedenfalls dann bestreikt werden, wenn die Arbeitsbedingungen in
der kirchlichen Einrichtung tariflich geregelt sind. Denn in diesem Fall wird
erst durch das Recht zum Streik das für Tarifverhandlungen erforderliche
Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern hergestellt. </span></p>
</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
 <p style="font-weight: bold;"><span class="te-fliesstext-fett">Streikrecht sorgt
für Waffengleichheit</span></p>
<p><br />
</p>
 <p style="text-decoration: underline;"><span class="te-fliesstext-fett">Der Fall</span></p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">In
den Mitgliedseinrichtungen des Arbeitgeberverbandes kirchlicher und
diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) sind die Arbeitsbedingungen
tariflich geregelt. Die Interessenvertretung der Arbeitgeber wollte der Gewerkschaft
Marburger Bund gerichtlich untersagen lassen, zu Streiks in seinen
Mitgliedseinrichtungen aufzurufen und die Streiks durchzuführen. Zuvor hatten
die im Arbeitgeberverband zusammengeschlossenen Arbeitgeber dem Marburger Bund
den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten, mit denen sie sich im
Fall des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen
neutralen Schlichter unterwarfen. Der Arbeitgeberverband war mit seiner Klage
in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (Urteil vom 01.09.2010, Az.: 28 Ca 105/10) gescheitert. Das
Berufungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.</span></div>
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
 <p><span class="te-fliesstext-fett">Die Entscheidung</span></p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"><p>Nach
Meinung des Gerichts bestehe zumindest in solchen kirchlichen Einrichtungen, in
denen die Arbeitsbedingungen &#8211; wie im Streitfall &#8211; tariflich geregelt seien,
kein generelles Streikverbot. Ein solches könne weder auf das
verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer
Einrichtungen noch auf den Grundsatz der Arbeitskampfparität gestützt werden.</p>
 <p>Das
Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen,
gehöre zur Tarifautonomie und sei durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)
geschützt. Dieses Recht könne einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter
Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn die
Arbeitsbedingungen in den kirchlichen Einrichtungen durch (kirchliche)
Tarifverträge geregelt werden. Denn erst durch das Recht zum Streik werde ein
Machtgleichgewicht zwischen der Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf
Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen &quot;auf
Augenhöhe&quot; ermögliche. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht daraus,
dass die Arbeitgeber der Gewerkschaft eine Schlichtungsvereinbarung mit
etwaiger Zwangsschlichtung angeboten haben. Ein durch Zwangsschlichtung
erzielter Tarifvertrag stehe einem Tarifvertrag, der am Ende einer
Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich
abgeschlossenen werde, nicht gleich.</p>
 <p>Auch
der Grundsatz der Kampfparität rechtfertige kein generelles Streikverbot. Zwar
genieße die Entscheidung der kirchlichen Arbeitgeber, aufgrund ihres
christlichen Selbstverständnisses auf Aussperrungen zu verzichten, grundrechtlichen
Schutz. Der Aussperrungsverzicht könne jedoch kein Streikverbot nach sich
ziehen. Des Weiteren stehe die im Grundlagen-Tarifvertrag niedergelegte
absolute Friedenspflicht Streikmaßnahmen des Marburger Bundes nicht entgegen,
da dieser nicht Tarifvertragspartei sei.</p>
 <p>Darüber
hinaus sei auch ein Streik von Ärzten in kirchlichen Einrichtungen nicht
generell unzulässig, solange die notwendige Patientenversorgung durch eine
Notdienstvereinbarung abgesichert werden könne (LAG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, Az.: 2 Sa 83/10).</p>
</span></span></div>
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
 <p><span class="te-fliesstext-fett">Fazit</span></p>
 </span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Weder
das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften noch deren Entscheidung
gegen konflikthafte Auseinandersetzungen und für den &quot;Dritten Weg&quot;
rechtfertigten den umfassenden Ausschluss von Arbeitskämpfen.</span></div>
<span class="te-fliesstext"><p><br />
</p>
 <p><span class="te-fliesstext-fett">Wichtiger Hinweis</span></p>
 <p><span class="te-fliesstext">Die
Hamburger Richter haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.</span></p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Streikrecht_010910.php</link>
      <pubDate>Mo, 11 Apr 2011 13:09:11</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Behandlungsfehler: Schönheitsoperation ohne Anästhesist endet tödlich]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Ein Arzt muss für vier Jahre und sechs Monate ins Gefängnis, weil er eine Schönheitsoperation ohne einen Anästhesisten durchgeführt hatte und nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Patientin erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus veranlasst hatte. Da die Patientin an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung verstarb, verurteilte das Landgericht (LG) Berlin den Mediziner wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. <br />
<br />
<strong>Gericht ahndet tödlichen Behandlungsfehler mit Haftstrafe <br />
</strong><br />
<strong><u>Der Fall <br />
</u></strong>Ein Arzt hatte am 30.03.2006 eine vierstündige Schönheitsoperation an einer 49 Jahre alten Patientin entgegen dem ärztlichen Standard ohne einen Anästhesisten durchgeführt. Nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Patientin veranlasste der Mediziner erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12.04.2006. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Das Gericht folgte den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, nach denen der Eingriff nicht ohne Anästhesisten hätte durchgeführt werden dürfen und unverzüglich nach der Reanimation eine intensivmedizinische Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen wäre. Die Einlassung des Arztes, dass die Patientin nicht transportfähig gewesen sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei durch die Aussagen der Sachverständigen und der Mitarbeiter in der Praxis widerlegt. Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen müsste. Rechtlich sei die Tat neben der Körperverletzung mit Todesfolge als versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem Arzt zwar noch kein Tötungsvorsatz vorhanden gewesen, weil er die Patientin ja habe retten wollen. Später liege aber bedingter Tötungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegenüber dem Ehemann der Geschädigten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings komme rechtlich &#8222;nur&#8220; ein versuchter Totschlag in Betracht, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, die Geschädigte noch hätte gerettet werden können. Da auch wirtschaftliche Einbußen drohen würden sowie ein Berufsverbot verhängt worden sei und zwischen Tat und Urteil vier Jahre liegen würden, sei unter Abwägung aller Umstände von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen (LG Berlin, Urteil vom 01.03.2010, Az. (535) 1 Kap Js 721/06 Ks (15/08)). <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>Bei der Strafzumessung führte das Gericht zulasten des Mediziners an, dass er zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat. Darüber hinaus hatte er versucht, das Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen. Zu seinen Gunsten bewertete das Gericht, dass der Angeklagte nicht vorbetraft war und 24 Jahre als Arzt beanstandungsfrei gewirkt hat. Auch der Umstand, dass er zunächst versucht hatte, die Patientin zu retten, wurde positiv bewertet.</span></p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Behandlungsfehler_010310.php</link>
      <pubDate>Mo, 21 Mär 2011 14:01:52</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Entgeltfortzahlung: Ärztin scheitert mit Forderung nach 26 Wochen Entgeltfortzahlung]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Medizinerin auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgewiesen. Wenn ein Arbeitgeber einen tariflichen Normvollzug ankündigt, den beide Arbeitsvertragsparteien für zutreffend halten, dann kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit der Ankündigung zugleich den Arbeitsvertrag ändern und eine dauerhafte übertarifliche Leistung zusagen will. <br />
<br />
<strong>Einmalige Zusage begründet keinen dauerhaften Anspruch <br />
<br />
<u>Der Fall <br />
</u></strong>Eine seit 1995 in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin stritt mit ihrem Arbeitgeber über die Frage, ob sie für die Dauer von 26 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann. Ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag enthält die Regelung, dass bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren bis zur Dauer von 26 Wochen Bezüge weitergezahlt werden. Im März 2000 hatten alle im Krankenhaus beschäftigten, privat krankenversicherten Ärzte die schriftliche Mitteilung erhalten, dass unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.12.1999 die Bezüge bis zu einer Dauer von 26 Wochen weiter gezahlt werden. Im Juni 2007 hatte die Arbeitnehmerin anlässlich einer längeren Erkrankung Entgeltfortzahlung für lediglich sechs Wochen erhalten. Auf ihre Beschwerde hin erklärte sich der Arbeitgeber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, einmalig das Entgelt für längstens 26 Wochen fortzuzahlen. Die Ärztin hat beantragt festzustellen, dass die Klinik verpflichtet ist, ihr im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für die Dauer von 26 Wochen zu leisten. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, &quot;Beschäftigungszeit&quot; und &quot;Beginn des Arbeitsverhältnisses&quot; seien nach dem Tarifvertrag zu unterscheiden. Eine übertarifliche Leistung habe er nicht zugesagt. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Die Bundesrichter gaben dem Arbeitgeber recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 26 Wochen. Die im Juni 2007 erfolgte Zusage des Arbeitgebers, einmalig Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Dauer von mehr als sechs Wochen zu leisten, begründe keinen Anspruch auf eine dauerhafte Gewährung entsprechender übertariflicher Leistungen. Auch auf das Schreiben aus dem Jahr 2000 habe die Ärztin ihren Anspruch nicht stützen können. Der Arbeitgeber habe lediglich die Rechtslage erläutern wollen. Dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen. Die Auskunft sei falsch gewesen. Es habe für die Ärztin und ihre gleichfalls angesprochenen ärztlichen Kollegen allerdings keinen Grund zu der Annahme gegeben, dass der Arbeitgeber die Rechtslage dahingehend gestaltend ändern wolle, dass er über die tarifvertraglich begründete Verpflichtung hinaus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 26 Wochen Dauer gewähre. Es handele sich nicht um eine sogenannte Gesamtzusage, mit der Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen erwerben, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auf den Tarifvertrag habe sich die Ärztin ebenfalls nicht stützen können. Beschäftigten wie ihr, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.1994 begonnen hätte, würden Krankenbezüge laut Tarifvertrag lediglich bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Der Wortlaut dieser ausschließlich auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abstellenden Tarifnorm sei eindeutig (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 5 AZR 697/09). <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Es gilt für alle Beschäftigten, sofern nicht in einem anwendbaren Tarifvertrag andere Vereinbarungen enthalten sind. Nach § 3 EFZG haben Arbeitnehmer und Auszubildende im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für die Dauer von maximal sechs Wochen.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Entgeltfortzahlung_BAG_081210.php</link>
      <pubDate>Mo, 21 Mär 2011 13:38:27</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Betriebsratskosten: Arbeitgeber trägt Kosten für englischsprachiges Betriebsratsseminar]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auch für die Kosten einer Schulung in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds aufkommen muss, wenn das Betriebsratsmitglied über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt und die Schulung für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.<br />
<br />
<strong>Betriebsräte müssen kein Deutsch können <br />
<br />
<u>Der Fall <br />
</u></strong>Der Betriebsrat eines großen deutschen Unternehmens schickte zwei seiner Mitglieder &#8211; amerikanische Staatsbürger - zu einem dreitägigen Seminar, das in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelte. Als sich der Arbeitgeber in der Folge weigerte, die Kosten von 1.600 &#8364; je Schulungstag zu übernehmen, zog der Betriebsrat vor Gericht. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Mit Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsräte an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich gewesen seien. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben (ArbG Berlin, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10). <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen. Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht ist jedoch, dass eine Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. <br />
<br />
<strong>Wichtiger Hinweis <br />
</strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind solche Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. In diesem Sinne immer erforderlich sind: <br />
<br />
Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts <br />
Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes <br />
Grundkenntnisse der im Betrieb geltenden Tarifverträge <br />
Grundkenntnisse der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung</span></p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Betriebsratskosten_030311.php</link>
      <pubDate>Mo, 21 Mär 2011 13:32:13</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Klagefrist: Kläger hat auf dem Postweg verschwundene Klageschrift nicht zu verantworten]]></title>
      <description><![CDATA[<ul>
<li><div align="justify">Geht die Klageschrift einer rechtzeitig abgeschickten, korrekt adressierten und ordnungsgemäß frankierten Befristungskontrollklage auf dem Postweg verloren und läuft deshalb die dreiwöchige Klagefrist ab, so ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zulässig. <br />
<br />
<strong>Rechtsanwalt darf Post vertrauen <br />
<br />
<u>Der Fall <br />
</u></strong>Eine Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei und klagte deshalb mit ihrer am 28.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und vorläufige Weiterbeschäftigung. Zugleich beantragte sie die nachträgliche Zulassung der Klage. Sie begründete ihr Anliegen mit dem Argument, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.06.2008 einen Klageauftrag erteilt habe. Dieser habe die Klage am 13.06.2008 ordnungsgemäß an das Arbeitsgericht adressiert und ausreichend frankiert in den Briefkasten geworfen. Aufgrund der anwaltlich verfügten Wiedervorlage der Akte am 11.06.2008 habe ihr Anwalt festgestellt, dass noch keine Ladung zur Güteverhandlung eingegangen sei. Am 14.07.2008 habe er bei der Eingangsregistratur des Arbeitsgerichts angerufen und erfahren, dass die Klage dort nicht vorliege. Die Arbeitnehmerin machte ihren Vortrag durch anwaltliche sowie eidesstattliche Versicherungen glaubhaft. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Die Bundesrichter gaben der Arbeitnehmerin recht und erklärten den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung für zulässig. Wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert sei, die Befristungskontrollklage innerhalb von drei Wochen zu erheben, so sei sie nach § 17 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nachträglich zuzulassen. Die nachträgliche Zulassung müsse beantragt werden sobald klar sei, dass die reguläre Klageerhebung gescheitert sei. Bei der Beurteilung, wann ein Prozessbeteiligter oder sein Bevollmächtigter bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache Kenntnis von der Fristversäumung hätte haben können, seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach dem durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes dürfe den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Es gehe also um die Frage, was einem Kläger oder seinem Prozessvertreter zumutbar sei bei der Kontrolle, ob die Klageschrift auch tatsächlich bei Gericht lande. Sofern eine Postsendung genügend adressiert und frankiert worden sei, treffe einen Rechtsanwalt grundsätzlich keine Pflicht, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht zu erkundigen. Er dürfe vielmehr auf eine ordnungsgemäße Briefbeförderung vertrauen. Die Pflicht, sich weiter zu erkundigen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass etwas fehlgeschlagen sein könnte. Er dürfe die Rechtssache zwar nicht völlig außer Acht lassen, eine Wiedervorlagefrist von vier Wochen lasse aber keine vermeidbare Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten der von ihm vertretenen Partei erkennen (BAG, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 7 AZR 569/ 09). <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig Klage zu erheben, so eröffnet ihm das Gesetz in § 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich Klage zu erheben. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie anhand der nachstehenden Checkliste. <br />
<br />
<strong>Checkliste: Nachträgliche Klagezulassung (JA/NEIN)<br />
</strong>War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert, innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zu erheben?<br />
<br />
Hat der Arbeitnehmer die Klage mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung verbunden?<br />
<br />
Hat der Arbeitnehmer dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die den Antrag begründenden Tatsachen und Mittel für deren Glaubhaftmachung beigefügt?<br />
<br />
Hat der Arbeitnehmer den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die rechtzeitige Klageerhebung gestellt?Hat der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung innerhalb von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt? Fazit: Können sämtliche Fragen bejaht werden, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung vor.</div>
</li>
</ul>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Klagefrist_BAG_061010.php</link>
      <pubDate>Mo, 21 Mär 2011 13:22:56</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Berufsordnung: Annahme hoher Geldbeträge verletzt Berufspflicht]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Nach einer gelungenen medizinischen Behandlung zeigen manche Patienten ihre Dankbarkeit dem behandelnden Arzt gegenüber in Form großzügiger Geldgeschenke. Die Freude über den Geldsegen kann dabei schnell umschlagen, denn die Annahme hoher Geldbeträge durch einen Arzt von einer von ihm betreuten Patientin stellt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Münster eine Berufspflichtverletzung dar.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Geldgeschenke gefährden ärztliche Unabhängigkeit<br />
<br />
</strong></p>
<p align="justify"><strong><u>Der Fall</u></strong></p>
<p align="justify">Ein Arzt hatte sich mehrere Jahre um eine Patientin gekümmert, die keine Familienangehörigen mehr hatte und ihm bereits seit längerer Zeit bekannt war. Er behandelte die Patientin regelmäßig und beriet sie in sämtlichen ärztlichen Angelegenheiten. Im Zeitraum von drei Jahren schenkte ihm die Patientin viermal hohe Bargeldbeträge mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 362.500,00 &#8364;.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Das Gericht erteilte dem Arzt einen Verweis und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 &#8364;. Der Mediziner habe durch die Annahme der Geldzuwendungen ein Berufsvergehen begangen. Gemäß § 32 der hier einschlägigen Berufsordnung sei es unzulässig, von Patienten oder Dritten Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, die das übliche Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden könne, dass hierdurch die ärztliche Entscheidung beeinflusst werde. Bei einer Summe von insgesamt 362.500,00 &#8364; sei der Betrag einer &#8222;kleinen Anerkennung&#8221; eindeutig überschritten. Darüber hinaus werde durch das persönliche Verhältnis zwischen dem Arzt und seiner Patientin der Eindruck einer möglichen Beeinflussung nicht automatisch entkräftet. Vielmehr sei zu beachten, dass hier neben dem persönlichen Verhältnis das Arzt-Patienten-Verhältnis bestand und nicht an dessen Stelle trat. Bereits die Annahme hoher Geldbeträge gefährde dabei die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes und sei geeignet, das Vertrauen in diesen Berufsstand zu beeinträchtigen (VG Münster, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 14 K 1893/05).<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Im Rahmen der ärztlichen Betreuung von Patienten sollten Ärzte stets von der Annahme hoher Geldgeschenke Abstand nehmen. Ansonsten drohen berufsgerichtliche Verfahren. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arzt über die ärztliche Beratung hinaus um die Patienten kümmert.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Berufsordnung_300408_VG_Muenster.php</link>
      <pubDate>Fr, 25 Feb 2011 13:15:58</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Chefarztvertrag: Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Ein Oberarzt verlangte vom Chefarzt eine Poolbeteiligung, d. h. er forderte die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf kann ein sogenannter Chefarztvertrag, nach dessen Inhalt der Chefarzt seine Mitarbeiter an seinem weiteren Einkommen zu beteiligen hat, ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB sein. Die Zahlungsklage des Oberarztes hat das Gericht jedoch abgewiesen.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Oberarzt verliert Rechtsstreit um Mitarbeiterbeteiligung<br />
<br />
</strong></p>
<p align="justify"><strong><u>Der Fall</u></strong></p>
<p align="justify">Der Kläger war als Anästhesist und Oberarzt in einem Krankenhaus beschäftigt. Bis Ende September 2008 hatte eine Chefärztin den Bereich Anästhesiologie und Intensivmedizin geleitet, die ihre Mitarbeiter, auch den Kläger, an ihren Einnahmen an Privatpatienten beteiligte. Der Oberarzt hatte zuletzt 1.000 &#8364; monatlich erhalten. Im Oktober 2008 übernahm der Beklagte die Abteilung als Chefarzt. Er erklärte, dass er die Verpflichtung seiner Vorgängerin übernehmen und die Mitarbeiter an den Einnahmen beteiligen werde. Über die Höhe der Zahlungen wurde nicht gesprochen. Im Chefarztvertrag fand sich unter § 8 lediglich folgende Regelung: &#8222;Der Arzt verpflichtet sich, die nachgeordneten Ärzte in angemessenem Umfang an dem Einkommen gem. § 7 Abs. 2 (Beteiligung an Einnahmen des Trägers aus wahlärztlichen Leistungen) zu beteiligen.&quot; Ende April 2009 schied der Oberarzt aus und wurde Chefarzt. Er verlangte von seinem bisherigen Vorgesetzten die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 7.000 &#8364;. Dieser entgegnete, dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die vertragliche Regelung wiederhole lediglich die Verpflichtung aus der Berufsordnung, die jedoch für den Oberarzt keinen Anspruch begründe. Im Übrigen sei auch keine vertragliche Zusage erfolgt, eine Mitarbeiterbeteiligung von 1.000 &#8364; monatlich zu zahlen.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Das Arbeitsgericht hat die Klage des Oberarztes abgewiesen. Der Chefarzt habe durch die Erklärung, dass er die Verpflichtungen seiner Vorgängerin übernehmen werde, lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Einnahmen gemeint. Er habe damit jedoch keine verbindliche Erklärung hinsichtlich einer bestimmten Zahlungshöhe abgegeben. Auch aus dem Chefarztvertrag ergebe sich kein Anspruch des Oberarztes auf Zahlung von 7.000 &#8364;. Zwar enthalte die zitierte Regelung nicht nur einen reinen Verweis auf einschlägige berufsrechtliche Regelungen (§ 29 Abs. 4 der Berufsordnung), vielmehr sollen die nach­geordneten Ärzte konkret an dem variablen Einkommen aus wahlärztlichen Leistungen beteiligt werden. Diese Regelung stelle somit einen sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB dar. Der daraus resultierende Anspruch des Oberarztes sei jedoch noch nicht konkretisiert, weil der Chefarzt sein daraus erwachsenes Leistungsbestimmungsrecht bislang nicht ausgeübt habe. Anhaltspunkte dafür, dass zwingend eine Festlegung einer Beteiligung in Höhe von 1.000 &#8364; monatlich angemessen sei, bestünden nicht. Der Oberarzt hätte daher zunächst die Leistungsbestimmung gerichtlich geltend machen müssen. Dieses Recht habe er bislang nicht ausgeübt. Darüber hinaus bestünden keine </p>
<p align="justify">Anhaltspunkte, dass allein eine Festlegung von einer Beteiligung in Höhe von 1.000 &#8364; brutto monatlich angemessen sei. Deshalb hätte der Kläger zunächst lediglich die Leistungsbestimmung gerichtlich geltend machen können (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2010, Az.: 7 Ca 7397/09).<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Das Gericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch des Oberarztes gegen den Chefarzt auf Mitarbeiterbeteiligung. Die Bestimmung der Höhe muss jedoch zunächst durch den Chefarzt erfolgen. Der Oberarzt hat den Prozess also nur verloren, weil er die Klageanträge falsch gefasst hat. Der Fall verdeutlicht, wie komplex der Themenkomplex der Mitarbeiterbeteiligung ist. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich, es ist vielmehr stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Wichtiger Hinweis</strong></p>
<p align="justify">Grundsätzlich begründet ein Vertrag nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Vertrag zu Gunsten Dritter nach 328 BGB. Hier ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung, dass ein Dritter gegenüber einem Schuldner berechtigt sein soll, d. h. der Dritte erwirbt unmittelbar das Recht gegen den Schuldner, ohne gleichzeitig Vertragspartner zu sein. </p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_260110_ArbGDiesseldorf.php</link>
      <pubDate>Fr, 25 Feb 2011 13:06:41</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Grundrecht der Berufsfreiheit: Bundesverfassungsgericht kassiert Gesetz zur Klinikprivatisierung]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Ein Gesetz zur Klinikprivatisierung verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl, wenn die betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, sich gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen privaten Arbeitgeber zu wehren. Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsrechts.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Verfassungsrichter stärken Rechte des Klinikpersonals<br />
<br />
</strong></p>
<p align="justify"><strong><u>Der Fall</u></strong></p>
<p align="justify">Das Land Hessen kam 2005 vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken Gießen und Marburg zu dem Entschluss, die beiden Kliniken zu privatisieren und damit die erste Privatisierung einer Universitätsklinik in Deutschland vorzunehmen. Das hierzu erlassene und am 01.07.2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Uniklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbstständigen Universitätskliniken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das &quot;Universitätsklinikum Gießen und Marburg&quot; als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Beschäftigungsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen. Die Privatisierung erfolgte 2006, indem das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt wurde.</p>
<p align="justify">Eine Krankenschwester des Klinikums Marburg widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die GmbH und klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen fortbesteht. Während ihre Klage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, scheiterte sie in der Folge sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte sie im Wesentlichen eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Wahl und Beibehaltung des Arbeitsplatzes.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Mit Erfolg. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts hat der Hessische Landesgesetzgeber in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes eingegriffen, indem aufgrund der Regelung im UKG das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Krankenschwester wurde. Dadurch werde der Krankenschwester ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt. Besonderes Gewicht erhalte der Eingriff außerdem dadurch, dass aufgrund der geplanten Privatisierung mit der Versetzung der Arbeitnehmer an das Klinikum ein Prozess in Gang gesetzt worden sei, der sie nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich auch aus dem öffentlichen Dienst entferne. Dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, Az.: 1 BvR 1741/09).<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Normalerweise können von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) widersprechen. Fällt der Arbeitsplatz dann weg, kommt zwar eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Diese muss aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes standhalten. Ob es dem Mitarbeiter dann gelingt, seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.<br />
<br />
</p>
<p align="justify"><strong>Wichtiger Hinweis</strong></p>
<p align="justify">Die Abwägung der mit einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses verbundenen Risiken muss aber der Entscheidung des Mitarbeiters vorbehalten bleiben. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt es dem Gesetzgeber und den Gerichten nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet, an Stelle des Mitarbeiters zu treffen.</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_250111_BAG.php</link>
      <pubDate>Fr, 25 Feb 2011 12:57:44</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Personalakte: Ex-Mitarbeiter kann Einblick in Personalakte verlangen]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer auch nach seinem Austritt aus dem Unternehmen noch Einsicht in seine Personalakte verlangen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>BAG konstatiert berechtigtes Interesse auch nach Betriebsaustri</strong>tt&#160;&#160; <br />
<br />
<strong><u>Der Fall <br />
</u></strong>Ein Arbeitnehmer war vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 in einem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber führt die Personalakte des Beschäftigten auch nach dessen Austritt aus dem Betrieb weiter. Im Zuge einer Auseinandersetzung wegen des Arbeitszeugnisses teilte ihm eine Personalsachbearbeiterin des Unternehmens mit, dass Gründe vorlägen, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Ex-Mitarbeiter verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber die Einsichtnahme in seine Personalakte. Sein früherer Arbeitgeber verweigerte dies mit dem Hinweis auf die erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin klagte der Beschäftigte auf Einsichtnahme.&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Mit Erfolg. Die Bundesrichter verurteilten den Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter Einsicht in die Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folge allerdings nicht aus § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht würden noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten gelten. Zurzeit befinde sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Fazit <br />
</strong>Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte folgt aus § 83 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Beschäftigte können zur Einsichtnahme ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Über den Inhalt der Akte hat das Betriebsratsmitglied Stillschweigen zu bewahren, außer der Arbeitnehmer entbindet es von der Schweigepflicht. Liegt die Personalakte in elektronischer Form vor, so besteht ein Anspruch auf Ausdruck aller gespeicherten Daten in entschlüsselter Form. <br />
<br />
<strong>Wichtiger Hinweis <br />
</strong>Der Begriff Personalakte ist äußerst dehnbar, denn weder Form noch Inhalt sind gesetzlich geregelt. Als Personalakte wird jede Sammlung von Unterlagen über einen bestimmten Arbeitnehmer im Betrieb bezeichnet. Dazu zählen alle Aufzeichnungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen. Zu den Unterlagen gehören z. B.:&#160;&#160; <br />
</span>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Arbeitszeugnisse <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Bewerbungsunterlagen <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Lebenslauf <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schulzeugnisse <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Personalfragebogen <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gesundheitszeugnis <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Arbeitserlaubnis <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Arbeitsvertrag <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Unterlagen <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beurteilungen <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Abmahnungen <br />
-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber&#160;&#160; <br />
<br />
Es gibt im Übrigen keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Personalakten zu führen. &#160;</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_161110_BAG.php</link>
      <pubDate>Fr, 28 Jan 2011 11:39:39</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Abmahnung: Schwangerschaftskonfliktberatung ist keine ärztliche Behandlung]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext">Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf ist die Durchführung einer Schwangerschaftskonfliktberatung keine ärztliche Behandlung gemäß der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein. Die Beratung stellt keine Behandlung eines Symptoms einer Erkrankung oder eine Vorsorgeleistung dar. Eine Untersuchung ist nicht Gegenstand der Schwangerschaftskonfliktberatung. Deshalb ist es möglich, dass der Arbeitgeber eine angestellte Ärztin anweist, Hospitanten in der Schwangerschaftskonfliktberatung zuzulassen.&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Ärztin muss Hospitanten während Beratungsgespräch dulden</strong>&#160;&#160; <br />
<br />
<strong><u>Der Fall <br />
</u></strong>Eine als Psychotherapeutin tätige Medizinerin führt für ihren Arbeitgeber auch Schwangerschaftskonfliktberatungen durch. Dieser hatte 2010 beschlossen, dass Hospitanten an diesen Gesprächen teilnehmen. Entsprechend wies der Arbeitgeber die Ärztin an drei Terminen an, eine Hospitantin an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen. Die Ärztin weigerte sich jedoch. Sie war der Meinung, der Arbeitgeber könne sie nicht anweisen, Dritte an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen. Denn Gegenstand der Besprechung seien nicht nur der psychosoziale Konflikt, sondern auch medizinische Themen. Gemäß § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein sei die Teilnahme der Hospitantin von ihrer Zustimmung abhängig. Zudem verbiete § 2 Abs. 4 der Berufsordnung die Entgegennahme von Weisungen durch nicht ärztliches Personal. Der Arbeitgeber erteilte der Medizinerin daraufhin eine Abmahnung. Die Ärztin zog vor Gericht und klagte auf Entfernung der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte.&#160;&#160; <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung <br />
</strong>Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Abmahnung inhaltlich wirksam. Die Hospitation habe sich ausschließlich auf die Schwangerschaftskonfliktberatung bezogen, die keine ärztliche Untersuchung und Beratung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein darstelle. Zwar enthalte die Beratung auch medizinische Informationen. Diese müssten jedoch unstreitig nicht durch einen Arzt oder eine andere Person aus einem medizinischen Beruf besprochen werden. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz müsse lediglich sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch oder anderweitig ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden könne. Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, der Ärztin diese Weisung zu erteilen. Es bliebe ihr unbenommen, die Anwesenheit der Hospitantin zu beenden, soweit der eigentliche Rahmen der Beratung überschritten werde und es zur Erörterung insbesondere medizinischer Fragen käme (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az.: 4 Ca 4325/10).&#160;&#160; <br />
<br />
</span><strong>Fazit <br />
</strong>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung und Vernichtung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, sofern diese zu Unrecht erteilt wurde.</span></p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_271010_Duesseldorf.php</link>
      <pubDate>Fr, 28 Jan 2011 11:34:56</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Außerordentliche Kündigung: Verzehr von Patientenessen ist kein Kündigungsgrund]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beanstandungslos beschäftigter Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen Rest einer Patientenportion Gulasch, so rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. <br />
<br />
<strong>Gericht erklärt fristlose Kündigung für unverhältnismäßig <br />
</strong><br />
<u><strong>Der Fall<br />
</strong></u>Ein Arbeitnehmer ist seit 1991 in einer psychiatrischen Fachklinik als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Er genießt tariflichen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber bezichtigte den Beschäftigten, ein Stück Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, obwohl beide Speisen Patienten &#8222;gehörten&#8220;. Der Krankenpflegehelfer habe zulasten der Patienten Vermögensdelikte begangen und deren besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt. Der Beschäftigte bestritt die Vorwürfe. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis mit dem Pfleger fristlos. Dieser erhob umgehend Kündigungsschutzklage. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung<br />
</strong>Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts komme es bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens an. Zweck der fristlosen Kündigung dürfe nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein, vielmehr diene sie der Vermeidung des Risikos weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße. Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten handele es sich allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Bei einem steuerbaren Verhalten diene eine vorherige Abmahnung der Objektivierung einer negativen Zukunftsprognose. Sie sei nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handele, aufgrund derer die Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei. Im Streitfall stelle jedoch die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen dar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, habe jedenfalls auf eine Abmahnung nicht verzichtet werden können (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, Az.: 3 Sa 233/10). <br />
<br />
<strong>Fazit<br />
</strong>Eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten zuvor wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens eine wirksame Abmahnung erteilt hat. Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Vor Ausspruch der Abmahnung ist der Arbeitnehmer zu dem erhobenen Vorwurf anzuhören. <br />
<br />
<strong>Wichtiger Hinweis <br />
</strong>Die Abmahnung soll dem Beschäftigten eindringlich aufzeigen, dass der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Leistung nicht einverstanden ist und der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss (sogenannte Warn- und Hinweisfunktion). Entbehrlich ist eine Abmahnung immer dann, wenn sie ihren Zweck, ein zukünftiges störungsfreies Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, von vornherein nicht erreichen kann. Das ist zum einen der Fall, wenn abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten in Zukunft nicht ändern kann oder will (z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung). Zum anderen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgrund des konkreten Vorwurfs so schwer gestört ist, dass eine Abmahnung diese Störung nicht beheben kann.</span></p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_290910_LAG.php</link>
      <pubDate>Fr, 28 Jan 2011 11:25:47</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Vergütung: Stufenlaufzeit innerhalb Entgeltgruppe beginnt mit Eingruppierung in Entgeltgruppe]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><p>Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb
derselben Entgeltgruppe beginnt nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich
nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen. Das geht aus
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext" style="font-weight: bold;"> <p>Oberarzt scheitert mit Klage
auf Höherstufung</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold; text-decoration: underline;">Der Fall</p>
 <p>Der im Arbeitsvertrag als
Oberarzt bezeichnete Kläger ist seit Februar 1986 im beklagten städtischen
Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben vom 13.06.2007
rückwirkend zum 01.08.2006 die medizinische Verantwortung für den
selbstständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin
und bezahlte ihn ab diesem Zeitpunkt nach der Entgeltgruppe III, Stufe 1,
TV-Ärzte/VKA. Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2
ab dem 01.08.2006. Er begründete sein Verlangen damit, dass er bereits seit
seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt habe.
Das Klinikum entgegnete, die Berechtigung des Klägers zur Führung der
Bezeichnung &#8222;Oberarzt&#8220; sei unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags
nicht vergütungsrelevant gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage
abgewiesen. </p>
</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Die Entscheidung</p>
 <p>Die Revision des Klägers hatte
keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts beginnt die erforderliche Zeit für
das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe nach § 19
Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe
zu laufen. Allerdings hätten die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit
in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe II
in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt bzw.
Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt. Von der
Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die
Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III hätten sie jedoch abgesehen. Damit habe
dem Kläger ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm
bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der
Entgeltgruppe III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 01.08.2006
sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe
III TV-Ärzte/VKA zugestanden (BAG, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 6 AZR 357/09).</p>
</span><br />
<span class="te-fliesstext"> <p style="font-weight: bold;">Wichtiger Hinweis</p>
 <p>Oberarzt im Sinne des am 01.08.2006
in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TV-Ärzte/VKA) ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige
Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber
ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt nach § 16 Buchst. C TV-Ärzte/VKA
in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst. Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c
TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit
erreicht.</p>
</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_161210_BAG.php</link>
      <pubDate>Mi, 5 Jan 2011 16:14:29</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Rufbereitschaft: Telefonate während Rufbereitschaft sind zu vergüten]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Klinikärzte Anspruch auf Vergütung der Arbeitsleistungen, die sie während der Rufbereitschaft erbringen. Die Bundesrichter haben die Revision einer Klinik zurückgewiesen und die Auffassung der klagenden Ärztin in vollem Umfang bestätigt. Das Krankenhaus hatte ihr die Bezahlung von telefonischen Beratungen verweigert, die sie während ihres Bereitschaftsdienstes durchgeführt hatte.</p>
<p align="justify"><br />
</p>
<p align="justify"><strong>Vergütung für Rufbereitschaft ist nicht ortsgebunden</strong></p>
<p align="justify"><strong><br />
</strong></p>
<p align="justify"><strong><u>Der Fall</u></strong></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist als Oberärztin der Abteilung &#8222;Ambulante Behandlung&#8220; in einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit August 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (TV Ärzte/VKA) Anwendung. Die Klinik ordnet für die Klägerin Rufbereitschaft an. Diese ist als telefonischer Dienst eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende. Die Klägerin war während der Rufbereitschaft bei psychischen Irritationen der Akutpatienten, die sich nicht in der Klinik, sondern zu Hause befanden, die einzige Ansprechpartnerin. Ein Einsatz während der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort eines Akutpatienten ist nur sehr selten erforderlich. Da es sich bei der Klinik um eine Institutsambulanz handelt, ist ein Einsatz in der Klinik während der Rufbereitschaft ausgeschlossen. Die Medizinerin wurde von August 2006 bis Januar 2007 während ihrer Rufbereitschaft insgesamt 33,3 Stunden telefonisch in Anspruch genommen. Die Fachklinik zahlte bis Dezember 2006 die tarifliche Pauschale und vergütete darüber hinaus die Zeiten der telefonischen Dienste. Ab Januar 2007 erhielt die Klägerin nur noch die tarifliche Pauschale. Der an sie geleistete Betrag für die telefonische Betreuung wurde mit ihren Entgeltansprüchen verrechnet. Die Klägerin war der Auffassung, die Klinik habe ihre tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft - auch die außerhalb des Krankenhauses vorgenommenen Leistungen - mit dem Entgelt für Überstunden nebst Zeitzuschlägen zu vergüten. Die Fachklinik vertrat die Ansicht, eine Vergütung für die Rufbereitschaft sei nicht vereinbart, da die Ärztin entgegen den Bestimmungen des TV Ärzte/VKA diese nicht im Krankenhaus ableiste. <br />
<br />
<strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Wortlaut sowie Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Tarifvertrages keinen Hinweis dafür liefere, dass die telefonische Inanspruchnahme nur dann vergütet werden könne, wenn diese im Krankenhaus erfolgt. Weiterhin könne die Bezahlung dieser Arbeitsleistung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie im Krankenhaus oder an einem anderen Ort vorgenommen wird. Dies wäre mit dem Haftungsrisiko von Ärzten unvereinbar. Denn das bestehe auch bei Verletzung einer ärztlichen Berufspflicht außerhalb des Krankenhauses. Eine solche Differenzierung würde dazu führen, dass die Ärztin nicht für ihre Arbeit bezahlt würde. Das wiederum verstieße gegen den Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern keine erheblichen Leistungen ohne Vergütung abverlangen dürfen (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 6 AZR 330/09).<br />
<br />
<strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Der Wortlaut &#8222;für die Inanspruchnahme&#8220; in § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA lässt offen, an welchem Ort die Tätigkeit des Arztes im Rahmen der Rufbereitschaft auf Abruf aufgenommen werden muss. Es genügt, wenn der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird.<br />
<br />
<strong>Wichtiger Hinweis</strong></p>
<p align="justify">Ein Abruf ist auch darin zu sehen, dass die Klinik die Rufbereitschaft als telefonischen Dienst eingerichtet hat, die Ärztin während der Rufbereitschaft für die Akutpatienten als einzige Ansprechpartnerin telefonisch erreichbar sein musste und bei Anrufen psychisch irritierter Patienten mit diesen am Telefon Gespräche führen musste.</p>
<p align="justify"><br />

&#160;</p>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_230910_BAG.php</link>
      <pubDate>Mi, 5 Jan 2011 12:58:45</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Beschäftigungsanspruch: Oberärztin hat Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung]]></title>
      <description><![CDATA[<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Eine Klinik muss ihre Ärzte entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beschäftigen. Darüber hinaus geht der Beschäftigungsanspruch jedoch nicht. Diese Erfahrung musste eine Oberärztin machen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Essen beinhaltet der Beschäftigungsanspruch der Medizinerin keinen Anspruch auf die Position einer &#8222;Stellvertreterin des Chefarztes&#8220;.<br />
<br />
</span></p>
<p><strong>Gemobbte Oberärztin erzielt Teilerfolg<br />
<br />
</strong></p>
<p><u><strong>Der Fall</strong></u></p>
<span class="te-fliesstext"><p align="justify">Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit verschiedenen Abteilungen. Sie unterhält u. a. eine Abteilung &#8222;Plastische Chirurgie&#8220;, die zuletzt aus einem Chefarzt, drei Oberärzten und sechs Assistenzärzten bestand. Die Klägerin ist seit 1999 in der Klinik beschäftigt. Zunächst war sie als Fachärztin, seit 2005 ist sie als Oberärztin tätig. Mit Schreiben vom 13.05.2005 teilte der Chefarzt dem Personalleiter mit, er ernenne die Klägerin mit sofortiger Wirkung zu seiner offiziellen Vertreterin. Seitdem unterzeichnete die Klägerin als Stellvertreterin des Chefarztes. Auch das Schild an der Bürotür der Klägerin wies sie als Stellvertreterin aus. Bis Ende 2009 hielten der Chefarzt und die Oberärzte regelmäßige Sprechstunden ab. Die Klägerin betreute dabei in zwei wöchentlichen Sprechstunden alle Diagnosen der plastischen Chirurgie.</p>
<p align="justify">Auf einer privaten Feier im November 2009 verhielt sich die Klägerin nach Auffassung des Chefarztes unangemessen gegenüber einer der Assistenzärztinnen. Am 04.01.2010 erklärte er, dass die Klägerin nicht mehr seine Stellvertreterin sei und ab sofort ein anderer Oberarzt seine Vertretung übernehme. Der neue Stellvertreter übernahm entsprechend das Büro der Klägerin. In der Folgezeit wurde die Klägerin von Besprechungen ausgeschlossen, nicht mehr an der Dienstplanung beteiligt und erhielt keine OP-Termine für die eigenen Patienten mehr. Stattdessen setzte der Chefarzt andere Ärzte für diese Operationen ein. Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 21.07.2010 war die Klägerin nur noch für 1,4 Einsätze pro Arbeitstag im OP eingeteilt, während die anderen Oberärzte 2,4 und 3,2 Einsätze pro Arbeitstag hatten. Im identischen Vorjahreszeitraum hatte sie noch 2,95 Einsätze pro Arbeitstag geleistet. Die Klägerin war der Ansicht, dass zum Entzug der Position als Stellvertreterin des Chefarztes eine Änderungskündigung erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus habe sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte, als Oberärztin beschäftigt zu werden.<br />
<br />
</p>
</span><p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Weil der Beschäftigungsanspruch nur die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit umfasse, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Position der Stellvertreterin. Die Bestellung zur Stellvertreterin sei keine Zuweisung auf eine feste Position oder eine Änderung des Arbeitsvertrages gewesen (ArbG Essen, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 1 Ca 806/10).<br />
<br />
</span></p>
<p align="justify"><span class="te-fliesstext">Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat die Klägerin Anspruch auf Beschäftigung als Oberärztin. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung als &#8222;Stellvertreterin des Chefarztes&#8220;. Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis hätten nicht nur Anspruch auf die vereinbarte Gehaltszahlung, sondern auch das Recht auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser Beschäftigungsanspruch richte sich im Wesentlichen nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Das Verhalten des Chefarztes widerspreche der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die Klägerin als Oberärztin einzusetzen. Der Arbeitgeber sei zwar unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Arbeitnehmer kurzfristig zu suspendieren. Für eine Suspendierung müssten aber gewichtige Gründe vorliegen. Derlei Gründe lägen hier nicht vor. Die rein subjektive Motivationslage des Chefarztes sei nicht ausreichend. Zur Tätigkeit einer Oberärztin gehöre neben einer vergleichbaren Anzahl an Operationen wie die Oberarzt-Kollegen auch die Einbindung in organisatorische Tätigkeiten. Als Angehörige des Leitungsteams der Abteilung müsse sie auch in Führungsaufgaben eingebunden werden. Das Verhalten des Chefarztes sei der Klinik als Arbeitgeberin zuzurechnen.<br />
</span><span class="te-fliesstext">&#160; </span></p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p align="justify">Der Beschäftigungsanspruch ist kein bloßer Nebenanspruch, sondern ein einklagbarer Hauptleistungsanspruch und steht damit rechtlich auf derselben Ebene wie der Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber schuldet entsprechend nicht nur Zahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts, sondern darüber hinaus die Beschäftigung des Arbeitnehmers gemäß dem Inhalt des Arbeitsvertrags.</p>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_300910_Essen.php</link>
      <pubDate>Mi, 5 Jan 2011 12:41:31</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Im Folgenden finden Sie eine alphabetische Auflistung aktueller und beachtenswerter Urteile und Entscheidungen. Eine chronologische Auflistung finden Sie <a class="te-textlink" href="/bayern/Rechtliches/Urteile.php" target="_self">hier</a>.</span><br />
</div>
<br />
<div class="news_topic"><div class="news_topic">Abmahnung</div>
<div class="news_titel">Schwangerschaftskonfliktberatung ist keine ärztliche Behandlung</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(ArbG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az.: 4 Ca 5325/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor"><font size="2">»&#160;</font></span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8842');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8842,'text/webedition','tblFile');return 

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</div>
<br />
Arbeitsaufnahme</div>
<div class="news_titel">Arbeitgeber darf keine Eintreffzeit vorgeben</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Köln, Urteil vom 13.08.2008)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8842');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8842,'text/webedition','tblFile');return 

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<p><br />
</p>
<div class="news_topic">Arbeitsunfähigkeit</div>
<div class="news_titel">Simulierte Krankheit kostet Arbeitsplatz</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(Hessisches LAG, Urteil vom 08.02.2010, Az.: 16 Sa 890/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8499');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8499,'text/webedition','tblFile');return 

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<div class="news_topic"><br />
Arbeitsunfall</div>
<div class="news_titel">Sturz in Kantine ist kein&#160;Abeitsunfall</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(SG Heilbronn, Urteil vom 26.02.2012, Az.: S 5 U 1444/11)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor"><font size="2">» </font></span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitsunfall_SG_260212.php" target="_self">mehr</a><br />
<br />
</div>
<div class="news_topic">Arbeitszeit</div>
<div class="news_titel">Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten kann in Ruhezeit erfolgen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 AZR 78/09)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8489');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8489,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220710_BAG.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_titel">Keine Überstundenvergütung ohne detailierten Nachweis</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 7 Sa 622/10)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitszeit_Ueberstundenverg_200711.php" target="_self">mehr</a><br />
<br />
</div>
</div>
<div class="news_titel">Pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Berlin, Urteil vom 03.06.2010, Az.: 15 Sa 166/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8493');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8493,'text/webedition','tblFile');return 

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<div class="news_titel"><br />
Keine Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden ohne Rechtsgrundlage</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor"><font size="2">» </font></span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Zeitguthaben_210312.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic">Arbeitszeitkonto</div>
<div class="news_titel">Entscheidung zur Problematik eines negativen Arbeitszeitkontos</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Hessen, Urteil vom 02.06.2005, AZ.: 11 Sa 1207/04)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8846');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8846,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_020605_Hessen.php" target="_self">mehr</a></div>
<p><br />
</p>
<p><span class="te-news_topic">Arbeitszeugnis</span></p>
<p><span class="te-news_titel">Arbeitgeber muss verlorengegangenes Arbeitszeugnis ersetzen</span></p>
<span class="te-fliesstext"><p><span>(Hessisches LAG, Urteil vom 07.02.2011, Az.: 16 Sa 1195/10)<br />
</span></p>
<p><span><span class="te-autor">»</span> <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Arbeitszeugnis.php" target="_blank">mehr</a><br />
</span></p>
</span><p><span class="autor"><br />
</span></p>
<span class="te-news_topic">Arztstrafrecht</span> <div class="news_titel">Notarzt muss vom schlimmsten Fall ausgehen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(Landgericht Potsdam, Urteil vom 25.08.2008, Az. 27 Ns 96/07)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8852');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8852,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic">Aufklärungspflicht</div>
<div class="news_titel">Telefonische Aufklärung bei &#8222;Routinefällen&#8221; ausreichend</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az.: VI ZR 204/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8492');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8492,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic"><span class="te-news_topic">Behandlungsfehler<br />
</span><span class="te-news_titel">Schönheitsoperation ohne Anästhesist endet tödlich<br />
</span><span class="te-fliesstext">(LG Berlin, Urteil vom 01.03.2010, Az.: 535)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Behandlungsfehler_010310.php" target="_self">mehr<br />
</a></font></span><br />
Bereitschaftsdienst</div>
<div class="news_titel">Freizeit statt Geld</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 19.11.2009, Az.:6 AZR 624/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8832');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8832,'text/webedition','tblFile');return 

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<div class="news_topic"><div class="news_topic"><br />
<span class="te-news_topic">Berufsfreiheit<br />
</span><span class="te-news_titel">Bundesverfassungsgericht kassiert Gesetz zur Klinikprivatisierung<br />
</span><span class="te-fliesstext">BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, Az.: 1 BvR 1741/09)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_250111_BAG.php" target="_self">mehr<br />
</a></font></span><br />
<span class="te-news_topic">Berufsordnung<br />
</span><span class="te-news_titel">Annahme hoher Geldbeträge verletzt Berufspflicht<br />
</span><span class="te-fliesstext">(VG Münster, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 14 K 1893/05)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Berufsordnung_300408_VG_Muenster.php" target="_self">mehr<br />
</a></font></span><br />
Beschäftigungsanspruch</div>
<div class="news_titel">Oberärztin hat Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(ArbG Essen, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 1 Ca 806/10)</span></div>
<span class="autor">» </span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8499');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8499,'text/webedition','tblFile');return 
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true;" thiswasonmouseover="top.info('ID: 8499');" thiswasonmouseout="top.info(' ')">mehr</a><br />
<br />
<span class="te-news_topic">Chefarztvertrag<br />
</span><span class="te-news_titel">Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter<br />
</span><span class="te-fliesstext">(ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2010, Az.: 7 Ca 7397/09)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_260110_ArbGDiesseldorf.php" target="_self">mehr<br />
</a></font></span><br />
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt</div>
<div class="news_titel">Die Würfel sind gefallen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 u.a.)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8503');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8503,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic">Elternzeit</div>
<div class="news_titel">Elternzeit kann aufgespart werden</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8838');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8838,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic"><span class="te-news_topic">Entgeltfortzahlung<br />
</span><span class="te-news_titel">Ärztin scheitert mit Forderung nach 26 Wochen Entgeltfortzahlung<br />
</span><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 5 AZR 697/09)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Entgeltfortzahlung_BAG_081210.php" target="_self">mehr<br />
</a></font></span><br />
Freistellung <div class="news_titel">Staatsdiener zählen bei Betriebsgröße mit</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 7 ABR 65/10)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Freistellung_Staatsdiener_151211.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Gesetzlicher Notfalldienst <div class="news_titel">Auch Belegärzte müssen Notfalldienste leisten</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2011, Az.: L 11 KA 57/11 B ER)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Notfalldienst_290811.php" target="_blank">mehr</a></div>
<br />
Gesetzlicher Unfallschutz</div>
<div class="news_titel">Bandscheibenvorfall ist kein Arbeitsunfall</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(SG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, Az.: S 4 U 2813/09)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8850');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8850,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic"><div class="news_topic">Gleichbehandlung <div class="news_titel">Klinik darf Frauen bei der Parplatzvergabe bevorzugt behandeln</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2011, Az.: Sa 314/11)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Gleichbehandlung_290911.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Haftung<br />
</div>
<div class="news_titel">Arbeitgeber haftet für Unfallschäden des Arbeitnehmers während Rufbereitschaft<br />
</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 22.06.2011, AZR.: 102/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220611_BAG_Unfall.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_titel">Klinik haftet für fehlerhafte Oberschenkeloperation bei Fußballspieler<br />
</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Osnabrück, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 2 O 1265/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Haftung_150411.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_titel">Tod nach Tonsillektomie - Gericht weist Schadenersatzklage ab<br />
</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2010, Az.: 2 O 1471/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Haftung_Tod_011210.php" target="_self">mehr</a><br />
<br />
</div>
<div class="news_titel">Verspätete Risikoaufklärung - Klinik muss 125.000 &#8364; Schmerzensgeld zahlen<br />
</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2009, Az.: 8 U 103/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_haftung_OLG_240209.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Haftung für Fremdverschulden</div>
<div class="news_titel">Belegärzte haften, angestellte Ärzte haften nicht</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Osnabrück, Urteil vom 24.02.2010, Az.: 2 O 3935/04)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8498');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8498,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<span class="te-news_topic">Honorarärzte</span><br />
<span class="te-news_titel">Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?</span><br />
<span class="te-fliesstext">(LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 2 Ta 505/10)</span><br />
<span class="autor">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Honoraraerzte_070211.php" target="_self">mehr</a><br />
<br />
</span><div class="news_topic">Internetnutzung</div>
<div class="news_titel">Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 07.05.2005, AZ.: 2 AZR 581/04)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8845');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8845,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic">Jahresurlaub</div>
<div class="news_titel">Urlaubsanspruch bleibt im Krankheitsfall bestehen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(EUGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06, C-520/06)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8839');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8839,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic"><span class="te-news_topic">Klagefrist<br />
</span><span class="te-news_titel">Kläger hat auf dem Postweg verschwundene Klageschrift nicht zu verantworten<br />
</span><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 06.10.2010, 7 AZR 569/ 09)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Klagefrist_BAG_061010.php" target="_self">mehr</a></font></span><br />
<br />
Kommunikation</div>
<div class="news_titel">Gewerkschaften dürfen betriebliche Kommunikationswege benutzen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG Urteil vom 20.01.2009, 1 AZR 515/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8840');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8840,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_200109_BAG.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic">Krankenhaushaftung</div>
<div class="news_titel">Gericht verneint generelle Indikation für Bettgitter</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG Bremen, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 5 U 25/09).</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8851');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8851,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_221009_Bremen.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic"><div class="news_topic">Krankenversicherung</div>
<div class="news_titel">Klinik darf Beschäftigte nicht zum Krankenkassenwechsel drängen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 U 18/11)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_KV_KVWechsel.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Kündigung</div>
<div class="news_titel">Zweite Eheschließung kann Job kosten</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2010, Az.: 5 Sa 996/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8497');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8497,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_180310.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic"><span class="te-news_titel">Verzehr von Patientenessen ist kein Kündigungsgrund<br />
</span><span class="te-fliesstext">(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, Az.: 3 Sa 233/10)<br />
</span><div style="margin-top: 5px;"><span class="autor"><font size="2">»&#160;</font></span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8494');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8494,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_290910_LAG.php" target="_self">mehr</a><br />
</div>
<span class="te-news_titel"><br />
Kündigung eines Alkoholkranken ohne Chance auf Entzug unwirksam<br />
</span><span class="te-fliesstext">(LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 10 Sa 419/10)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">»&#160;</font></span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_100211_LAG_RheinlandPfalz.php" target="_self">mehr</a><br />
<span class="te-news_titel"><br />
Kündigung wegen Strafanzeige verletzt Grundrecht auf Meinungsfreiheit<br />
</span><span class="te-fliesstext">(EGMR, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 28274/08)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">»&#160;</font></span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Kuendigungsrecht_EGMR_210711.php" target="_self">mehr</a><br />
<span class="te-news_titel"><br />
Arbeitszeitbetrug rechtfertigt außerordentliche Kündigung<br />
</span><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10)<br />
</span><span class="autor"><font size="2">»&#160;</font></span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_ausserord_kuend_90611.php" target="_self">mehr</a><br />
<br />
Organisation <div class="news_titel">Klinik muss 242.000 &#8364; Rundfunkgebühren nachzahlen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(VG Minden, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 3 K 2236/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220611_VG_Minden.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Patienteneinwilligung</div>
<div class="news_titel">BGH: Operativer Eingriff ist kein Wunschkonzert</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az.: VI ZR 252/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8494');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8494,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_110510_BGH.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic"><div class="news_topic"><div class="news_topic">Personalakte</div>
<div class="news_titel">Ex-Mitarbeiter kann Einblick in die Personalakte verlangen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 6 AZR 330/09)</span><!--/--></div>
<div style="margin-top: 5px;"><div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_161110_BAG.php" target="_self">mehr<br />
</a></div>
<a class="weiter" onmouseover="top.info('ID: 9126');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(9126,'text/webedition','tblFile');return 
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<br />
Rufbereitschaft</div>
<div class="news_titel">Telefonate während der Rufbereitschaft sind zu vergüten</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 6 AZR 330/09)</span><!--/--></div>
<div style="margin-top: 5px;"><div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8494');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8494,'text/webedition','tblFile');return 



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<a class="weiter" onmouseover="top.info('ID: 9126');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(9126,'text/webedition','tblFile');return 
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<br />
Schadenersatz</div>
<div class="news_titel">Ärzte haften trotz Abfindungsvergleichs für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Osnabrück, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 O 1097/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8502');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8502,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Ex-Klinikchef erhält Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG,Köln, Urteil vom 29.07.2010, Az.: 18 U 196/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8487');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8487,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Haftungsrisiko Sturz</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: U 761/10)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8488');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8488,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_210710.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_titel">Krankenhaus scheitert mit Millionen-Klage gegen Chefärztin</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 11 Sa 2248/10)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Schadensersatz_LGHamm210711.php" target="_self">mehr</a></div>
<div class="news_topic"><div class="news_titel"><br />
Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 Sa 722/10)</span><br />
</div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Schadensersatz_Konflikt_Urteil_190112.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
Schichtzulagen</div>
<div class="news_titel">Wechselschichtzulagen gibt es auch während des Urlaubs</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 58/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8496');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8496,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic">Schmerzensgeld</div>
<div class="news_titel">Abtreibung mit Todesfolge</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Bochum, Urteil vom 27.01.2010, Az.: I-6 O 78/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8501');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8501,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Facharzt verletzt Aufklärungspflicht</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG Bonn, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 9 O 396/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8833');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8833,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Nicht jede Fehldiagnose gilt als ärztlicher Kunstfehler</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(AG Mühlhausen, Urteil vom 29.06.2010, Az.: 3 C 162/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8490');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8490,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Unterlassene Desinfektion vor Injektion ist ein grober Behandlungsfehler</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 1 U 86/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8837');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8837,'text/webedition','tblFile');return 
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<br />
<div class="news_topic">Schwerbehinderte Menschen</div>
<div class="news_titel">Entscheidung zur Mehrarbeit</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 21.11.2006, AZ.: 9 AZR 176/06)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8844');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8844,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<p><meta name="ProgId" content="Word.Document" /><meta name="Generator" content="Microsoft Word 12" /><meta name="Originator" content="Microsoft Word 12" /><link rel="File-List" href="file:///C:%5CUsers%5CAnwender%5CAppData%5CLocal%5CTemp%5Cmsohtmlclip1%5C01%5Cclip_filelist.xml" /><link rel="themeData" href="file:///C:%5CUsers%5CAnwender%5CAppData%5CLocal%5CTemp%5Cmsohtmlclip1%5C01%5Cclip_themedata.thmx" /><link rel="colorSchemeMapping" href="file:///C:%5CUsers%5CAnwender%5CAppData%5CLocal%5CTemp%5Cmsohtmlclip1%5C01%5Cclip_colorschememapping.xml" /></p>
<div class="news_topic">Sorgfaltspflichten im Krankenhaus</div>
<div class="news_titel">Organisationsverschulden kommt Klinik teuer zu stehen</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LG München I, Urteil vom 02.09.2009, Az.:9 O 23635/06)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8836');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8836,'text/webedition','tblFile');return 

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<p><span class="te-news_topic"><br />
</span></p>
<div class="news_topic">Steuerrecht</div>
<div class="news_titel">Nicht alle Zuschläge sind steuerfrei</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 3 K 6251/06 B)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8495');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8495,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Entfernungspauschale gibt es nicht ausschließlich für kürzesten Arbeitsweg</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az.: VI R 19/11/VI R 46/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Steuerrecht_Urteil_Entfernungspauschale_161111.php" target="_self">mehr</a></div>
<div class="news_topic"><br />
Streikrecht</div>
<div class="news_titel">Marburger Bund darf gegen kirchliche Arbeitgeber streiken</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(ArbG Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, Az.: 28 Ca 105/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8485');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8485,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<span class="te-news_titel">Ärzte in kirchlichen Einrichtungen dürfen streiken</span><br />
<span class="te-fliesstext">(LAG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, Az.: 2 Sa 83/10)</span><br />
<span class="autor">» <a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_Streikrecht_010910.php" target="_self">mehr</a></span><br />
<br />
<div class="news_topic">Tarifrecht</div>
<div class="news_titel">Paukenschlag: BAG kippt Grundsatz der Tarifeinheit</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Beschlüsse vom 23.06.2010, Az.: 10 AS 2/10 u. 10 AS 3/10)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8491');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8491,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_230610_BAG.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_titel">&#8222;medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft&#8220; ist keine Gewerkschaft</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(ArbG Hamburg, Urteil vom 17.05.2011, 1 BV 5/10</span><span class="te-fliesstext">)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_170511_ArbG_Hamburg.php" target="_self">mehr</a></div>
<div class="news_topic"><div class="news_topic"><br />
Vergütung</div>
<div class="news_titel">Stufenlaufzeit innerhalb Entgeltgruppe beginnt mit Eingruppierung in Entgeltgruppe</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext"><p>(BAG, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 6 AZR 357/09)</p>
</span><div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8491');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8491,'text/webedition','tblFile');return 



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</div>
<br />
Verhaltensbedingte Kündigung</div>
<div class="news_titel">Unterdurchschnittliche Leistung bedeutet nicht zwangsläufig das Aus</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 875/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8831');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8831,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_201109_Hamm.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic">Verletzung der Schweigepflicht</div>
<div class="news_titel">Gericht bittet Psychiatrie-Professor zur Kasse</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OLG München, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 1 U 4650/08)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8500');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8500,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_040210_Muenchen.php" target="_self">mehr</a></div>
<br />
<div class="news_topic">Widerruf der Approbation</div>
<div class="news_titel">Steuerhinterziehung rechtfertigt Approbationsentzug</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2009, Az.: 8 LA 197/09)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8504');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8504,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_topic">Zulagen</div>
<div class="news_titel">Anspruch auf Wechselschichtzulage</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 140/08 &amp; 10 AZR 634/07)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8841');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8841,'text/webedition','tblFile');return 

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<br />
<div class="news_titel">Keine Verwirkung einer monatlich wiederkehrenden Zulage</div>
<div class="fliesstext"><span class="te-fliesstext">(BAG, Urteil vom 14.02.2007, AZR 35/06, NZA 2007, 690)</span></div>
<div style="margin-top: 5px;"><span class="autor">»&#160;</span><a class="te-weiter" onmouseover="top.info('ID: 8843');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8843,'text/webedition','tblFile');return 

true;" href="/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_140207_BAG.php" target="_self">mehr</a></div>
<div style="margin-top: 5px;"><div style="margin-top: 5px;"><span class="autor"><br />
</span><a class="weiter" onmouseover="top.info('ID: 8846');" onmouseout="top.info(' ')" onclick="top.doClickDirect(8846,'text/webedition','tblFile');return 
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</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteile_Stichwortliste.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 15:54:43</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arztstrafrecht: Notarzt muss vom schlimmsten Fall ausgehen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ergibt sich für einen (Not-)Arzt keine klare Diagnose, so hat er seinen Überlegungen die vital bedrohlichste Erkrankung zugrunde zu legen. Weist er einen Patienten bei unsicherer Diagnose nicht unter Annahme der vital bedrohlichsten Erkrankung in eine Spezialklinik ein, handelt er fahrlässig. Das Landgericht Potsdam hat vor diesem Hintergrund einen Notarzt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Unterlassene Differentialdiagnostik mit fatalen Folgen</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Notarzt wurde nachts zu einer Frau gerufen, die über Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Rückenschmerzen und ein Missempfinden im linken Arm geklagt hatte und später in ihrer Wohnung zusammengebrochen war. Die Patientin war Raucherin, arbeitete als Sportlehrerin und hatte bis dato keine Herz-Kreislauf-Probleme. Der Notarzt verabreichte der Frau nach einer Untersuchung verschiedene Medikamente gegen Übelkeit, Rückenschmerzen und niedrigen Blutdruck. Er riet der Frau zu Bett zu gehen und sich auszuruhen. Diese wollte zusammen mit ihrem Lebensgefährten am nächsten Morgen einen Arzt aufsuchen. Noch in der Nacht verstarb sie. Eine Obduktion ergab einen Herzhinterwandinfarkt als Todesursache.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das Landgericht Potsdam verurteilte den Notarzt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Ein pflichtwidriges Verhalten des Notarztes sei zum einen darin zu sehen, dass er die Geschädigte nicht ausreichend gründlich untersucht und somit den kurz zuvor erlittenen Herzinfarkt nicht erkannt hatte. Insbesondere habe der Mediziner die von ihm letztlich angenommenen Ursachen für die Beschwerden der Geschädigten nicht in ausreichendem Maße abgeklärt und pflichtwidrig eine differenzierte Diagnose verworfen. Zum anderen sei aufgrund der Symptome ein Herzinfarkt ernsthaft in Erwägung zu ziehen gewesen, selbst wenn anhand der konkreten Gesamtumstände auch andere Ursachen in Betracht kamen. In einem solchen Fall sei ein Arzt jedoch verpflichtet, seinem weiteren Vorgehen die vital bedrohlichste Alternative zugrunde zu legen. Dies gebiete schon die allgemeine ärztliche Sorgfaltspflicht. Insbesondere sei aber ein Notarzt, der seine Patienten regelmäßig nicht näher kenne, zu besonderer Vorsicht angehalten. Vorliegend hätte der Mediziner die Geschädigte demnach zur weiteren Behandlung und Abklärung der Symptome in eine Herzklinik einweisen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die Patientin vorzeitig verstorben. Die Abwendung des Todes sei für den Notarzt möglich und zumutbar gewesen. Er hat sich daher der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen schuldig gemacht (Landgericht Potsdam, Urteil vom 25.08.2008, Az. 27 Ns 96/07).</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
In der täglichen Praxis eines Arztes tritt häufig der Fall ein, dass nicht sofort eine klare und eindeutige Diagnose getroffen werden kann. Es stellt sich dann die Frage, wann eine mögliche Ursache so wahrscheinlich ist, dass sie ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist. Diese Frage hat das Gericht nicht beantwortet. Letztlich wird dies nach den Umständen eines jeden Einzelfalls zu beurteilen sein.</span><br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_250808_Potsdam.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 15:05:37</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Krankenhaushaftung: Gericht verneint generelle Indikation für Bettgitter]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Patient, der eine Klinik wegen eines Sturzes in Anspruch nimmt, trägt regelmäßig die volle Darlegungs- und Beweislast für diejenigen konkreten Umstände, auf Grund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre. Eine allgemeine präventive Sicherung des Patienten kann nicht gefordert werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Klinik haftet nicht für Sturz aus Krankenbett</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Eine Frau verklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ein Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld, weil ihr Ehemann aus dem Krankenbett gestürzt war. Nach Auffassung der Klägerin hätten Mitarbeiter des Krankenhauses es unterlassen, ein Gitter an dem Bett ihres Ehemannes anzubringen, obwohl dies indiziert gewesen sei. Der Sturz sei deshalb auf ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen. Am Bett ihres Ehemannes hätten Bettgitter angebracht werden müssen, weil dieser blind und daher in fremder Umgebung hilflos gewesen sei. Er hätte daher einer besonderen Pflege bedurft, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, eine am Krankenbett befestigte Klingel zu bedienen, um Hilfe zu rufen, und er auch nicht selbständig aus dem Bett habe steigen können. Bei körperlich limitierten Personen, wie ihrem verstorbenen Ehemann, sei die Anbringung eines Bettgitters grundsätzlich indiziert.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die beweispflichtige Klägerin habe ein Fehlverhalten des Klinikpersonals nicht beweisen können. Eine Beweislastumkehr zulasten der beklagten Klinik aus dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos habe nicht vorgelegen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich unstreitig allein in seinem Krankenzimmer und somit nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Pflegepersonals befunden. Die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes sei für das Personal der Beklagten folglich nicht voll beherrschbar gewesen. Darüber hinaus habe auch keine Veranlassung der Anbringung eines Bettgitters zum Schutze des Patienten bestanden. Auch bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten bestehe keine generelle Indikation für eine solche Maßnahme. Vielmehr sei aufgrund der konkreten Umstände in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Die Anbringung eines Bettgitters an einem Krankenhausbett stelle eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des jeweiligen Patienten eingreife. Ein solcher Eingriff sei grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten möglich. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit bedürfe es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Von der Möglichkeit der Anbringung von Bettgittern dürfe nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Patienten bestehe. Dies sei z. B. bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten der Fall, die eine sogenannte Bettflüchtigkeit zeigten und sich hierdurch selbst erheblich gefährdeten. Diese Voraussetzungen hätten im Streitfall nicht vorgelegen. Eine präventive Anordnung eines Bettgitters sei aus den genannten Gründen nicht möglich (OLG Bremen, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 5 U 25/09).</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_221009_Bremen.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 14:53:19</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Gesetzlicher Unfallschutz: Bandscheibenvorfall ist kein Arbeitsunfall]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Arbeitsunfall ist nicht anzuerkennen, wenn anlässlich einer Verrichtung bei der Arbeit zwar ein akutes Schmerzereignis auftritt, jedoch Vorschäden bestanden haben, die sich als wesentliche Ursache der Erkrankung darstellen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht (SG) die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Arbeitsunfall verweigert.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Hebevorgang nicht ursächlich für Bandscheibenvorfall</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Arbeitnehmer hatte beim Verladen einer Waschmaschine auf einen Lastwagen einen Bandscheibenvorfall erlitten. Seinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte die zuständige Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass kein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen hätte. Dies sei aber Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Auch der gegen die Entscheidung eingelegte Widerspruch des Beschäftigten hatte keinen Erfolg. Laut Widerspruchsbescheid könnten Bandscheibenverletzungen nur dann Unfallfolge sein, wenn begleitende Verletzungen in den betroffenen Segmenten vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Last von 25 bis 30 Kilogramm sei nicht geeignet, eine isolierte Bandscheibenverletzung zu verursachen. Dementsprechend sei der Bandscheibenvorfall nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden, sondern lediglich im Rahmen mehrerer Vorschäden an der Wirbelsäule anlässlich des Anhebens der Waschmaschine aufgetreten. Daher liege kein Arbeitsunfall vor. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Entscheidung.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts sei für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall der Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und körperlichen Schäden entscheidend. Nur wenn das Heben der Waschmaschine den Bandscheibenvorfall ausgelöst habe, könne von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Kausalitätsbeurteilung habe auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließe die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet sei, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen. Im Streitfall sei es zwar durch den Hebevorgang zu dem akuten Schmerzereignis gekommen. Dieses Schmerzereignis &#8211; der Bandscheibenvorfall &#8211; stelle aber eine Gelegenheitsursache im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Denn weder eine plötzliche Änderung der Hebesituation, noch eine starke Rotation, noch ein von außen eintretendes Ereignis seien dokumentiert. Die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeige, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens erhebliche degenerative Vorschädigungen vorhanden gewesen seien, die Ursache für den Bandscheibenvorfall waren (SG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, Az.: S 4 U 2813/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">In einem sozialgerichtlichen Verfahren zur Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall obliegt dem geschädigten Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Die Beweisführung in einem Prozess gegen die Berufsgenossenschaft gestaltet sich zumeist schwierig, weil sich die Anerkennung als Arbeitsunfall nach äußerst komplizierten und für den juristischen Laien kaum nachvollziehbaren Kausalitätskriterien bemisst.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Checkliste Arbeitsunfall </span><br />
<span class="te-fliesstext">- Kam es während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause zu dem schädigenden Ereignis?</span><br />
<span class="te-fliesstext">- Handelte es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch das der Arbeitnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitt?</span><br />
<span class="te-fliesstext">- War die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers ursächlich für den Unfall (haftungsbegründende Kausalität)?</span><br />
<span class="te-fliesstext">- War der Unfall ursächlich für die erlittene Gesundheitsschädigung (haftungsausfüllende Kausalität)?</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit:</span> Nur wenn sämtliche Fragen mit &#8222;JA&#8220; werden können, liegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vor.</span><br />
</div>
<br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_201010_Karlsruhe.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 14:37:36</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeitkonto: Entscheidung zur Problematik eines negativen Arbeitszeitkontos]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Landesarbeitsgericht hatte zu beurteilen, ob eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsnachleistung, bzw. zur Gehaltsrückzahlung besteht, wenn ein Arbeitszeitkonto einen Negativsaldo ausweist. In seiner Entscheidung stellte des LAG Hessen fest, dass dem Arbeitnehmer trotz der zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufenen Minusstunden die vertraglich festgelegte Monatsvergütung zusteht. Der Arbeitnehmer ist entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Leistung einer festgelegten wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtet. Gleichzeitig ist jedoch der Arbeitgeber aus dieser Vereinbarung dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend der vereinbarten Arbeitszeiteinzusetzen. Ein Arbeitgeber, der einer solchen Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt und die vertraglich vereinbarte Stundenzahl nicht abfordert, gerät in Annahmeverzug. Um also das Negativsaldo zurückführen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ausgleich Arbeit übertragen, da der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, sich Arbeit zu nehmen. Dieses Urteil ist bis dato im Internet noch nicht veröffentlicht, kann jedoch in folgender Zeitschrift vollständig nachgelesen werden: NZA- RR 2006, S. 127.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_020605_Hessen.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 11:23:35</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Internetnutzung: Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil erstmals Grundsätze zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz aufgestellt. Das BAG stellt hierbei zunächst fest, dass grundsätzlich keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gibt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers, ist die Privatnutzung grundsätzlich unzulässig und damit eine sanktionsfähige Verletzung des Arbeitsvertrages. Selbst wenn eine allgemeine Erlaubnis des Arbeitgebers zur Privatnutzung des Internets vorliegt, bezieht sich diese regelmäßig ausschließlich auf die Pausen und nicht auf die Arbeitszeit. Die exzessive Nutzung des Internetanschlusses zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit kann auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Je mehr der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt, desto schwerer wiegt die Pflichtverletzung und umso stärker kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen! </span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext">Das vollständige Urteil ist nachzulesen unter obigem Aktenzeichen auf der Internetseite des BAG: http://www.bundesarbeitsgericht.de/</span><br />
</div>
<br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_070505_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 11:17:24</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schwerbehinderte Menschen: Entscheidung zur Mehrarbeit]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das BAG hat in diesem Verfahren entschieden, dass Schwerbehinderte nach § 124 SGB IX einen Anspruch haben, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht. Regelungen in Tarifverträgen, bzw. AVR, die Schwerbehinderte verpflicheten über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind insoweit unwirksam.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_211106_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 11:12:37</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Zulage: Keine Verwirkung einer monatlich wiederkehrenden Zulage]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Der Marburger Bund Bayern hat ein positives Urteil des Bundesarbeitsgerichts erstritten: Im entschiedenen Fall wurde einer bei einem Arbeitsmedizinischen Dienst beschäftigten Ärztin eine sog. Qualifikationszulage gezahlt, um im Wettbewerb mit anderen Einrichtungen ausreichend qualifiziertes medizinisches Personal gewinnen und halten zu können. Der Arbeitgeber beschloss dann im Jahr 1998 wegen geänderter Wettbewerbssituation am Arbeitsmarkt, diese Zulage wieder zu streichen. Das Einholen des Einverständnisses der Ärztin bzw. eine Änderungskündigung erfolgte aber zu keinem Zeitpunkt. Im Jahr 1998 wandten sich zwei weitere bei dem Arbeitgeber beschäftigte Ärzte gegen die Kürzung, klagten jedoch erst etwa zwei Jahre später. In einem Urteil vom 17. Mai 2002 entsprach das Landesarbeitsgericht München einer dieser Klagen. Die Ärztin forderte daraufhin ihren Arbeitgeber rückwirkend zur Zahlung der Zulage auf, was der Arbeitgeber mit dem Argument der Verwirkung abgelehnt hatte. Er argumentierte, dass die Ärztin bei ihm das berechtigte Vertrauen erweckt hätte, sie würde den Anspruch auf Zahlung der Zulage nicht mehr geltend machen. Sowohl das Landesarbeitsgericht München als auch das Bundesarbeitsgericht bestätigten nunmehr, dass monatlich fällig werdende, somit jeden Monat neu entstehende und tarifvertraglich nicht verfallene Ansprüche auch dann nicht verwirken, wenn der Arbeitnehmer sie fast fünf Jahre nicht außergerichtlich und weitere zwei Jahre nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn zwei Kollegen der Arbeitnehmerin dieselben Ansprüche klageweise verfolgen. Gerade dann kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass alle anderen Arbeitnehmer die Streichung einer solchen Zulage klaglos hinnehmen werden. Der Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Zulage beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung und entsteht jeden Monat neu. Eine Verwirkung des Rechtsanspruches kommt somit nicht in Betracht (BAG-Urteil vom 14.02.2007 &#8211; 10 AZR 35/06, NZA 2007, 690).</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_140207_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 11:06:12</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitsaufnahme: Arbeitgeber darf keine Eintreffzeit vorgeben]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Bereits im Jahr 2002 hatte das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, bei Anordnung von Rufbereitschaft eine bestimmte Zeitvorgabe für die Arbeitsaufnahme zu machen. Das Bundesarbeitsgericht gestattet den Arbeitgebern lediglich, dass sich der zur Rufbereitschaft eingeteilte Arzt nicht in einer Entfernung zum Krankenhaus aufhalten darf, die dem Zweck der Rufbereitschaft gänzlich zuwiderläuft. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln nun verschärft. Die Vorgabe einer hier 15-minütigen Eintreffzeit bei Rufbereitschaft sei bereits unzulässig. Das Landesarbeitsgericht Köln stellt in seiner rechtskräftigen Entscheidung ausdrücklich klar, dass die Vorgabe solcher Eintreffzeiten aus medizinischen Gründen erforderlich und damit zulässig sein kann. Unzulässig werde dadurch aber die Anordnung von Rufbereitschaft. In seinem jetzt veröffentlichten Urteil geht das Landesarbeitsgericht sogar noch einen Schritt weiter. Es legt fest, dass bei einer &#8222;derart engen zeitlichen und unmittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers&quot; sogar automatisch Bereitschaftsdienst gegeben ist. (3 Sa1453/07) Die Entscheidung ist zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes ergangen, und da es sich dabei um keinen Tarifvertrag handelt, wurde die Revision vom Landesarbeitsgericht Köln auch nicht zugelassen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig. Dort, wo Krankenhausträger eine zeitlich ähnliche, enge Vorgabe hinsichtlich der Erreichbarkeit während der Rufbereitschaft vorgenommen haben, sollte nun unverzüglich die Vergütung der Dienste als Bereitschaftsdienst schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Aufgrund der bestehenden Ausschlussfristen ist eine rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen für die Dauer von sechs Monaten möglich.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext">(gekürzter Artikel von Rolf Lübke, LV NRW/Rheinlandpfalz)</span></div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_130808_Koeln.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:59:21</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Zulagen: Anspruch auf Wechselschichtzulage]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass der Beschäftigte in allen Schichten des Dienstplanes &#8222;rund um die Uhr&#8220; eingesetzt ist. Ein Einsatz in Spät- und Nachschicht löst lediglich einen Anspruch auf Schichtzulage aus. Hingegen haben Teilzeitbeschäftigte, die ständig Wechselschicht- und Schichtarbeit leisten, keinen Anspruch auf die tarifliche Zulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen nur anteilig zu.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_240908_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:53:43</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Kommunikation: Gewerkschaften dürfen betriebliche Kommunikationswege benutzen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das geschützte Betätigungsrecht der Gewerkschaften erlaubt ihnen, auch betriebliche Kommunikationswege für ihre Zwecke zu nutzen. Dieses Recht darf nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht allein auf einen kleinen Kernbereich beschränkt werden. Es wird allgemein angenommen, dass auch die Werbung neuer Mitglieder dazugehört. Daher hat das BAG schon immer die Verteilung gewerkschaftlicher Werbe- und Informationsschriften außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen, aber innerhalb des Betriebs, für zulässig gehalten, wenn die Arbeitsleistung der umworbenen Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_200109_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:48:05</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Jahresurlaub: Urlaubsanspruch bleibt im Krankheitsfall bestehen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Arbeitnehmer verlieren nicht ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie ihn aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnten. Nicht genommener Urlaub ist demnach in solchen Fällen finanziell abzugelten. Das Erlöschen des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nach § 7 III BUrlG ist mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar. Ist ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit daran gehindert, seinen Urlaub ganz oder teilweise zu nehmen, dann bleibt sein Anspruch auch über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_200109_EUGH.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:42:03</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Anspruch auf Elternzeit: Elternzeit kann aufgespart werden]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Anspruch auf Elternzeit geht in der Regel nicht verloren, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind kommt. Die Arbeitnehmerin kann die erste Elternzeit abbrechen und Restzeiten bis nach der zweiten Elternzeit aufheben, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext">Nach der Entscheidung muss der Arbeitgeber wichtige Gründe haben, um der Übertragung der Rest-Zeit zu widersprechen. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber dem Abbruch der ersten Elternzeit nur aus dringenden Gründen widersprechen, wenn ein zweites Kind kommt. Faktisch spielt dies keine Rolle, wenn die Mutter so oder so nicht wieder arbeitet. Weiter können bis zu zwölf Monate Elternzeit &quot;mit Zustimmung des Arbeitgebers&quot; auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag übertragen werden. Wie dazu nun das BAG entschied, ist der Arbeitgeber auch hier an &quot;billiges Ermessen&quot; gebunden, sprich: er muss schwerwiegende Nachteile darlegen, um die Übertragung abzulehnen.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_210409_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:35:14</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schmerzensgeld: Unterlassene Desinfektion vor Injektion ist ein grober Behandlungsfehler]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein grober Behandlungsfehler ist zweifellos der Super-GAU für jeden Arzt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine nicht angemessene, nicht sorgfältige, nicht fachgerechte oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Juristische Konsequenz eines groben Behandlungsfehlers ist die Erleichterung der Beweisführung für den Patienten im Arzthaftungsprozess. <br />
<br />
</span><span class="te-schlagzeile_untertitel">Desinfektion vor Injektionen - Rechtsprechung stellt höchste Anforderungen</span><br />
<br />
</div>
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine Notärztin führte bei einem Patienten in dessen Wohnung eine Quaddelbehandlung im Schulter- Nacken-Bereich durch. Einige Tage später klagte der Patient über Benommenheit und stark anhaltende Schmerzen. Eine anschließende Krankenhauseinweisung erbrachte nach entsprechenden Untersuchungen die Diagnose einer Blutvergiftung, die bereits zu einer beatmungspflichtigen Störung mit Funktionsversagen von Leber und Niere geführt hatte. Als Auslöser der Blutvergiftung wurde das Bakterium Staphylococcus aureus identifiziert. Es folgte eine langwierige stationäre intensivmedizinische Behandlung mit künstlichem Körperkoma. Die Blutvergiftung führte zu einem Absterben des Bindegewerbes an beiden Unterarmen, sodass eine 10-wöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung erforderlich wurde. Der Patient behauptete, dass die Injektionen ohne eine Desinfektion oder Reinigung der Hände der Notärztin und ohne eine Desinfektion der Einstichstellen vorgenommen worden seien. Hierdurch seien die Erreger der Blutvergiftung in den Körper gelangt. Die Notärztin bestritt dies und behauptete, sie habe die Einstichstellen mit einem in Alkohol getränkten Pad abgetupft. Die Notärztin vertrat die Ansicht, dass eine Desinfektion der Hände im Bereitschaftsdienst und jedenfalls beim sogenannten Quaddeln nicht erforderlich sei und verwies auf fehlende Einrichtungen für eine vollständige Desinfektion.</span><br />
<br />
</div>
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Gericht verurteilte die Notärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 &#8364;. Im Rahmen einer notärztlichen Behandlung im Haus eines Patienten sei eine Desinfektion der Einstichstelle einer Injektion zwingende Voraussetzung und entspreche dem Hygienestandard. Würden wie im Streitfall weder die Einstichstelle noch die Hände des Arztes ausreichend desinfiziert und komme es dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Sepsis, begründe dies einen groben Behandlungsfehler. Die Desinfektion der Hände sei nach den geltenden Hygienestandards erforderlich. Der Notärztin sei zwar dahingehend zu folgen, dass die apparativen Voraussetzungen für eine vollständige Desinfektion im häuslichen Umfeld regelmäßig nicht gegeben seien und wohl auch nicht vorgelegen hätten. Gleichwohl sei der Anforderung, die eigenen Hände zumindest zu reinigen und den Versuch einer Desinfektion zu unternehmen bzw. sterile Handschuhe zu tragen, zu genügen. Denn gerade beim Quaddeln kämen die Hände des behandelnden Arztes in einen sehr intensiven Kontakt mit den Einstichstellen auf der Haut des Patienten, sodass die Gefahr der Übertragung etwaiger körpereigener Bakterien des Arztes bzw. solcher von ihm &#8222;mitgeschleppter&#8220; Bakterien besonders groß sei. (OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 1 U 86/08).</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Die Einhaltung der Hygienestandards gehört überall, auch im notärztlichen Einsatz, zu den unverzichtbaren, fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handelns. Ihr völliges Unterlassen ist nach der Rechtsprechung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Das von der Notärztin geschilderte Verhalten - keinerlei Hygienemaßnahme bezüglich der eigenen Hände, kurzes Abtupfen der Einstichstellen mit einem Alkoholpad &#8211; stellt einen Fehler dar, der einem Notarzt auf keinen Fall unterlaufen darf.</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Patient, der Arzthaftungsansprüche geltend macht, muss konkret darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Darüber hinaus muss er die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden nachweisen. Hinsichtlich dieser Kausalität gilt jedoch dann etwas anderes, wenn ein grober Behandlungsfehler oder ein gravierender Aufklärungsfehler festgestellt werden kann. Wird die Eignung des Fehlers für die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung bejaht, so findet eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes statt. Als Folge der Beweislastumkehr muss er nachweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden &quot;durch eine andere Ursache bedingt ist&#8220;. Verbleibende Zweifel gehen voll zu seinen Lasten.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_200809_Naumburg.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:23:01</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Sorgfaltspflichten im Krankenhaus: Organisationsverschulden kommt Klinik teuer zu stehen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Klinikum für Psychiatrie verstößt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München I gegen seine Sorgfaltspflichten, wenn es eine psychotische Patientin ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesicherten Fenstern unterbringt, die Frau sich in der Folge aus einem der Fenster stürzt und dabei schwere Verletzungen erleidet.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Krankenhaus haftet für fatalen Fenstersprung</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">In einem Klinikum für Psychiatrie wurde bei einer Patientin im Juli 2002 eine akute paranoidhalluzinatorische Psychose diagnostiziert, bei der auch eine Selbstgefährung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Wochen nach ihrer Enlassung erschien die Patientin erneut in der Klinik, weil sich ihr Zustand verschlechtert hatte. Nachdem eine Krankenschwester sie in ein Krankenzimmer im 1. Stock des Klinikgebäudes begleitet hatte, sprang die Patientin aus dem ungesicherten Fenster und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Die zuständige Krankenkasse forderte vom Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen in Form von Schadenersatz. Das zuständige Gericht hatte sich mit der komplexen Frage des in einem psychiatrischen Krankenhaus auzulegenden Sorgfaltspflichtmaßstab auseinanderzusetzen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Schadenersatzklage der Krankenkasse hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht auf Grundlage der erfolgten Beweisaufnahme fest, dass die Patientin bei ihrer Wiederaufnahme am 26.08.2002 entgegen den anerkannten Regeln der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Kunst ohne jegliche Überwachung oder sonstige Sicherung in einem Patientenzimmer im 1. Stock untergebracht worden war. Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung im Juli nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt gewesen sei und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es &#8211; so der Sachverständige - nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme gänzlich ohne Aufsicht zu lassen. Eine Überwachung der Patientin, zumindest aber eine Unterbringung in einem Zimmer mit gesicherten Fenstern, wäre veranlasst gewesen. Dass dies unterblieben sei, stelle einen Sorgfaltspflichtverstoß und damit einen Behandlungsfehler dar (LG München I, Urteil vom 02.09.2009, Az.: 9 O 23635/06).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Im klinischen Alltag gewinnen Organisationspflichten immer stärker an Bedeutung. Nach der Rechtsprechung obliegen den Krankenhäusern insbesondere die folgenden Organisationspflichten:</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Übersicht: Organisationspflichten</span><br />
<span class="te-fliesstext">1. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten durch Einsatzpläne und Vertreterregelungen deutlich abzugrenzen. Vor allem Sonntags-, Nachtund Bereitschaftsdienste müssen gewährleistet sein. Besonderer Anweisungen bedürfen Patientenaufklärungen und die ärztliche Versorgung von Unfallopfern.</span><br />
<span class="te-fliesstext">2. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die ärztlichen und nicht-ärztlichen Beschäftigten sorgfältig auszuwählen, anzulernen und zu überwachen. Es ist dafür zu sorgen, dass in jeder Behandlungsphase ein qualifizierter Arzt bereit steht, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, zu delegieren und zu überwachen.</span><br />
<span class="te-fliesstext">3. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die ärztlichen und pflegerischen Standards in personeller, fachlicher und apparativer Hinsicht zu gewährleisten.</span><br />
<span class="te-fliesstext">4. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten. Insbesondere Auffälligkeiten von Kindern oder von verletzungs- oder suizidgefährdeten Personen ist Rechnung zu tragen. Außerdem muss das Krankenhaus die hygienischen Verhältnisse und die Funktionsfähigkeit aller medizinischen Geräte und Apparate sicherstellen.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_020909.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:13:21</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schmerzensgeld: Facharzt verletzt Aufklärungspflicht]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine umfassende Statistik über medizinische Behandlungsfehler existiert nicht. Die Häufigkeit von Vorwürfen vermuteter medizinischer Behandlungsfehler liegt bundesweit bei rund 40.000 pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Fehleranerkennungsrate von ca. 30% entspricht dies einer Anzahl anerkannter medizinischer Behandlungsfehler von etwa 12.000 Fällen pro Jahr. In einem dieser Fälle müssen nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn eine Klinik und ein ehemaliger Chefarzt wegen eines groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 &#8364; an eine Patientin zahlen.</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Facharzt verletzt Aufklärungspflicht</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Facharzt für Gynäkologie hatte eine 69-jährige Frau, die an Brustkrebs erkrankt war, fehlerhaft operiert, sodass die Patientin wenige Tage später erneut unters Messer musste. Bei dieser zweiten OP wurden in ihre Brüste provisorische Prothesen - sogenannte Expander - eingesetzt. Die Frau war davon ausgegangen, dass es sich dabei bereits um die endgültigen Prothesen handelte. Nach einem Jahr platzten die nicht hinreichend gefüllten Expander und die darin enthaltene Salzwasserlösung lief aus. Die Patientin verklagte daraufhin das Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000 &#8364;.</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Gericht sprach der Patientin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000 &#8364; zu. Beide Expander seien fehlerhaft in der Brust belassen worden. Nach Angaben des Herstellers sollten die Provisorien nicht länger als drei Monaten im Körper bleiben. Die Patientin sei über diesen Umstand nicht umfassend aufgeklärt worden. Durch die groben Behandlungsfehler seien insgesamt drei weitere Operationen notwendig gewesen. Hierdurch sei die Patientin - neben der Angst um ihre Gesundheit - psychisch erheblich belastet gewesen. Die</span><br />
<span class="te-fliesstext">ursprüngliche Schmerzensgeldforderung in Höhe von 120.000 &#8364; sei jedoch unangemessen hoch (LG Bonn, Urteil vom 30.09.2009, Az. 9 O 396/08).</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Als medizinischer Behandlungsfehler gilt jede ärztliche Maßnahme, die gegen die Regeln der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung verstößt und die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Auch medizinisch nicht indizierte Maßnahmen im Rahmen einer Behandlung sowie Unterlassungen eines gebotenen medizinischen Eingriffs werden unter dem Begriff Behandlungsfehler zusammengefasst.</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Unterläuft einem Arzt ein Behandlungsfehler, so bedeutet dies nicht, dass damit automatisch die Voraussetzungen für einen Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch gegeben sind. Neben dem vermeidbaren Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht muss ein Schaden eingetreten sein, der unmittelbare Folge der fehlerhaften Behandlung ist (Kausalitätsprinzip).</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Übersicht: Behandlungsfehler</span><br />
- Nichtbehandlung und verzögerte Behandlung<br />
- Fehlende medizinische Indikation<br />
- Diagnosefehler<br />
- Unzureichende Befunderhebung<br />
- Therapiefehler<br />
- Übernahmeverschulden<br />
- Organisationsverschulden<br />
- Aufklärungsmängel<br />
- Sicherungsaufklärung<br />
- Eingriffs- und Risikoaufklärung<br />
- Diagnose- und Verlaufsaufklärung</span><br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_300909_Bonn.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 10:01:45</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Abgeltung von Bereitschaftsdienst: Freizeit statt Geld]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Seit dem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit dem Tenor, dass ärztliche Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten, entwickelte sich die Frage der tarifvertraglichen Ausgestaltung des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienste zum Dauerbrenner. Üblich sind tarifvertragliche Regelungen, die den Arbeitgebern die Möglichkeit einräumen, statt der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts einen Freizeitausgleich in Form der Anrechnung der Bereitschaftsdienststunden auf die Regelarbeitszeit zu gewähren. Leisten Mitarbeiter in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Bei Ärztinnen und Ärzten kann anstelle der Auszahlung dieses Entgelts der Bereitschaftsdienst bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei nicht-ärztlichem Personal ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</span><br />
<br />
</div>
<span><span class="te-schlagzeile_untertitel">Entweder oder &#8211; kein Anspruch auf Freizeitausgleich und Entgeltauszahlung</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span>Eine OP-Fachschwester ist in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Anwendung. Als die Beschäftigte im Frühjahr 2006 eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit beantragte, teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass Voraussetzung für eine solche Vertragsänderung ein Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich sei. Dementsprechend erhielt die OPFachschwester in der Folgezeit für geleistete Bereitschaftsdienste einen Freizeitausgleich. Sie war dennoch der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt habe und erhob deshalb Zahlungsklage.</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel"><br />
Die Entscheidung<br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beschäftigte keinen Anspruch auf Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt. Die Bereitschaftsdienste seien bereits durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten worden. Für das nicht-ärztliche Personal eines Krankenhauses in kommunaler Trägerschaft sehe der TVöD-K zwar grundsätzlich die Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt vor. Eine Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich (wie im Streitfall) sei aber zulässig, wenn</span></span><br />
<span class="te-fliesstext"><span>- ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder</span></span><br />
<span class="te-fliesstext"><span>- in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder</span></span><br />
<span class="te-fliesstext"><span>- der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.</span></span><br />
<span class="te-fliesstext"><span>Hier habe die Beschäftigte dem Freizeitausgleich zugestimmt. Diese Zustimmung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Vielmehr genüge auch eine konkludente Zustimmung. Eine solche liege z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer &#8211; wie hier die OP-Fachschwester &#8211; die gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nehme (BAG, Urteil vom 19.11.2009, Az.: 6 AZR 624/08).</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel"><br />
Fazit<br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span>Es existiert kein Anspruch des Arbeitnehmers (das gilt sowohl für ärztliches als auch nichtärztliches Personal), die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit &#8222;freizeitausgleichsfrei&#8220; abzuleisten und eventuelle Bereitschaftsdienste in vollem Umfang ausgezahlt zu bekommen. Ein solches Recht würde eine tarifvertraglich vereinbarte Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers faktisch zunichtemachen, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich stets widerspräche.</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel"><br />
Wichtiger Hinweis<br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span>Sieht ein Tarif- oder Arbeitsvertrag die Möglichkeit des Freizeitausgleichs vor, so steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen des Direktionsrechts auf diesem Wege vorzunehmen. Dabei muss er willkürfrei und unter Beachtung berechtigter Belange des Beschäftigten sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes handeln. Er darf keine sachwidrigen Entscheidungen treffen, sondern muss bei der Anordnung von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst &#8222;billiges Ermessen&#8220; walten lassen.</span></span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_191109_BAG.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 9:47:29</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Verhaltensbedingte Kündigung: Unterdurchschnittliche Leistung bedeutet nicht zwangsläufig das Aus]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Qualität und Intensität der Arbeitsleistung sind arbeitsvertraglich nur schwer regelbar. Deshalb schuldet ein Arbeitnehmer grundsätzlich eine Leistung mittlerer Art und Güte. Liegt die Qualität der Arbeitsleistung eines Beschäftigten unter dem Schnitt, spricht man neudeutsch von einem Low Performer (Minderleister). Minderleistungen berechtigen den Arbeitgeber dann zur Kündigung, wenn er Art, Schwere und Folgen der qualitativen Minderleistung nachweisen kann.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Kündigung unwirksam - Arbeitgeber scheitert an Darlegungslast</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Arbeitnehmer war seit 1998 bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt. Wegen diverser Fehler bzw. Unaufmerksamkeiten in der Ausübung seiner Tätigkeit, hatte ihn der Arbeitgeber seit Juli 2006 insgesamt viermal abgemahnt. Am 20.8.2008 kündigte der Arbeitgeber schließlich das Arbeitsverhältnis ordentlich verhaltensbedingt wegen wiederholter Schlechtleistungen. Im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage berief sich der Beschäftigte darauf, dass den übrigen Arbeitnehmern in der Abteilung ähnliche Fehler unterlaufen seien und er keineswegs eine höhere Fehlerquote aufweise als seine Kollegen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes und habe das Arbeitsverhältnis daher nicht beendet. Eine auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistung könne grundsätzlich eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Ob eine Schlechtleistung vorliege, beurteile sich sowohl nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt als auch nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Beschäftigten: Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext">Unterdurchschnittliche Leistungen eines Arbeitnehmers ließen nicht zwangsläufig darauf schließen, dass der Arbeitnehmer sein Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft habe. Andererseits sei eine deutliche und längerfristige Unterschreitung des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichbaren Mittelwerts oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis auf eine subjektiv vorwerfbare Schlechtleistung. Dieser Konflikt sei nach den Grundsätzen der abgestuften Beweislast zu lösen, wobei der Arbeitgeber neben der Fehlerquote weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung darlegen müsse. Im Streitfall sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden. Es fehle an einem konkreten Sachvortrag dazu, dass der Beschäftigte längerfristig die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter erheblich überschritten hat. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche Fehlerquote die mit dem Beschäftigten vergleichbaren Mitarbeiter hatten und welcher Art und Schwere die Fehler dieser Mitarbeiter waren (LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 875/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Arbeitgeberkündigungen scheitern in der arbeitsgerichtlichen Praxis häufig an der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungs- und Beweislast. Diese umfasst im Kündigungsschutzverfahren insbesondere die folgenden Gesichtpunkte:</span><br />
<span class="te-fliesstext">- Zugang des Kündigungsschreibens</span><br />
<span class="te-fliesstext">- Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen</span><br />
<span class="te-fliesstext">- Anhörung des Betriebsrats</span><br />
<span class="te-fliesstext">- Soziale Rechtfertigung der Kündigung</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Es gibt Low Performer, die bewusst weniger leisten als ihnen möglich ist, und Low Performer, die ihr Bestes geben, aber trotzdem unter dem Schnitt liegen. Während im Fall der bewussten Minderleistung ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Leistungspflicht vorliegt, der eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, kommt bei einer unbewussten Minderleistung eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist der Grund für die Kündigung hingegen ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung trifft den Arbeitnehmer bei der personenbedingten Kündigung in der Regel kein Verschulden.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_201109_Hamm.php</link>
      <pubDate>Di, 30 Nov 2010 9:34:50</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Widerruf der Approbation: Steuerhinterziehung rechtfertigt Approbationsentzug]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein Arzt, der über Jahre in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus seiner Praxistätigkeit (hier: 900.000 &#8364;) nicht angibt, muss mit dem Widerruf seiner Approbation rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg hervor.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Notorischer Steuersünder ist des Arztberufs unwürdig</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Arzt hatte über einen Zeitraum von zehn Jahren einen Steuerrückstand von annähernd 900.000 &#8364; auflaufen lassen, indem er erhebliche Teile seines Praxiseinkommens beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Die Steuerhinterziehung hatte bereits eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Danach folgte die berufsrechtliche Sanktion in Form des Widerrufs der Approbation. Der Arzt entschuldigte sein Verhalten mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ohne Erfolg. Das Gericht erklärte den Entzug der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung in großem Umfang für rechtmäßig. Der Arzt sei wegen seines beharrlichen steuerlichen Fehlverhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass Steuerdelikte zwar nicht gegen die Gesundheit der Patienten gerichtet seien und deshalb nicht in jedem Fall zum Widerruf der Approbation berechtigten. Wenn sich der Arzt jedoch im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maß auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetze, dass er bereits deshalb als Arzt untragbar sei, könne die Approbation entzogen werden. Bei einer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren und in einer solchen Höhe fehle es am notwendigen Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten und nicht an der eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2009, Az. 8 LA 197/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Wo bei Steuervergehen die Grenze zur Unwürdigkeit zu ziehen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte sind jedenfalls der Zeitraum der Vergehen, die Höhe der hinterzogenen Beträge sowie strafrechtliche Verurteilungen. Wie der Fall zeigt, ziehen Steuerdelikte nicht nur strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich, sondern führen mitunter zum Verlust der ärztlichen Approbation.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Nach der Bundesärzteordnung ist die Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt. Schutzgut des Unwürdigkeitstatbestandes ist das besondere Ansehen und Vertrauen, das die Allgemeinheit dem Berufsstand der Ärzte entgegenbringt. Zerstört ein Arzt das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar notwendige Ansehen und Vertrauen durch schwerwiegendes Fehlverhalten, wird er als Arzt untragbar.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_041209_Lueneburg.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 10:29:10</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt: Die Würfel sind gefallen ]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Mit großer Spannung wurden die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu sieben Klagen erwartet, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie wurden überwiegend abgewiesen. Hintergrund der Verfahren sind die 2006 in Kraft getretenen Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vorsehen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Oberarzttätigkeit setzt alleinige medizinische Verantwortlichkeit voraus</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Facharzt für Herzchirurgie war seit März 2003 in einem Universitätsklinikum beschäftigt. Auf Veranlassung der Klinikleitung wurde er ab Mai 2006 auf den Arztbriefen sowie in Stationsbesetzungsplänen als Oberarzt ausgewiesen. In der Folgezeit wurde er auf wechselnden Stationen eingesetzt, allerdings zu keinem Zeitpunkt als alleiniger Oberarzt. Nach den jeweiligen Organisationsplänen war vielmehr jeweils mindestens ein weiterer Oberarzt für die Station verantwortlich. Zum 31.12.2008 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit seiner Klage verlangte er die Zahlung rückständiger Vergütungsdifferenzen nach Maßgabe der Entgeltgruppe Ä3 TV Ärzte. Diese eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte ist erstmals mit den 2006 in Kraft getretenen Tarifverträgen zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschaffen worden. Der Arzt machte geltend, dass er nach Maßgabe der tariflichen Eingruppierungsregelungen als Oberarzt tätig gewesen sei. Im Übrigen habe der Arbeitgeber alle anderen Oberärzte der Klinik in die Entgeltgruppe Ä3 übergeleitet, sodass ihm die Vergütung nach dieser Entgeltgruppe auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehe. Der Arbeitgeber entgegnete, dass der Kläger lediglich als Facharzt tätig geworden und als &quot;Nennoberarzt&quot; anzusehen sei.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber den Facharzt zu Recht nicht nach der Entgeltgruppe Ä3 TV Ärzte vergütet. Der Kläger habe keine Oberarzttätigkeit im Sinn dieser Eingruppierungsregelung ausgeübt. Diese setze voraus, dass einem Arzt die medizinische Verantwortung für mindestens einen Teilbereich einer Klinik bzw. für eine Abteilung (ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger schon deshalb keine Oberarzttätigkeit im Sinne der neuen Eingruppierungsregeln ausgeübt, weil er zu keinem Zeitpunkt allein für einen Teilbereich der Klinik verantwortlich gewesen sei, sondern ihm stets mindestens ein weiterer Oberarzt zur Seite gestanden habe. Ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Vergütungsdifferenzen ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierzu hätte der Kläger im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vortragen müssen, die &#8211; im Gegensatz zu ihm &#8211; die begehrte Vergütung erhalten haben. An einem solchem Vortrag fehle es jedoch (BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 u.a.)</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das BAG hat in seinen Urteilsgründen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt wie folgt konkretisiert:</span><br />
<span class="te-fliesstext">1. Die medizinische Verantwortung ist einem Oberarzt nur dann übertragen, wenn er für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Daneben muss der Oberarzt über ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich verfügen. Des Weiteren ist erforderlich, dass ihm nicht nur Assistenzärzte unterstellt sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt.</span><br />
<span class="te-fliesstext">2. Teilbereich einer Klinik ist eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist.</span><br />
<span class="te-fliesstext">3. Die medizinische Verantwortung für den Teilbereich der Klinik muss dem Oberarzt in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Hierfür reicht eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene &quot;Ernennung&quot; zum &quot;Oberarzt&quot; in aller Regel nicht aus.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_091209_BAG.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 10:20:01</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Ärzte haften trotz Abfindungsvergleichs für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadenersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück hervor.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Präzedenzfall &#8211; Bundesagentur klagt erfolgreich gegen Ärzte</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwerbehindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbstständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Bereits 1998 hatten seine Eltern in Vertretung für ihn einen Vergleich mit den verantwortlichen Ärzten geschlossen und zur Abfindung sämtlicher Ansprüche einen Betrag von einer Million DM erhalten. Die Bundesagentur verlangte von den Ärzten trotz dieses Vergleichs Ersatz der Kosten für die Eingliederungsmaßnahme, die sich bis dahin auf 50.000 &#8364; beliefen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Zu Recht, befand die Arzthaftungskammer des LG. Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 sei absehbar gewesen, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte (LG Osnabrück, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 O 1097/09). </span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Nach Angaben des Gerichts hat diese Entscheidung Modellcharakter, weil auch bei anderen Gerichten vergleichbare Fälle anhängig seien.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Unter einem Abfindungsvergleich versteht man die vergleichsweise Erledigung von Schadenersatzansprüchen. Durch den Abfindungsvergleich sollen insbesondere spätere Nachforderungen ausgeschlossen werden, damit der Schädiger gewiss sein kann, nicht überraschend noch einmal zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_130110_Osnabrueck.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 10:03:15</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schmerzensgeld: Abtreibung mit Todesfolge]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine Narkose ist für die meisten Menschen ein Zustand, den sie nur schwer nachvollziehen können. Dies könnte ein Grund für das zumeist recht große Medieninteresse sein, das sich immer dann einstellt, wenn ein Narkosefehler zum Tod eines Patienten führt. Dabei kommt es statistisch &#8222;nur&#8220; zu einem Todesfall bei 200.000 Operationen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Gericht verurteilt Anästhesist zur Zahlung von 30.000 &#8364;</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Eine 34-jährige Patientin hatte sich einer Abtreibung unterzogen. Während des Eingriffs war aus Versehen die Gebärmutter perforiert worden. Aus diesem Grund hatte sich der Gynäkologe zu einer Bauchspiegelung entschlossen. Dazu wurde die Narkose vertieft. In der Folge kam es zunächst einem gravierenden Blutdruckabfall und später zu einem Herzstillstand bei der Patientin. Sie konnte zwar noch einmal wiederbelebt werden, starb jedoch zehn Tage nach der Operation.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das Gericht verurteilte den Anästhesisten zur Zahlung von 30.000 &#8364; Schmerzensgeld an die Angehörigen der verstorbenen Patientin. Der Kommentar eines Sachverständigen über die Geschehnisse im OP war, dass jenseits jeglicher Regeln der Medizin gearbeitet worden sei. Das gravierende Fehlverhalten des Anästhesisten habe am Ende zum Tod der Frau geführt. Die Klagen gegen den Gynäkologen und gegen das behandelnde Krankenhaus wurden abgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 27.01.2010, Az.: I-6 O 78/08).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit festgestellt werden kann, dass die als richtig angesehene Behandlung den Eintritt des Schadens (im Eingangsfall den Eintritt des Todes) vermieden hätte. Die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gilt nur für den haftungsbegründenden Primärschaden. Unter einem groben Behandlungsfehler versteht man einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, mithin einen Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Bis zum Jahr 2002 kam ein Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn dem Verursacher ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden konnte. Nunmehr gilt für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nicht mehr das Deliktsrecht (§ 847 BGB wurde aufgehoben), sondern das allgemeinen Schuldrecht, genauer gesagt § 253 BGB. Die Neuregelung führte zu einer erheblichen Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs über die bisherige Verschuldenshaftung aus Delikt hinaus auf Ansprüche aus Gefährdungshaftung und Vertragsverletzung.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">§ 253 BGB</span><br />
<span class="te-fliesstext">(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.</span><br />
<span class="te-fliesstext">(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_270110_Bochum.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:54:35</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Verletzung der Schweigepflicht: Gericht bittet Psychiatrie-Professor zur Kasse]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Oberlandesgericht (OLG) München hat den Leiter einer psychiatrischen Universitätsklinik aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 &#8364; verurteilt.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Weitergabe eines Gutachtens hat kostspielige Folgen</span></span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span></span><br />
<span class="te-fliesstext">
Der Klinikdirektor hatte 1994 die Notwendigkeit einer Unterbringung eines Galeristen in der Psychiatrie bescheinigt und dieses Gutachten der damaligen Ehefrau des Galeristen zugänglich gemacht. Dieser flüchtete jedoch in die Schweiz und ließ sich dort von einem Psychiater seiner Wahl untersuchen, der ihm geistige Gesundheit diagnostizierte. In der Folge machte er den Verlust seines Geschäfts nach Kündigung eines Bankkredits aufgrund des Gutachtens geltend und verlangte Schadenersatz. Der Anwalt des Galeristen bezifferte den Schaden seines Mandanten auf 3,3 Millionen &#8364;.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span></span><br />
<span class="te-fliesstext">
Das Gericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Galeristen gegen den Klinikdirektor, sprach ihm aber ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 &#8364; zu. Die Aufgabe der Galerie sei keine Folge der Indiskretion des Klinikchefs gewesen. Nach Aussage von Bank-Mitarbeitern hätten sie bei Kündigung der Kreditlinie keine Kenntnis von dem Attest gehabt. Durch das Bekanntwerden des Attestes sei jedoch der Ruf des Geschäftsmannes gravierend beschädigt worden. Dafür stehe ihm eine Entschädigung zu. Es stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn ein Arzt bei einer Person eine Geisteskrankheit attestiere und dieses Attest der Ehefrau des Betroffenen aushändige, die damit ihren Gatten in Misskredit bringe. Auch wenn bei einer Person psychische Auffälligkeiten bestünden, gebiete es die ärztliche Schweigepflicht, diesen Umstand nicht dritten Personen gegenüber publik zu machen, geschweige denn, einer dritten Person ein entsprechendes Attest zu überlassen. Der Arzt sei lediglich berechtigt, bei Bestehen einer Gefahr für die Person (oder von ihr ausgehend für Dritte) die entsprechenden Behörden zu informieren und so eine Einweisung zu veranlassen. Die bloße Attestierung und Weitergabe dieses Schriftstücks an eine, wenn auch vermeintlich nahe stehende, Person sei unzulässig und führt zu einer Schadensersatzpflicht (OLG München, Urteil vom 04.02.2010, Az. 1 U 4650/08).</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span></span><br />
<span class="te-fliesstext">
Die ärztliche Schweigepflicht umfasst nach der Rechtsprechung Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein bei Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sachlich begründetes Interesse hat. Die ärztliche Schweigepflicht besteht gegenüber Familienangehörigen des Patienten, gegenüber den Familienangehörigen des Arztes und grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span></span><br />
<span class="te-fliesstext">
Neben den Ärzten unterliegen auch die folgenden Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe der strafrechtlichen Schweigepflicht:</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Krankenschwestern und Krankenpfleger</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Hebammen</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Krankengymnasten</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Medizinisch-technische Assistenten</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Psychotherapeuten</span><br />
<span class="te-fliesstext">
&#8226; Medizinische Fachangestellte</span><br />
<span class="te-fliesstext">
Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erfüllt den Straftatbestand des § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_040210_Muenchen.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:44:51</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit: Simulierte Krankheit kostet Arbeitsplatz]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) die fristlose Kündigung.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Blaumachen mit Ansage wird Krankenpfleger zum Verhängnis</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein Arbeitnehmer ist seit 1985 in einem Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigt. Ab dem 14.10.2008 war er arbeitsunfähig krank. Am 07.11.2008 suchte er seinen Vorgesetzten im Krankenhaus auf, um eine Verlängerung der Krankschreibung abzugeben. Als der Vorgesetzte fragte, ob er am Montag wieder mit dem Krankenpfleger rechnen könne, antwortete dieser: &quot;Wo denkst du hin, solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch mal einen gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach zwei Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie, aber nicht für das St. D!&quot; Daraufhin kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer brachte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage vor, dass sein Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe, und befreite diesen insoweit von der Schweigepflicht.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidun</span>g</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Kündigungsschutzklage des Krankenpflegers hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts war die Kündigung wirksam. Nach der Einlassung des Klägers, dass er psychisch und physisch so fit wie noch nie sei, habe der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung nahe gelegen. Der Kläger habe zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die in der Regel die Arbeitsunfähigkeit beweise. Der Beweiswert des Attestes sei jedoch durch die Äußerungen des Klägers gegenüber seinem Vorgesetzten erschüttert worden. In einer solchen Konstellation trete hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attestes bestand. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers substantiiert vorzutragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat. Ein solcher Vortrag habe hier gefehlt. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht konkret dargelegt, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm am 07.11.2008 gegeben hat. Damit stehe fest, dass der Kläger seine Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Da er hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört hat, gehe die erforderliche Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Dem Krankenhaus sei es nicht zumutbar, ihn auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (Hessisches LAG, Urteil vom 08.02.2010, Az.: 16 Sa 890/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit genügt es grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch erschüttert sein, wenn sich aufgrund von Tatsachen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufdrängen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeit droht (z. B. für den Fall, dass sein Urlaubsantrag abgelehnt wird),</span><br />
<span class="te-fliesstext">- ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit schwarzarbeitet,</span><br />
<span class="te-fliesstext">- ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt,</span><br />
<span class="te-fliesstext">- ein Arzt die Nachfrage des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, nicht beantwortet,</span><br />
<span class="te-fliesstext">- eine Erläuterung der tatsächlichen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit unterbleibt oder sich ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit ausschließlich dem Bau seines Eigenheims widmet.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_08_02_10.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:35:28</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Haftung für Fremdverschulden: Belegärzte haften, angestellte Ärzte haften nicht]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine medizinische Fehlbehandlung kann verheerende Folgen haben. In einem solchen Fall stellt sich immer die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arzt, Pflegekraft oder Krankenhaus für die materiellen und immateriellen Folgen einer fehlerhaften Behandlung einstehen müssen. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück haften angestellte Ärzte nicht für Fehler von Hebammen, während der Bundesgerichtshof (BFH) eine entsprechende Haftung von Belegärzten ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Geburtsleitung bejaht.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Angestellte Krankenhausärztin muss nicht für Hebammen-Fehler einstehen</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Krankenkasse eines heute 26-jährigen Mannes forderte von einer angestellten Krankenhausärztin Schadenersatz aus übergegangenem Recht, weil der Mann bei seiner Geburt schwer verletzt worden war. Die Ärztin hatte die Mutter des Mannes zunächst untersucht und dann die weitere Geburtsüberwachung einer ebenfalls im Krankenhaus tätigen Hebamme überlassen. Wie ein Sachverständigengutachten später ergab, wertete die Hebamme den Wehenschreiber falsch aus. Dies führte dazu, dass sie eingetretene Komplikationen zu spät erkannte und die Ärztin deshalb nicht rechtzeitig herbeirief. Der Mann erlitt infolgedessen bei seiner Geburt eine Sauerstoffuntersuchung und kam schwerbehindert zur Welt.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das Gericht verneinte Schadenersatzansprüche der Krankenkasse gegen die Ärztin. Diese treffe keine Verantwortung für den eingetretenen Schaden. Ihr könne weder eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, noch hafte sie für das Fehlverhalten der Hebamme. Nach der Rechtsprechung des BGH hätten zwar als Belegärzte tätige Geburtsmediziner ab der Übernahme der Geburtseinleitung für Fehler der Hebamme gemäß den §§ 278, 831 BGB einzustehen. Dies gelte aber nur im Verhältnis zu einem als Belegarzt tätigen Arzt, nicht hingegen im Verhältnis zu einem angestellten Arzt. Arbeite eine im Krankenhaus tätige Hebamme mit einem angestellten Arzt zusammen, werde sie nur für das Krankenhaus als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin tätig (LG Osnabrück, Urteil vom 24.02.2010, Az.: 2 O 3935/04).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Der Erfüllungsgehilfe (hier: Hebamme) ist eine Hilfsperson des Schuldners (hier: Krankenhaus). Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind. § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm, keine eigene Anspruchsgrundlage, mit der Folge, dass der Schuldner (hier: Krankenhaus) für fremdes Verschulden (hier: Hebamme) haftet. Bei der stationären Diagnose und Therapie kommt ein Vertrag (Behandlungsvertrag) zwischen Patient und Krankenhaus zustande. In aller Regel ist der Krankenhausträger alleiniger Vertragspartner. Der Krankenhausträger ist durch diesen Vertrag verpflichtet, ärztliche Leistungen durch seine Bediensteten zu erbringen. Die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal sind daher Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers im Sinne des § 278 BGB, für deren Verschulden er daher einzutreten hat.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Gehilfen auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfens entstandenen Schaden haftet.</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Checkliste: </span>Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB</span><br />
<span class="te-fliesstext">1. Bestand zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche Sonderverbindung?</span><br />
<span class="te-fliesstext">2. Hat der Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und war hierzu auch berechtigt?</span><br />
<span class="te-fliesstext">3. Hat der Erfüllungsgehilfe rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht?</span><br />
<span class="te-fliesstext">4. Steht der Schaden im sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit?</span><br />
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit:</span> Nur wenn alle Fragen bejaht werden, haftet der Schuldner für einen durch das</span><span class="te-fliesstext"> Verschulden eines Erfüllungsgehilfens entstandenen Schaden.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_240210_Osnabrueck.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:21:39</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Ordentliche Kündigung: Zweite Eheschließung kann Job kosten]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Krankenhausärzte, die bei einem katholischen Arbeitgeber beschäftigt sind, sollten sich eine zweite Heirat wohl überlegen. Denn unter Umständen kann die wiederholte Eheschließung den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten. Dies gilt zumindest für diejenigen Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre voraussetzt.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Hochzeit als kündigungsrelevante Pflichtverletzung</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 in einem katholischen Krankenhaus als abteilungsleitender Chefarzt beschäftigt. Arbeitgeber des Arztes ist der kirchliche Träger der Klinik. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem die Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss er im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Im März 2009 leitete er die erste Ehe betreffend ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Der Arbeitgeber nahm die zweite Eheschließung zum Anlass, das Arbeitsverhältnis des Arztes am 30.03.2009 zum 30.09.2009 ordentlich zu kündigen. Der Mediziner erhob Kündigungsschutzklage.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hatte die Kündigung im Hinblick auf das noch laufende Annulierungsverfahren für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat den Rechtsstreit aktuell vertagt. Es geht aber davon aus, dass der Arzt gemäß den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten durch die zweite Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufenden kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es aber einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Zu klären sei u. a., wie lange der kirchliche Träger als Arbeitgeber bereits von der eheähnlichen Gemeinschaft des Arztes mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau Kenntnis hatte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2010, Az.: 5 Sa 996/09).<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte von Kirchen und kirchennaher Organisationen unterscheiden sich erheblich von den für sonstige Arbeitnehmer anwendbaren Vorschriften. Denn die großen Kirchen regeln ihre Dienstverfassung selbst. Der Verstoß gegen kirchenrechtliche Loyalitätsobliegenheiten kann demnach eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Welche Obliegenheiten das sind und wie deren Schwere und Tragweite jeweils zu würdigen sind, entscheidet das Kirchenrecht. Die Arbeitsgerichte sind angehalten, die entsprechenden Vorgaben der Kirchen zu berücksichtigen.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_180310.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:13:52</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schichtzulagen: Wechselschichtzulagen gibt es auch während des Urlaubs]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><div style="text-align: justify;">Ein erfreuliches Urteil für alle in Wechselschicht tätigen Beschäftigten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesprochen. Danach besteht der Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch während des Urlaubs oder im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Schichtausfall wegen Urlaubs lässt Zulagenanspruch nicht entfallen</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />

Ein Krankenpfleger ist in Wechselschicht in einem Krankenhaus beschäftigt. In der Klinik ist es Usus, dass der Arbeitgeber bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Beschäftigten für den Folgemonat festlegt. Von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 hatte der Pfleger Erholungsurlaub. Entsprechend hat er erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne die urlaubsbedingte Freistellung von der Arbeitspflicht wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Klinik hat dem Beschäftigten für den Monat September 2006 nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Die Differenz machte er klageweise geltend.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />

Die Bundesrichter gaben der Zahlungsklage des Krankenpflegers statt. Falle eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub (oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit sei, so stehe dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend sei, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Insoweit habe sich die Rechtslage gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 58/09).<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />

Nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Beschäftigte in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Während die Vergütung für Überstunden unberücksichtigt bleibt, gehört die Vergütung für Rufbereitschaft und Bereitschafsdienst ebenso zum regelmäßigen Arbeitsverdienst wie die Nachtzuschläge und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Nach den Regelungen des TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105 &#8364; monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40 &#8364; monatlich.<br />
</div>
</span>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_240310_BAG.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 9:05:15</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Steuerrecht: Nicht alle Zuschläge sind steuerfrei]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zur Grundvergütung Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese steuerfrei. Das heißt aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der nachts oder an Sonn- bzw. Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung auch steuerfrei vereinnahmen kann.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Finanzgericht versagt Oberarzt Steuerfreiheit</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
Ein Mediziner war in einem Krankenhaus als Oberarzt tätig. Er hatte an verschiedenen Tagen Rufbereitschaft, unter anderem nachts, am Wochenende und an Feiertagen. Dafür erhielt er grundsätzlich 40 Prozent seines Grundlohns als Vergütung - sowohl für die Stunden am Werktag als auch für die Stunden an Sonn- und Feiertagen sowie nachts. Diese Beträge wurden separat in der Lohnabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn aufgeführt. Das Finanzamt erkannte die Gesamtvergütung als Bruttoarbeitslohn an. Der Arzt erhob Klage gegen diese Entscheidung und beantragte, die zu viel gezahlte Steuer auf die ausgewiesenen Rufbereitschaftsvergütungen zu erstatten. Sein Arbeitgeber hätte es versäumt, diese Zuschläge steuerfrei auszuzahlen.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung der Finanzrichter hat der steuerpflichtige Mediziner von seinem Arbeitgeber keine Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzeiten erbrachten Bereitschaftsdienste erhalten, die allein als steuerfrei behandelt werden könnten. Vielmehr habe der Arbeitgeber die gleiche Vergütung in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns gezahlt. Eine Steuerfreiheit wäre gegeben, wenn das Krankenhaus für die Bereitschaftsdienste einen steuerfreien Zugschlag (z. B. Sonn- und Feiertagszuschlag) gegenüber der Entlohnung gezahlt hätte (FG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 3 K 6251/06 B).<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Vorschrift des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt Steuerfreiheit nur für Zuschläge in Betracht, die über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit bezahlt werden. Die Gewährung der Steuerfreiheit setzt somit voraus, dass der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war, gezahlt hätte. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Arbeitgeber für sämtliche Stunden des Rufbereitschaftsdienstes einen einheitlichen Stundensatz in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns zahlte, unabhängig davon, ob der Oberarzt die Bereitschaftsdienste werktags vor oder nach 20:00 Uhr oder aber an Sonn- bzw. Feiertagen erbrachte.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
Die Anwendung von § 3b EStG setzt eine genaue Differenzierung und Abgrenzung der gezahlten Arbeitslöhne und Zuschläge voraus. Nur wenn feststeht, dass und in welcher Höhe Zuschläge für die vom Gesetz begünstigten Zeiten gezahlt werden, kann die Steuerfreistellung nach § 3b EStG greifen.<br />
<br />
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit<br />
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie<br />
1. für Nachtarbeit 25 Prozent,<br />
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,<br />
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,<br />
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.<br />
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.<br />
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:<br />
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,<br />
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.<br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_240310_Berlin.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 8:54:43</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Patienteneinwilligung: BGH: Operativer Eingriff ist kein Wunschkonzert]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Einwilligungserklärung ist nicht auf bestimmten Arzt beschränkbar</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Nachdem sie am Kniegelenk operiert worden war, wurde eine gesetzlich versicherte Patientin von Januar bis Juli 2001 drei Mal durch den leitenden Oberarzt Dr. E. behandelt. Dieser führte im Januar 2001 eine Tibiakopfosteotomie mit Fibulakopfosteotomie linksseitig durch, entfernte im Mai 2001 die gelockerte Osteosyntheseklammer und nahm im Juli 2001 eine Reosteotomie und Plattenosteosynthese vor. Nach einem Vorgespräch zwischen der Patientin und Dr. E. wurde sie am 18.10.2001 von Dr. S aufgeklärt, wobei sie einen Aufklärungsbogen unterzeichnete. Am 19.10. entfernte der sich in der Facharztausbildung befindende Arzt Dr. L. unter Aufsicht des Oberarztes Dr. H. Osteosynthesematerial. Intraoperativ kam es zu einer Blutung und Übernahme der Operation durch Dr. H. Am 20.10.2001 wurde eine Läsion des Nervus peronaeus festgestellt. Trotz weiterer Operationen kann die Patientin seit der Verletzung des Nervs nicht mehr normal stehen und gehen. Deshalb verklagte sie das Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres Verdienstausfalls bis Ende Oktober 2004. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) das beklagte Krankenhaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 &#8364; sowie weitere 26.994 &#8364; zu zahlen. Nach Auffassung des OLG war der Eingriff vom 19.10.2001 nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil die Einwilligung auf einen Eingriff durch Dr. E. beschränkt gewesen sei. Infolge eines Organisationsverschuldens des Krankenhauses sei es zu der rechtswidrigen Operation durch die</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ärzte Dr. L. und Dr. H. gekommen. Dr. E. habe der Klägerin auf deren Bitte hin in dem Vorgespräch erklärt, er werde, sofern möglich, selbst durchführen. Dass die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. nicht vorgelegen habe, bedeute nicht notwendig, dass eine Beschränkung der Einwilligung der Klägerin nicht in Betracht komme. Da die Frage, wer operiere, während des Aufklärungsgesprächs nicht angesprochen oder erörtert worden sei, seien keine neuen Abreden getroffen worden. Daher habe die Klägerin nicht in die von anderen Ärzten durchgeführte Operation eingewilligt, weil eine Operation durch andere Ärzte nicht aus sachlichen Gründen geboten gewesen sei. Wer eine &#8211; verbindliche oder aber auch unverbindliche &#8211; Absprache über die Person des Operateurs treffe, sei in aller Regel nicht mit einer ihm nicht offenbarten Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt einverstanden. Das Krankenhaus legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Bundesrichter waren der Meinung, dass entgegen der Auffassung des OLG die Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation nicht auf einen Eingriff durch Dr. E. beschränkt gewesen ist. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts werde den Grundsätzen, die für den sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag gelten, nicht gerecht. Die Klägerin habe mit der Beklagten einen einheitlichen, sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung habe der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag könne sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Wolle ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, müsse er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Ein gesetzlich versicherter Patient erkläre sich beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag nämlich &#8211; anders als bei einem Zusatzvertrag über Wahlleistungen &#8211; im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind (BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az.: VI ZR 252/08).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Gesetzlich krankenversicherte Patienten, die in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden, schließen in der Regel konkludent einen Krankenhausaufnahmevertrag, in der Ausgestaltung des sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrags. Andere Vertragsgestaltungen, z.B. der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag oder der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag, sind eher die Ausnahme. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger gegenüber dem Patienten zur Vornahme aller für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen, einschließlich der ärztlichen Versorgung.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Privatpatienten haben die Möglichkeit, einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag zu schließen. Dieser Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Chefarzt der Abteilung direkt mit dem Patienten einen Vertrag schließt, der die Durchführung der Diagnostik und Therapie regelt. Der Krankenhausträger liefert ausschließlich die Infrastruktur und Grunddienste. Eine weitere Option für Privatpatienten ist der Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags mit ärztlichem Zusatzvertrag, der im Grunde einen identischen Vertrag wie derjenige des gesetzlich Versicherten darstellt, ergänzt jedoch durch eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder dessen Vertreter.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_110510_BGH.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 8:43:11</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeit: Pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der das Bruttogehalt auch Überstunden beinhaltet, ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg unzulässig.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Unwirksame Klausel kann kostspielige Folgen haben</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein in einer Kanzlei angestellter Rechtsanwalt hatte in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren rund 900 Überstunden angesammelt. Der Arbeitsvertrag, in dem eine 40-Stunden-Woche vereinbart war, enthielt außerdem die folgende Regelung: &#8222;Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.&quot; Der Anwalt war der Meinung, die Klausel sei unzulässig und verklagte seinen Arbeitgeber deshalb auf Vergütung der Überstunden in Höhe von rund 40.000 &#8364;.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 30.000 &#8364; zuzüglich Zinsen. Die Klausel sei unwirksam, weil sie unklar formuliert sei und deshalb gegen das Transparenzgebot verstoße. Dem Arbeitgeber wäre es zumutbar gewesen, die Klausel klarer zu fassen. Er hätte den Anteil des Monatsverdienstes beziffern können, mit dem er die entsprechende Arbeit pauschal abgelten wollte. Aus der Klausel gehe nicht hervor, wie viele Überstunden die Anwaltskanzlei durchschnittlich erwartete. Zwar habe der Arbeitgeber keine Überstunden angeordnet, was Voraussetzung für die Vergütung ist. Er habe aber geduldet, dass der Kläger zahlreiche Überstunden geleistet hat. Hätte der Arbeitgeber dies unterbinden wollen, um keine Zahlungspflicht zu begründen, wäre es notwendig gewesen, ernstgemeinte organisatorische Vorkehrungen dagegen zu treffen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az.: 15 Sa 166/10).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Nimmt der Arbeitgeber Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegen, so duldet er die Erbringung von Überstunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn über mehrere Wochen Überstunden geleistet werden und der Arbeitgeber keine ernst gemeinten organisatorischen Vorkehrungen trifft, um die freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_030610_Berlin.php</link>
      <pubDate>Mo, 29 Nov 2010 8:29:59</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Aufklärungspflicht: Telefonische Aufklärung bei &#8222;Routinefällen&#8221; ausreichend]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ärzte ihre Patienten in einfach gelagerten Fällen und mit Einverständnis des Patienten auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären können.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">BGH stärkt Rechte von Ärzten</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein drei Wochen altes Mädchen wurde wegen eines Leistenbruches operiert. Der operierende Arzt hatte die Mutter in seiner Praxis aufgeklärt. Der Vater hatte das Aufklärungsformular ausgefüllt, das von beiden Elternteilen unterschrieben wurde. Zwei Tage vor dem Eingriff telefonierte der Anästhesist mit dem Vater. Am Morgen vor der Operation hatten beide Elternteile das Einwilligungsformular unterzeichnet. Während der Operation kam es zu schweren atemwegsbezogenen Komplikationen, was zu bleibenden Schäden bei Motorik und Sprache führte. Die Eltern waren der Auffassung, sie seien unzureichend aufgeklärt worden und klagten deshalb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sei die Aufklärung eines Elternteiles jedenfalls in Routinefällen ausreichend, wenn die Eltern nichts anderes verlangt hätten. Nur bei schwereren Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil eine Ermächtigung des anderen hat. Aber auch hier dürfe der Arzt auf eine wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen. Auch dürften sich die Ärzte darauf verlassen, dass die Eltern die Informationen austauschen. Eine telefonische Aufklärung reiche in einfachen Fällen aus, denn auch hier sei es möglich &#8211; wie in einem persönlichen Gespräch - Fragen zu beantworten. Bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken dürfte eine telefonische Aufklärung jedoch unzureichend sein (BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az.: VI ZR 204/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Eine umfassende gesetzliche Regelung der Aufklärungspflicht gibt es bislang nicht. Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf der Basis des Selbstbestimmungsrechts des Patienten den Grundsatz festgelegt, dass der Patient rechtzeitig wissen muss, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. Zu Beweiszwecken ist unbedingt darauf zu achten, die Aufklärung des Patienten ausführlich zu dokumentieren.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Für die Einwilligung bei minderjährigen Kindern reicht bei kleinen Eingriffen die Aufklärung eines Elternteiles aus. Voraussetzung ist jedoch, dass das informierte Elternteil versichert, im Einverständnis mit dem anderen Elternteil zu handeln. Minderjährige Kinder, die bereits die ärztlichen Maßnahmen verstehen, sind aufzuklären. Bei ausländischen Patienten, die der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, sollte bei größeren riskanten Eingriffen ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Bei kleineren Eingriffen kann der Dolmetscher auch ein Angehöriger des Patienten sein. Es sollte aber sichergestellt sein, dass der Patient das Mitgeteilte verstanden hat.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_150610_BGH.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 18:48:20</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Tarifrecht: Paukenschlag: BAG kippt Grundsatz der Tarifeinheit]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben und damit für ein mittleres Erdbeben in der deutschen Tariflandschaft gesorgt. Der jahrzehntelange Grundsatz &#8222;Ein Betrieb &#8211; ein Tarifvertrag&#8220; verliert durch den Beschluss seine Gültigkeit. Während die Arbeitgeberverbände und die großen Gewerkschaften in seltener Einmütigkeit gegen den bahnbrechenden Richterspruch aus Erfurt Sturm laufen, freuen sich die kleineren Spartengewerkschaften über die neu gewonnene Tarifvielfalt in den Betrieben.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Marburger Bund-Ärzte schreiben Tarifgeschichte</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Ein in einem Krankenhaus beschäftigter Arzt, Mitglied im Marburger Bund, verlangte von seinem Arbeitgeber für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Das Krankenhaus gehörte dem Kommunalen Arbeitgeberverband an, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Bis zum 30.09.2005 galt für die Parteien aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der BAT nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) unmittelbar und zwingend. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA, auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft ver.di als auch vom Marburger Bund, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, geschlossen worden. Der am 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde von der VKA und unter anderem von der Gewerkschaft ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen. Das Krankenhaus war deshalb ab dem 01.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Das Krankenhaus verweigerte dem Arzt die geforderte Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT. Es vertrat die Auffassung, dass der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der sogenannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden war.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Das BAG entschied zugunsten des Arztes und gab damit seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit auf. Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach dieser Tarifvertrag verdrängt werden kann, sei im TVG nicht vorhanden. Ebenso wenig sei dies durch eine Rechtsfortbildung zu erreichen, da es an der erforderlichen gesetzlichen Regelungslücke fehle. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität sei nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Schließlich lasse sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen, etwa für Arbeitskämpfe, seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gelte für das Betriebsverfassungsrecht (BAG, Beschlüsse vom 23.06.2010, Az.: 10 AS 2/10 u. 10 AS 3/10).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<span class="te-fliesstext">Bisher galt für die Beschäftigten in einem Betrieb in der Regel nur ein Tarifvertrag. Selbst dann, wenn sie verschiedenen Gewerkschaften angehörten und der Arbeitgeber sich an mehrere Tarifregelungen gebunden hat. Im Konfliktfall verdrängte der speziellere Tarifvertrag, der genauer auf Branche, Betrieb und Personal zugeschnitten war, den allgemeineren Tarifvertrag. Nach der Entscheidung des BAG können künftig in deutschen Betrieben mehrere Tarifverträge von miteinander konkurrierenden Gewerkschaften nebeneinander gelten. Die Beschlüsse sind somit als klarer Sieg für die fünf kleinen Spartengewerkschaften Marburger Bund, Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, Pilotenvereinigung Cockpit, Unabhängige Flugbegleiterorganisation und Gewerkschaft der Flugsicherung zu werten. Denn die Beschäftigten können nun frei darüber entscheiden, welche Gewerkschaft für sie rechtsgültigeTarifverträge schließt.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) forderten bereits kurz nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BAG als Reaktion auf die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit eine gesetzliche Regelung. Danach soll in Fällen, in denen sich in einem Betrieb mehrere Tarifverträge überschneiden, derjenige Tarifvertrag zur Anwendung kommen, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb geschlossen wurde. Auch die Bundesregierung will die Tarifeinheit per Gesetz wieder herstellen. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat sich grundsätzlich für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ausgesprochen. Angesichts der komplizierten Rechtslage müsse aber äußerst sorgfältig vorgegangen werden; es sei z. B. zu klären, ob eine Grundgesetzänderung erforderlich sei.</span><br />
</div>
<br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_230610_BAG.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 18:29:11</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schmerzensgeld: Nicht jede Fehldiagnose gilt als ärztlicher Kunstfehler]]></title>
      <description><![CDATA[<span class="te-fliesstext"><div style="text-align: justify;">Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Mühlhausen ist eine als Verdacht geäußerte Krebsdiagnose, die sich im Nachhinein als falsch erweist, kein ärztlicher Kunstfehler. <br />
</div>
</span><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Todesangst rechtfertigt kein Schmerzensgeld</span><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="te-schlagzeile_untertitel">Der Fall</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Der Chefarzt eines Krankenhauses hatte im Juli 2007 bei einem Patienten Lungenkrebs diagnostiziert und</span> ihn zur Weiterbehandlung in eine Spezialklink überwiesen. Dort stellte sich nach weiteren Untersuchungen heraus, dass der Patient nicht an einem bösartigen Lungentumor, sondern an Sarkoidose, einer Bindegewebserkrankung leidet. Aufgrund der Fehldiagnose verklagte der Patient das Krankenhaus<span class="te-fliesstext"> auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 &#8364;.</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
 <div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Die Klage wurde abgewiesen. Das zuständige Gericht folgte der Auffassung des medizinischen Sachverständigen, der in der falschen Diagnose des Chefarztes keinen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst erkannt hatte. Der Mediziner durfte nach Ansicht des Gerichts einen derartigen dringenden Verdacht äußern. Da der Patient eine Gewebeprobe verweigert hatte, musste der Chefarzt die Diagnose auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Röntgenbilder, CT) stützen. Zwar habe der im Patientengespräch geäußerte dringende Verdacht den Patienten und dessen Ehefrau in Todesangst versetzt. Ein Schmerzensgeldanspruch sei aber nicht gerechtfertigt (AG Mühlhausen, Urteil vom 29.06.2010, Az.: 3 C 162/08).</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Unter Fehldiagnose versteht man üblicherweise eine durch den Arzt gestellte Diagnose, die der eigentlich</span><span class="te-fliesstext"> vorliegenden Krankheit nicht entspricht. Sie kommt zustande auf der Basis falsch gedeuteter</span><span class="te-fliesstext"> Krankheitssymptome und der am Patienten erhobener Daten bzw. der Vernachlässigung der ärztlichen</span><span class="te-fliesstext"> Sorgfaltspflicht. Im eigentlichen Sinne ist eine Fehldiagnose jedoch kein auf den medizinischen Bereich</span><span class="te-fliesstext"> festgelegter Begriff, sondern kann in jedem Tätigkeitsbereich auftreten, bei dem der Zustand eines</span><span class="te-fliesstext"> Objektes klassifiziert werden soll.</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Durch einen Behandlungsfehler oder die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann sich ein Arzt gegenüber einem Patienten schadenersatzpflichtig machen. Im Falle eines Behandlungsfehlers tritt die Arzthaftung ein, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Checkliste Arzthaftung </span><br />
1. Hat die Ärztin/der Arzt die anerkannten Regeln der ärztlichen 
Wissenschaft außer Acht gelassen?</div>
2. Hat die Ärztin/der Arzt gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen?<br />
3. Hat die Ärztin/der Arzt durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht?<br />
4. Ist der beim Patienten verursachte Schaden auf eine Pflichtverletzung der Ärztin/des Arztes zurückzuführen?<br />
5. Kann der Ärztin/dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden?<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit:</span> <span class="te-fliesstext">Fehlt nur <span style="text-decoration: underline;">eine</span> dieser Voraussetzungen, ist die Arzthaftung ausgeschlossen.</span><br />]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_290610_Muehlhausen.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 18:06:53</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Arbeitszeit: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten kann in Ruhezeit erfolgen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Der Freizeitausgleich, der Krankenhausärzten tarifvertraglich für Bereitschaftsdienste zusteht, kann auch</span><span class="te-fliesstext"> in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfolgen. Das geht aus einem</span><span class="te-fliesstext"> Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Danach haben Ärzte keinen Anspruch darauf, nach</span><span class="te-fliesstext"> Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten</span><span class="te-fliesstext"> Freizeitausgleich gewährt zu bekommen.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Kein Anspruch auf &#8222;doppelte&#8220; Freizeit nach Bereitschaftsdienst</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />
<span class="te-fliesstext">Der Kläger war vom 01.05.2007 bis zum 31.03.2010 als Assistenzarzt in einem Klinikum beschäftigt.</span><span class="te-fliesstext"> Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand der TVÄrzte/ VKA auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der</span><span class="te-fliesstext"> Mediziner leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von</span><span class="te-fliesstext"> denen entsprechend der tariflichen Regelung 90% und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet</span><span class="te-fliesstext"> wurden. Im Anschluss erhielt er Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 des</span><span class="te-fliesstext"> Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden</span><span class="te-fliesstext"> Arbeitspflicht freigestellt. Da der Assistenzarzt innerhalb dieser gesetzlichen Ruhezeiten ohnehin nicht</span><span class="te-fliesstext"> hätte arbeiten dürfen, hielt er die Zuteilung von Freizeit im Rahmen des Freizeitausgleiches während</span><span class="te-fliesstext"> dieser gesetzlichen Ruhezeiten für unzulässig. Deshalb verlangte er Entgelte für die von ihm geleisteten</span><span class="te-fliesstext"> Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden war.</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Bundesrichter folgten der Auffassung des Klägers nicht und wiesen die Klage zurück. Der</span><span class="te-fliesstext"> Assistenzarzt habe keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst</span><span class="te-fliesstext"> unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der</span><span class="te-fliesstext"> Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA könne auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt</span><span class="te-fliesstext"> werden. § 5 ArbZG schreibe dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es</span><span class="te-fliesstext"> sicherstelle, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der</span><span class="te-fliesstext"> folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werde. Erfolge der</span><span class="te-fliesstext"> Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, werde also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die</span><span class="te-fliesstext"> Sollarbeitszeit gewährt, sei der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von</span><span class="te-fliesstext"> Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch abgegolten (BAG, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 AZR</span><span class="te-fliesstext"> 78/09).</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
<span class="te-fliesstext">Der TV-Ärzte/VKA verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden</span><span class="te-fliesstext"> mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich</span><span class="te-fliesstext"> festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1</span><span class="te-fliesstext"> TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich).</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_220710_BAG.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 14:13:56</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Haftungsrisiko Sturz]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Stürze von Patienten gehören zum Klinikalltag. Haftungsrechtlich kommt es bei einem Sturz darauf an, ob das Pflegepersonal bzw. ärztliche Personal seine Obhutspflichten verletzt hat. Wurde eine Krankenhaus-Patientin ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht selbstständig aufzustehen, so darf das Klinikpersonal grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Patientin die Anweisung beachtet. Stürzt die Patientin bei dem Versuch, sich alleine in einen Rollstuhl zu setzen, so kann keine Haftung des Arztes daraus abgeleitet werden, dass er den Rollstuhl nach einer Untersuchung an die Liege schiebt. Dies darf von der Patientin nicht als Aufforderung verstanden werden, sich nunmehr ohne fremde Hilfe wieder in den Rollstuhl zu setzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Arzt haftet nicht für selbstverschuldeten Sturz einer Patientin</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Die Klägerin unterzog sich am 21.02.2003 wegen arthrotischer Beschwerden rechtsseitig einer prothetischen Knieoperation. In der Folge wurde sie oral und über einen Femoralis-Katheter mit Analgetika behandelt. Dadurch war das rechte Bein bewegungsunfähig. Die Patientin hatte die ärztliche Anweisung erhalten, das Bett nicht eigenständig zu verlassen. In einem von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen hieß es ergänzend:&#8222;Nach dem Aufspritzen von Femoralis-Kathetern dürfen Sie nicht ohne Begleitung aufstehen, es besteht sonst die Gefahr eines Sturzes&#8220;. Am 27.02.2003 wurde die Klägerin wegen eines Thromboseverdachts zur Durchführung einer Doppler-Sonografie in einen Untersuchungsraum verbracht. Für den Transport bediente sich der Pfleger der Hilfe eines Rollstuhls, von dem aus die Klägerin dann auf eine Liege überwechselte. Dies geschah unter der Assistenz zweier Hilfskräfte. Als die Untersuchung beendet war und sich der behandelnde Arzt kurzfristig abgewandt hatte, erhob sich die Klägerin, um den neben der Liege befindlichen Rollstuhl zu erreichen. Dabei stürzte sie, und die Operationswunde riss auf. Es kam zu einer operativen Versorgung, der sich wiederkehrende, anhaltende Rehabilitationsmaßnahmen anschlossen. Begleitend wurde Anfang 2004 die Prothese ausgetauscht sowie Ende 2005 und Mitte 2007 erneut operiert. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin konnte nicht dauerhaft hergestellt werden. Sie verklagte das Krankenhaus, den behandelnden Arzt sowie den Pfleger auf materiellen und immateriellen Schadenersatz. Aus ihrer Sicht war das Unfallereignis vom 27.02.2003 für ihren Leidensweg ursächlich. Die Beklagten treffe der Vorwurf, ihm nicht hinreichend vorgebeugt zu haben.</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts haben weder der Pfleger, noch der behandelnde Arzt ihre Pflichten schuldhaft verletzt. Damit sei auch eine Einstandspflicht des Krankenhauses ausgeschlossen.</span><br />
<span class="te-fliesstext">Die Entscheidung des Pflegers, die Klägerin nicht in ihrem Bett, sondern in einem Rollstuhl zu transportieren, war mit deren Gesundheitszustand vereinbar. Das hat der Sachverständige mehrfach herausgestellt. Der Transport beinhaltete selbst kein relevantes Risiko und war auch tatsächlich nicht schadensträchtig. Sowohl das Besteigen des Rollstuhls als auch der Wechsel auf die Liege im Untersuchungsraum verliefen ohne Beeinträchtigung.</span><br />
<span class="te-fliesstext">Der Arzt verhielt sich ebenfalls situationsangemessen. Er brauchte nicht mit der Eigenmächtigkeit der Klägerin zu rechnen, die den Sturz herbeiführte. Die Klägerin war sowohl mündlich als auch durch den zwei Mal von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen schriftlich ermahnt worden, sich nicht allein zu erheben. Von daher durfte der Arzt darauf vertrauen, die Klägerin werde auf der Liege ausharren, bis Pflegekräfte für den Rücktransport herbeigeholt worden waren (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 5 U 761/10).</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Zur Klärung der Haftung für Sturzschäden von Patienten während der Krankenhauspflege hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. Entscheidend ist, ob nach Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Sturz auf eine Verletzung von Obhutspflichten zurückzuführen ist. Es kommt also darauf an, ob Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Patient sei einem besonderen Sturzrisiko ausgesetzt gewesen. Fehlen solche Anhaltspunkte, scheidet die Haftung für einen Sturz aus. Vor allem kann dem Krankenhaus (Pflegepersonal, ärztliches Personal) dann nicht vorgehalten werden, es seien präventive Maßnahmen erforderlich gewesen. Diese Rechtsprechung basiert auf dem Gedanken, dass für die Bestimmung des Ausmaßes der Obhutspflichten dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine hohe Bedeutung zukommt. Der Patient kann durch die Ärzte und das Pflegepersonal nicht nach Belieben, sondern nur unter engen Voraussetzungen in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt werden. Mit dieser Freiheit korrespondiert jedoch auch das allgemeine Lebensrisiko, zu Fall zu kommen. Erst wenn die Schwelle zum besonderen Sturzrisiko überschritten ist, kommt eine Verantwortung des Krankenhauses in Betracht.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_210710.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 13:59:47</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Schadenersatz: Ex-Klinikchef erhält Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext">Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem früheren medizinischen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln (GmbH) Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Fünf-Jahres-Vertrag des Mediziners aus Altersgründen nicht verlängert worden war. Damit wurde zum ersten Mal dem Organ einer Gesellschaft Schadenersatz wegen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zuerkannt.</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Presseberichte werden Klinik zum Verhängnis</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext">Ein 1947 geborener Arzt war vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2009 bei den städtischen Kliniken Köln als</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> medizinischer Geschäftsführer angestellt. Im Oktober 2008 lehnte der Aufsichtsrat der Kliniken eine</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> Verlängerung der Anstellung des Geschäftsführers über 5 Jahre hinaus ab. Die Stelle wurde mit einem</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> 41-jährigen Nachfolger besetzt. Der Mediziner forderte daraufhin Schadenersatz nach den Bestimmungen</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> des AGG. Er sei allein wegen seines Alters nicht erneut zum Geschäftsführer bestellt worden. Der</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> Aufsichtsrat entgegnete, dass die Unzufriedenheit mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers der</span></span><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"> Grund für die Nichtverlängerung der Anstellung gewesen sei.</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
</span></span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"><span class="te-fliesstext">Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten des Mediziners. Dieser sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Ihm komme die gesetzliche Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute. Die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die seinerzeitige Presseberichterstattung zeige auf, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass der Kläger das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung werde eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen habe können, ohne die für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer könne ein bestimmender Einfluss des Altersfaktors nicht umschrieben werden. Da die Presseberichte auf Äußerungen aus dem Aufsichtsrat der Kliniken beruhten, seien sie der Trägergesellschaft auch zuzurechnen. In diesen Umständen sei eine hinreichende Indizwirkung zu sehen. Der Schadenersatz umfasse die Nachteile, die dem Kläger entstanden seien, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weiter erzielen konnte. Der Schaden sei noch nicht konkret beziffert worden. Darüber hinaus habe er Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 36.600 Euro (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010, Az.: 18 U 196/09).</span></span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Wichtiger Hinweis</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_290710_Koeln.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 13:39:04</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Gewerkschaft: Keine Freistellung für Gewerkschaftssitzungen]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht für Sitzungen des Ortsvorstands der Gewerkschaft freistellen. <br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Arbeitgeber muss keine Rücksicht auf Gewerkschaftssitzungen nehmen</span><br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />
 Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber, sie während der monatlichen Vorstandssitzungen des IG-Metall-Ortsverbandes zwischen 12 und 18 Uhr unbezahlt freizustellen. Außerdem forderte sie, diese Termine bei der Festlegung des Schichtplanes für den Dreischichtbetrieb zu berücksichtigen.<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Die Entscheidung</span><br />
 Obwohl unter das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) auch die Teilnahme an den Vorstandssitzungen fällt, könne die Mitarbeiterin nicht verlangen, dass der Arbeitgeber sie von ihrer Arbeitspflicht entbindet, urteilten die Bundesrichter. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages habe sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, während der vereinbarten Zeiten ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Damit habe sie ihr Grundrecht wirksam beschränkt und Einschränkungen ihrer privaten Lebensführung hingenommen. Zwar sei der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitszeiten &#8211; über die er frei entscheiden darf, wenn nicht Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen entgegen stehen &#8211; zur Rücksichtnahme verpflichtet. Er müsse die wechselseitigen berechtigten Interessen gegeneinander abwägen. Die Festlegung der Sitzungszeiten falle jedoch in den Verantwortungsbereich des Ortsvorstandes. Hier hätte die Mitarbeiterin nach Ansicht des Gerichts versuchen müssen, die Termine zu beeinflussen. Nur bei der Schichteinteilung habe der Arbeitgeber die Wünsche der Mitarbeiterin zu beachten und deren zeitliche Bindung zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 13.08.2010, Az: 1 AZR 173/09).<br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Fazit</span><br />
 Eine Freistellung setzt besondere, in den Verhältnissen des Beschäftigten liegende Umstände sowie das Fehlen entgegenstehender betrieblicher Belange voraus. Die hierfür maßgebliche Interessenabwägung ergibt, dass jedenfalls der Wahrnehmung von Aufgaben auf einer unteren gewerkschaftlichen Ebene keine erhebliche sozialpolitische Bedeutung zukommt. Insofern überwiegt grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_130810_BAG.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 13:26:34</pubDate>
    </item>
      <item>
     <title><![CDATA[Streikrecht: Marburger Bund darf gegen kirchliche Arbeitgeber streiken]]></title>
      <description><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein kirchlicher Arbeitgeberverband wollte dem Marburger Bund durch das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg verbieten lassen, in kirchlichen Einrichtungen zu Streiks aufzurufen oder zu streiken - ohne Erfolg. Die Hamburger Richter haben der Ärztegewerkschaft recht gegeben. <br />
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel">Kein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen</span></span><br />
</div>
<br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="color: rgb(0, 0, 0); text-decoration: underline;">Der Fall</span><br />
<div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext">Ein kirchlicher Arbeitgeberverband wollte dem Marburger Bund untersagen lassen, in seinen Mitgliedseinrichtungen zu streiken bzw. zum Streik aufzurufen. Er hatte der Ärztegewerkschaft den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten und war der Auffassung, dass zumindest aus diesem Grund Streiks unzulässig seien.</span><br />
</div>
<br />
<span class="te-fliesstext"><span class="te-schlagzeile_untertitel" style="color: rgb(0, 0, 0); font-weight: bold;">Die Entscheidung</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"> Die auf ein Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des Arbeitgeberverbands hatte vor dem ArbG Hamburg keinen Erfolg. Dem Marburger Bund sei es nicht generell untersagt, in Mitgliedseinrichtungen des Arbeitgeberverbands zu streiken, so das Gericht. Das Streikrecht der Gewerkschaften gehöre zur Tarifautonomie und sei durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Dieses Recht könne den Gewerkschaften unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht jedenfalls für solche kirchliche Einrichtungen nicht genommen werden, die die Arbeitsbedingungen durch (kirchliche) Tarifverträge regeln. Denn erst durch das Recht zum Streik werde ein Machtgleichgewicht zwischen der Gewerkschaft und den Arbeitgebern hergestellt. Im Streitfall ergebe sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten haben. Ein durch etwaige Zwangsschlichtung erzieltes Ergebnis stehe einem Tarifvertrag, der am Ende einer Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen werde, nicht gleich. Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertige kein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen. Zwar verzichteten kirchliche Arbeitgeber auf Aussperrungen. Dieser Verzicht wirke sich aber nur in den Fällen auf die Kampfparität aus, in denen eine Aussperrung zulässig wäre. Dies sei nur bei übermäßigen Kampfmaßnahmen auf Arbeitnehmerseite der Fall, die das Kräftegleichgewicht zugunsten der Arbeitnehmer kippen können. Nur in solchen Ausnahmefällen könne nach dem Grundsatz der Kampfparität ein Streikverbot erwogen werden (ArbG Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, Az.: 28 Ca 105/10).</span><br />
</div>
<span class="te-fliesstext"><br />
<span class="te-schlagzeile_untertitel" style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 0);">Fazit</span><br />
</span><div style="text-align: justify;"><span class="te-fliesstext"> Kirchliche Einrichtungen stellen das Streikrecht ihrer Arbeitnehmer seit jeher in Frage. Sie berufen sich dabei auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Die Kirche hat nach Art.140 GG einen Sonderstatus, nach dem sie ihre eigenen Angelegenheiten autonom regeln darf. Der Marburger Bund und andere Gewerkschaften berufen sich hingegen auf die Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 GG festgelegt ist. Dazu gehört anerkanntermaßen auch das Streikrecht.</span><br />
</div>]]></description>
      <link>/bayern/Rechtliches/Urteile/Urteil_010910_Hamburg.php</link>
      <pubDate>So, 28 Nov 2010 12:56:01</pubDate>
    </item>
  </channel>
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