• Was Sie wissen sollten

    Mutterschutzgesetz

    Am 01.01.2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen (§ 1 MuSchG).

    Zentraler Aspekt ist die Stärkung und Betonung der Funktion einer Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG, die für jeden Arbeitsplatz erstellt werden muss. Aus der Gefährdungsbeurteilung muss hervorgehen, ob die werdende oder stillende Mutter an dem Arbeitsplatz weiterhin tätig sein kann oder eine Umsetzung erforderlich ist und welche Tätigkeiten sie dabei ausführen bzw. nicht mehr ausführen darf.

    MB-Checkliste Mutterschutz

    Kündigt sich Nachwuchs an, gibt es bereits vor der Geburt jeder Menge zu erledigen. Das gilt sowohl privat wie beruflich. Hier immer den Überblick zu bewahren, ist gar nicht so einfach. Checklisten erleichtern gerade zu Beginn der Schwangerschaft die Planung und helfen, nichts Wichtiges zu vergessen.

    Die MB-Checkliste „Schwanger am Arbeitsplatz – was ist zu tun?“ gibt praktische Tipps und Links für die ersten Schritte am Arbeitsplatz, die nicht nur für werdende Mütter, sondern auch für Vorgesetzte und angehende Väter hilfreich sein können.

    Hilfestellung zur Arbeitsplatzgestaltung - MB-Positivliste

    Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft führt oft dazu, dass Arbeitgeber ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen oder sehr starke Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit anordnen. Vielfach sind diese medizinisch-fachlich und arbeitswissenschaftlich nicht indiziert. Viele Risiken sind durch einfache technische oder organisatorisch-strukturelle Maßnahmen vermeidbar oder durch geringere Einschränkungen der Tätigkeit hinreichend zu kontrollieren. Für Ärztinnen - besonders in der Facharztweiterbildung und/oder in operativen und interventionellen Fächern - haben Beschäftigungsverbote und -einschränkungen klar benachteiligende Folgen.

    Die MB-Positivliste gibt Hilfestellung zur Arbeitsplatzgestaltung für schwangere Ärztinnen. Positivlisten beinhalten für medizinische Fachgebiete Tätigkeiten, die in der Schwangerschaft unter Einhaltung der Vorgaben des MuSchG und unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten grundsätzlich ausgeübt werden können. Publizierte Beispiele von internen Klinikkonzepten können als Grundlage für Gespräche mit Vorgesetzten und dem Arbeitgeber hilfreich sein.

    Die MB-Positivliste ist nicht abschließend. Hinweise auf weitere Positivlisten und veröffentlichte Konzepte nehmen wir gerne entgegen.

    Ausschuss für Mutterschutz

    Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) wurde im Zusammenhang mit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuschG) 2018 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet, um Empfehlungen zu erarbeiten, die Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern von privaten und öffentlichen Arbeitgebern, Ausbildungsstellen, Gewerkschaften, Studierendenvertretern, Landesbehörden und Wissenschaft zusammen.

    Umsetzungsvorgaben zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers

    Der AfMu hat seine erste Regel im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht, die bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung helfen soll. Regeln haben den Status der Vermutungswirkung. Das heißt, Arbeitgebende können davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Regeln die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind.

    Corona: Informationspapier Ausschuss Mutterschutz

    Schwangere und Stillende haben viele Fragen, die den Mutterschutz und Arbeitsschutz im Zusammenhang mit Corona betreffen. Ein Ad hoc-Arbeitskreis unter Mitarbeit von Mitgliedern des AfMu hat ein Informationspapier entwickelt und Empfehlung zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 abgegeben. Das Papier in der aktuellen Fassung finden Sie hier:

    Weitere Informationen zum AfMu, seinen Arbeitsergebnissen und Veröffentlichungen finden Sie hier.

    MB-Beschlüsse / MB-Positionen

    Festzustellen ist, dass die beaufsichtigenden Behörden im Umgang mit der Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen regional sehr unterschiedlich entscheiden. So kommt es dazu, dass in einem Bundesland die weitere Berufsausübung der werdenden Mutter erlaubt ist, in einem anderen jedoch bei gleichem Tätigkeitsbereich unverständlicherweise ein Beschäftigungsverbot gilt. Das verschärft die Diskriminierung der schwangeren Ärztinnen, die ihre Berufstätigkeit weiter ausüben wollen und können.

    Fehlt die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz, werden schwangere Ärztinnen von der beruflichen Teilhabe ausgeschlossen. Besonders betroffen sind schwangere Ärztinnen in der Facharztweiterbildung. Deshalb sollte eine Einrichtung nur dann als Weiterbildungsstätte anerkannt werden,  wenn für die Weiterbildungsplätze die Gefährdungsbeurteilungen nach Mutterschutzgesetz vorgelegt werden können.

    Aus der Gefährdungsbeurteilung muss hervorgehen, ob die werdende Mutter an dem Arbeitsplatz weiterhin tätig sein kann oder eine Umsetzung erforderlich ist und welche Tätigkeiten sie dabei ausführen bzw. nicht mehr ausführen darf. Das Verfahren der Beurteilungen von Gefährdungen am Arbeitsplatz muss dabei auf Grundlage transparenter Kriterien erfolgen.