Köln (rhl). Das Verfahren zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wird mit dem Beginn des neuen Jahres auf eine elektronische Antragstellung umgestellt. Der Antrag ist über das zuständige Versorgungswerk zu stellen – in den ersten drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatz- oder Tätigkeitswechsels (www.e-befreiungsantrag.de). Die Neuregelung betrifft also nicht nur Berufsanfänger, sondern alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Arbeitsplatz wechseln. Zuständig ist das Versorgungswerk für den Ort der neuen Tätigkeit. In dem Portal sind erst wenige Versorgungswerke, darunter die nordrheinische und westfälische-lippische Ärzteversorgung hinterlegt. Die AEVWL hat bereits eine Beratungshotline eingerichtet.