Materiell handelt es sich um den zweiten Teil einer weiteren Angleichung des TV-Ärzte-KF an den Referenztarifvertrag der BG-Kliniken. In einem ersten Schritt hatte die ARK RWL, in welcher dienstnehmerseitig vom Marburger Bund Dr. med Karlheinz Kurfess und RA Dieter-Paul Neumann die Interessen der Ärztinnen und Ärzte vertreten, mit Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2022 beschlossen, dass die Entgelte des TV-Ärzte-KF zum 1. Juli 2022 um 3 v. H. gesteigert werden.
Daneben wurde u. a. das individuelle Stundenentgelt in der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) um 5 v. H. erhöht, die Bewertung des Bereitschaftsdienstes von 60 auf 70 Prozent (Stufe I) bzw. von 95 Prozent auf 100 Prozent (Stufe II) erhöht und schließlich zum 1. April 2023 die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte von 42 auf 40 Wochenstunden, bei ungekürztem Tabellenentgelt, verringert, was einer weiteren Steigerung des Stundenentgelts von knapp 5 v. H. entsprach.
Zudem wurde am 19. Oktober 2022 vereinbart, dass die weitere Gehaltsentwicklung des TV-Ärzte-KF formell an die Entwicklung des TV-Ärzte-BG-Kliniken geknüpft wird, sobald es dort zu einer Tarifeinigung kommen sollte.
Nach der Tarifeinigung im Bereich des TV-Ärzte-BG-Kliniken vom 24. April 2023 ist es nun in der ARK RWL zur beschriebenen Einigung für den TV-Ärzte-KF gekommen, die dies berücksichtigt und das Vergütungsniveau des TV-Ärzte-KF wieder auf dasjenige des TV-Ärzte-BG-Kliniken anhebt.
Die ab dem 1. Juli 2023 geltenden Tabellenwerte des TV-Ärzte-BG-Kliniken werden zum 1. Juli 2023 für den TV-Ärzte-KF unmittelbar übernommen.
Zum 1. Oktober 2023 entfällt bei der sog. Rufbereitschaft II die bisherige Beschränkung, wonach eine Vergütung für die tatsächlich getätigten Inanspruchnahmen auf maximal 25 Prozent der Zeit der Rufbereitschaft II gekappt ist, auch wenn man tatsächlich länger gearbeitet hat. Im Ergebnis werden also nun endlich ab dem 1. Oktober 2023 alle Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft II uneingeschränkt mit der Überstundenvergütung bezahlt.
Zum 1. Januar 2024 erhöht sich das individuelle Stundenentgelt auch für Überstunden sowie für alle weiteren Zeitzuschläge in der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) um 5 v. H. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich zudem der Samstagszuschlag für die Arbeit in der Zeit von 13 bis 21 Uhr von bislang 64 Cent auf 20 v. H. des individuellen Stundenentgelts.
Weiterhin wurde eine steuerfreie Inflationsausgleichzahlung in Höhe von 3.000 Euro vereinbart. Anspruchsberechtigt sind wie bei der Tarifeinigung mit den BG Kliniken die Ärztinnen und Ärzte, welche vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 an wenigstens einem Tag des jeweiligen Monats Anspruch auf Lohn, Lohnersatzleistungen bzw. Elterngeld haben. Teilzeitbeschäftigte sowie Ärztinnen und Ärzte, die im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres 2023 ihre Tätigkeit beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber beginnen oder in diesem Zeitraum ausscheiden, erhalten diese Zahlung anteilig.
Die Inflationsausgleichszahlung wird in zwei Teilen ausgezahlt. 2.000 Euro werden mit dem Entgelt für den Monat September 2023 fällig, 1.000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024. Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die ihnen individuell zustehende Inflationsausgleichzahlung insgesamt mit einer Zahlung im September 2023.