Hier gilt als Grundsatz: Wenn man als Mitglied im Marburger Bund bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der mit dem Marburger Bund einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, wirken die Bestimmungen des Tarifvertrages zwingend. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die tariflichen Bedingungen als Mindestmaß innerhalb des Arbeitsverhältnisses umsetzen muss.
Über diese Wirkung können die Vertragsparteien auch vertraglich nicht frei verfügen. Anders ausgedrückt: Nur weil die Parteien den Arbeitsvertrag als „außertariflich“ bezeichnen, hat dies nicht unbedingt eine Auswirkung auf die Frage, ob sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag richtet oder nicht.
Diese Frage beantwortet sich alleine mittels des vom Arbeitgeber und Marburger Bund definierten Geltungsbereichs des jeweiligen Tarifvertrages. Hier haben die Tarifvertragsparteien z.B. für den TV-Ärzte/VKA vereinbart, dass einzig Chefärztinnen und Chefärzte nicht unter die zwingende Geltung fallen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass weitestgehend alle anderen Ärztinnen und Ärzte vom Tarifvertrag umfasst sind, auch wenn die Parteien im individuellen Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart haben.
Dies kann bei sog. „AT-Verträgen“ dazu führen, dass ein Anspruch auf die Inflationsprämie 2023 besteht, obwohl der individuelle Arbeitsvertrag diese nicht vorsieht oder der jeweilige Tarifvertrag sogar ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird.
Im Hinblick auf mögliche Ausschlussfristen empfehlen wir den betroffenen Mitgliedern daher, sich von unseren Juristinnen und Juristen in der Geschäftsstelle beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitgeber die Zahlung der Prämie mit dem Hinweis auf einen vermeintlichen „AT-Vertrag“ bereits abgelehnt haben.