Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig und der weitere Ausgang des Verfahrens daher ungewiss, jedoch sollte vorsorglich von dem betroffenen Personenkreis die Zahlung der ungekürzten Inflationsausgleichsprämien schriftlich geltend gemacht werden, damit der Anspruch nicht verfällt, was hinsichtlich der Zahlungsansprüche, die länger als sechs Monate zurückliegen, leider schon geschehen ist.
Eine schriftliche Geltendmachung, die nun aber bis Ende Juli 2024 erfolgen sollte, ist daher nur hinsichtlich der (restlichen) Ansprüche notwendig, die in diesem Jahr zur Auszahlung anstanden.
Das ist in den folgenden Tarifbereichen (bzw. Kollektivregelungen der kirchlichen Träger) der Fall:
- TV Ärzte VKA: zweiter Teil der im Januar 2024 fälligen Inflationspauschale in Höhe von 1.250 €.
- TV Ärzte Asklepios: zweiter Teil der im Januar 2024 fälligen Inflationspauschale in Höhe von eine 1.250 €.
- TV Ärzte Helios: zweiter Teil der im Januar 2024 fälligen Inflationspauschale in Höhe von 1.500 €.
- TV Ärzte Helios/Rhön: zweiter Teil der im Januar 2024 fälligen Inflationspauschale in Höhe von 750 €.
- AVR Diakonie Deutschland: weiter Teil der im Januar 2024 fälligen Inflationspauschale in Höhe von 1.250 €
Die übrigen Tarifverträge auf Landesebene (u. a. TV Ärzte DRK Südwest und TV-Ärzte UM Mainz) sind erst später in Kraft getreten bzw. formal noch nicht unterschrieben, sodass insoweit bisher unmittelbar noch kein Ablauf einer Ausschlussfrist ansteht.