Mangels Freizeitausgleichs war im UKSH gängige Praxis, dass zwar dieser Zuschlag für die geleistete Arbeit gezahlt wurde. Leisteten die Ärztinnen und Ärzte jedoch mehr Arbeit, als für sie im Arbeitszeitsystem als Sollarbeitszeit hinterlegt war, wurde diese Differenz nicht vergütet.
So erhielt ein in Vollzeit beschäftigter Arzt mit einer regulären Sollarbeitszeit von täglich 8,4 Std. (42 Std. /5 Tage) nach einer 12-Std.-Schicht am Feiertag zwar den vollständigen Zuschlag. Die Differenz von 3,6 Stunden Arbeitszeit wurde aber nirgends erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigten waren die Auswirkungen entsprechend sogar größer.
Der Marburger Bund hat nun vor dem Arbeitsgericht Lübeck und Landesarbeitsgericht Kiel erwirkt, dass diese Mehrarbeitszeit rückwirkend zum Oktober 2022 abgegolten werden muss.
Zuvor hatte er in Zusammenarbeit mit dem Personalrat des UKSH beim Klinikum erreicht, dass dieses auf Ausschlussfristen verzichtet. So ermöglichten die Parteien, dass eine flächendeckende Klärung der Rechtslage erreicht werden konnte.
Aufgrund der Einsicht des UKSH und der eindeutigen Entscheidung der Gerichte können nun mehrere Hundert betroffene Ärztinnen und Ärzte im UKSH mit einer rückwirkenden Gutschrift ihrer Mehrarbeitszeit rechnen.
„Dass die Gerichte entschieden haben, dass die Arbeitszeitdifferenz von Feiertagen gutgeschrieben werden muss und als Freizeitausgleich abgegolten wird, ist ein wichtiges Zeichen für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum. Sie stellen rund um die Uhr die Patientenversorgung sicher. Da ist es nur rechtens, dass ihnen auch alle geleisteten Arbeitsstunden anerkannt werden“, sagt Michael Wessendorf, Vorsitzender des Marburger Bund Landesverbandes Schleswig-Holstein. „Es zeigt auch, wie wichtig, eine starke Gewerkschaft ist, die zur Not auch vor Gericht zieht.“