• VKA | Große Mehrheit für Aussetzung der Streiks - Sondierungsergebnis wird umgesetzt!

    Mitgliederinformation | Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA
    04.Februar 2025
    Aus den Gesprächen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 7./8. und 13. Januar resultierte ein Sondierungsstand, der erheblich über das bis dato geltende Arbeitgeberangebot hinausgeht. Daher hatte die Große Tarifkommission (GTK) entschieden, Sie um Ihr Votum zu bitten, ob auf-grund dieses Sondierungsstands die angesetzten Streikmaßnahmen ausgesetzt werden sollen.

    Das Ergebnis ist nun da und eindeutig:

    Auf die Frage „Stimmen Sie auf der Grundlage des Sondierungsergebnisses der Beendigung des Arbeitskampfes zu?“ haben 70 % der Teilnehmenden mit JA und 30 % mit NEIN gestimmt.

    Damit ist das nach unseren Regularien notwendige Quorum von 50 v.H. deutlich übertroffen und die Große Tarifkommission wird jetzt formal über die Beendigung des Arbeitskampfes und den Abschluss eines Änderungstarifvertrages auf Grundlage des Sondierungsstandes vom 13. Januar 2025 entscheiden.

    Das Sondierungsergebnis noch einmal in aller Kürze:

    • Alle Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend zum 1. Juli 2024 – in direktem Anschluss an die vorausgehende Tarifregelung – eine Erhöhung ihres Tabellenentgelts um 4 Prozent. In diesem Jahr erfolgt dann zum 1. August 2025 eine weitere Erhöhung um 2 Prozent sowie zum
      1. Juni 2026 ebenfalls noch einmal eine Erhöhung um 2 Prozent. Diese Erhöhungen wirken sich – auch rückwirkend – auf die Bereitschaftsdienstentgelte, den Einsatzzuschlag im Rettungsdienst sowie die Rufbereitschaftsvergütung aus.
    • Einstieg in die Novellierung des Schichtdienstes: Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 entfällt die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Arbeit in Schichten. Dies hat – unter anderem – Auswirkungen auf die Zulagen.
       
    • Für Schichtarbeit wird die bisherige Zulage in Höhe von 40 € zunächst auf 210 € monatlich und zum 1. Januar 2026 dann auf 315 € monatlich angehoben. Für Wechselschichtarbeit wird die bisherige Zulage verdreifacht und bereits zum 1. Juli 2025 auf 315 € monatlich angehoben. Damit entfällt ab Januar 2026 für die Frage der Bezahlung faktisch die Unterscheidung zwischen Schicht- und Wechselschichtarbeit.
       
    • Ab Juli 2025 kommt es für die Zahlung der Zulage bereits nicht mehr darauf an, ob ständig in der jeweiligen Schichtart gearbeitet wird. Auch ein Wechsel der Schichtart oder die Übernahme einzelner Schichten lösen dann die jeweilige Zulage aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
       
    • Mit diesem Wegfall entfallen auch die völlig ungenügenden Zulagen für unständige Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit (0,24 €/ 0,63 € pro Stunde), stattdessen werden auch hier 210 € beziehungsweise 315 € fällig.
       
    • Ab dem 1. Januar 2026 entfällt auch für den Anspruch auf Zusatzurlaub die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit. Zum selben Zeitpunkt entfällt auch das Erfordernis des Zusammenhangs der Monate, in denen Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit geleistet werden muss, um Zusatzurlaubstage auch tatsächlich zu erhalten. Damit entstehen Zusatzurlaubsansprüche für Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit zukünftig, sobald die dafür notwendige Anzahl von Monaten (je zwei bei Wechselschichtarbeit und je vier bei Schichtarbeit) erreicht wird. Unterbrechungen sind damit zukünftig unschädlich!
       
    • Ab Juli des laufenden Jahres gelten die Regelungen für die Dienstplanung und das kurzfristige Einspringen auch für die Schicht- und Wechselschichtarbeit. So sind auch diese Dienstformen – wie bereits bisher der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft – in einem Dienstplan festzulegen, für dessen Aufstellung zukünftig eine Monatsfrist gilt. Wird diese nicht eingehalten, erhöht sich die Bezahlung der Dienste des Planungsmonats um 10 Prozent (für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bleibt es wie bisher bei einer Erhöhung um 17,5 Prozent beziehungsweise Prozentpunkte). Ebenfalls ein Zuschlag von 10 Prozent wird zukünftig fällig, wenn Ärztinnen und Ärzte mit einer Frist von weniger als drei Tagen zu Diensten in Vollarbeit herangezogen werden; natürlich schließt diese Regelung auch die Arbeit in Schicht oder Wechselschicht ein.
       
    • Ab 1. Juli 2025 gibt es den Zuschlag für Nachtarbeit bereits ab 20:00 Uhr und zudem für sämtliche Formen der Vollarbeit (Schicht-/ Wechselschichtarbeit, regelmäßige Nachtarbeit, Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft) in Höhe von 20 Prozent des individuellen Stundenentgelts (Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. Stufe 2 in EG IV). Die Verlängerung des Nachtzeitraumes zeigt auch Wirkung für nächtliche Bereitschaftsdienste, da zukünftig früher der bezuschlagte Nachtzeitraum beginnt. Nicht zuletzt senkt die Verlängerung der Nachtzeit zudem die Voraussetzungen zur Feststellung, ob Schicht- oder Wechselschichtarbeit vorliegt. Schließlich wirkt sich diese Verlängerung auch hinsichtlich des Erwerbs von Zusatzurlaub für Nachtarbeit (sowohl für nächtlichen Bereitschaftsdienst, als auch für Vollarbeit) aus.
       
    • Ebenfalls ab Juli 2025 wird die Höhe des Zuschlages für Samstagsarbeit (von 13:00 – 21:00 Uhr) von 0,64 € pro Stunde auf 20 Prozent des individuellen Stundenentgelts angehoben.

    Wir danken unseren Mitgliedern für das klare Votum, insbesondere aber auch für Ihre Bereitschaft, der Verweigerungshaltung der VKA mit dem offenbar nötigen Nachdruck zu begegnen. Ohne diese Bereitschaft wäre das vorliegende Ergebnis nicht erreichbar gewesen.

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