• Was schwangere Ärztinnen wissen sollten

    Mutterschutz und Elternzeit
    12.März 2025
    Hamburg
    Für viele Ärztinnen fällt die Familienplanung in die Zeit ihrer ärztlichen Weiterbildung. Wer als schwangere Ärztin weiterhin berufstätig sein möchte, sollte gut über seine Rechte informiert sein.
    Die Rechtsberatung des Marburger Bundes informiert schwangere Ärztinnen über ihre Rechte
    Die Rechtsberatung des Marburger Bundes informiert schwangere Ärztinnen über ihre Rechte

    Wann eine schwangere Ärztin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur frühen Mitteilung. Allerdings greifen erst nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft verschiedene gesetzliche Regelungen – insbesondere das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzrichtlinienverordnung –, die die Schwangere und das ungeborene Kind schützen.

    Individuelle Gefährdungsbeurteilung

    Der arbeitszeitrechtliche Gesundheitsschutz sorgt dafür, dass die Ärztin beispielsweise keine Überstunden oder Nachtdienste mehr leisten muss. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu keinem Zeitpunkt allein arbeitet. Der betriebliche Gesundheitsschutz hingegen befasst sich mit unverantwortbaren Gefährdungen durch unzulässige Tätigkeiten. Dazu gehören unter anderem der Kontakt mit für Schwangere gefährlichen Keimen, beispielsweise in der Pädiatrie, oder die körperliche Belastung bei langen Operationen.

    Grundsätzlich haben schwangere Ärztinnen das Recht auf eine individuelle Beratung und Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber für jede Tätigkeit, um ihren Beruf möglichst lange ausüben zu können – auch in anspruchsvollen Bereichen wie der Intensivmedizin. Diese Beurteilungen sollten regelmäßig und unter Mitwirkung der Betroffenen erfolgen, damit ihre persönliche Einschätzung von Risiken in die Gestaltung eines mutterschutzgerechten Arbeitsplatzes einfließen kann. Denn Ärztinnen befürchten leider zu Recht berufliche Benachteiligung aufgrund möglicher Einschränkungen.

    Unterstützung bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber

    „Ein komplettes betriebliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist für Arbeitgeber manchmal der einfachere und wirtschaftlich attraktivere Weg“, erklärt Katharina von der Heyde, Geschäftsführerin des Marburger Bund Hamburg. „Ärztinnen, die sich dadurch überrumpelt fühlen oder beispielsweise den Verlust von Weiterbildungszeiten befürchten, können sich jederzeit an unsere Rechtsberatung wenden.“

    Da schwangere Ärztinnen unter anderem keine Überstunden oder Nachtarbeit leisten dürfen, entstehen finanziellen Einbußen. Diese werden durch den Mutterschutzlohn ausgeglichen. Dabei sind die im Referenzzeitraum erwirtschafteten Bezüge und nicht die ausgezahlten Bezüge maßgeblich, da die Auszahlung bei unständigen Bezügen mit ein bis zwei Monaten Verzögerung erfolgt. „Wir raten Schwangeren dringend, die Höhe des Mutterschutzlohns genau zu prüfen, sich bei Unstimmigkeiten beraten zu lassen und ausstehende Beträge geltend zu machen – notfalls auch gerichtlich“, betont von der Heyde.

    Mutterschutz, Elternzeit und Wiedereinstieg

    Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert in der Regel bis zum Ende der achten Woche nach der Geburt an. Nach der Mutterschutzfrist haben Ärztinnen das Recht, an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren – sofern sie nicht Elternzeit verlangt haben. Diese muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Wichtig ist, dass innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes ohne die Zustimmung des Arbeitgebers nur einmal Elternzeit verlangt werden kann; eine Verlängerung beispielsweise nach einem Jahr ist also zustimmungsbedürftig. 

    Während der Elternzeit haben Ärztinnen die Möglichkeit, in Teilzeit bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Bei der Dienstplanung ist dabei darauf zu achten, dass die tatsächlich geleisteten Stunden diesen Wert nicht überschreiten, da sich dies sonst auf den Anspruch auf das Elterngeld auswirken kann. Wer sein Kind noch stillt, ist weiterhin durch das Mutterschutzgesetz geschützt und beispielsweise von Nachtdiensten befreit. Zudem gibt es für das erste Lebensjahr des Kindes Regelungen über eine Freistellung für das Stillen.

    Die ärztliche Weiterbildung kann auch in Teilzeit erfolgen, verlängert sich dadurch aber entsprechend. „Immer wieder wenden sich Ärztinnen an uns, weil sie ihre Weiterbildung nach einer Unterbrechung nicht wie geplant fortsetzen können – mit Folgen für ihre weitere Karriere“, bemerkt von der Heyde. „Wir klären unsere Mitglieder über ihre Rechte auf und helfen ihnen, diese bei ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.“

    Fazit

    Während und nach der Schwangerschaft stehen Ärztinnen häufig vor praktischen und rechtlichen Herausforderungen. Nicht immer lassen sich familiäre Interessen und berufliche Weiterentwicklung problemlos in Einklang bringen. Der Marburger Bund steht Ärztinnen beratend zur Seite, damit sie eine gute Lösung für ihre Lebenssituation finden.