Bisher sind angestellte Ärztinnen und Ärzte erst dann Mitglied in den Kassenärztlichen Vereinigungen und damit auch wahlberechtigt, wenn sie mindestens halbtags beschäftigt sind. Die Satzungen der KVen enthalten unterschiedliche Regelungen zum notwendigen Umfang dieser Halbtagsbeschäftigung. Nach der neuen Regelung gilt als Voraussetzung für die KV-Mitgliedschaft nunmehr eine Mindestbeschäftigungszeit „von zehn Stunden pro Woche". Damit soll erreicht werden, dass künftig sämtliche in einem zeitlich erheblichen Umfang angestellte Ärztinnen und Ärzte Mitglieder der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden.
Durch die Neuregelung ist eine einheitliche Rechtsanwendung in den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Frage der Mitgliedschaft und damit des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zu den KV-Vertreterversammlungen gewährleistet. Auch die Gleichbehandlung mit den ermächtigten Ärzten und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten wird sichergestellt. Dies kommt insbesondere auch der steigenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zugute, die ihre Interessen bisher aufgrund des fehlenden oder zweifelhaften Mitgliedsstatus nicht aktiv in die Arbeit der Selbstverwaltung einbringen konnten.