• Tarifeinheit vor dem Verfassungsgericht Folgen der Entscheidung

    Tarifeinheit
    27.Juli 2017
    Am 11. Juli 2017 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum sogenannten Tarifeinheitsgesetz verkündet. Das Urteil ist leider nicht so ausgefallen, wie es sich der Marburger Bund und seine Mitglieder gewünscht und erhofft hatten. Das Gericht kommt zu dem Ergeb-nis, dass unsere Grundrechte aus Art 9 Abs. 3 GG zwar verletzt werden. Diese Grundrechts-verletzungen sollen aber (noch) gerechtfertigt sein.

    Zentrale Vorschrift ist verfassungswidrig

    Das Tarifeinheitsgesetz ist in Teilen verfassungswidrig und die Verfassungshüter haben klare Vorgaben an den Gesetzgeber adressiert und ihn zu Nachbesserungen bis zum 31.12.2018 verpflichtet. Zentrale Vorschrift der gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit ist die Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG). Eben diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt: § 4a TVG sei mit Art. 9 Abs. 3 GG insoweit nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehle, die sicherstellten, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG verdrängt werde, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt würden. Kleinere Berufsgruppen müssten davor geschützt werden, der Anwendung eines Tarifvertrags ausgesetzt zu sein, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell nicht zur Geltung kommen konnten.

     

    Abbedingung der Verdrängungswirkung

    Obwohl sich keinerlei gesetzliche Regelungen finden, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Verdrängungsregelung des § 4a TVG tarifdispositiv ist. Das bedeutet, dass es dann nicht zu einer Verdrängung kommt, wenn alle von der Kollisionsnorm positiv oder negativ betroffenen Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Regelung des § 4a TVG auszuschließen. Insoweit müssen also alle in einem Betrieb kollidierend tarifierenden Gewerkschaften und der Arbeitgeber übereinkommen. Ob hierdurch unsere Tarifverträge perspektivisch nachhaltig gesichert werden können, ist ungewiss. Zunächst setzt es den tarifpolitischen Willen aller Beteiligten voraus. Gleichzeitig besteht aber auch immer die Gefahr, dass einer der Beteiligten eine solche Vereinbarung aufkündigt, um zu versuchen, so die Verdrängungswirkung einseitig wieder herbeizuführen.

     

    Was bedeutet das Urteil für „meinen“ Tarifvertrag

    Die bestehenden arztspezifischen Tarifverträge sind auch nach der Entscheidung des Gerichts vor Verdrängung sicher. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich festgelegt, dass ein Arbeitgeber zwingend die Pflicht zur Bekanntgabe von Tarifverhandlungen und zur Anhörung aller in seinem Betrieb vertretenen Gewerkschaften hat. Wenn er diese Pflicht verletzt hat, ist eine Verdrängung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es auch schon an der hinreichenden Berücksichtigung ärztlicher Interessen bei Abschluss und Inhalt solcher Tarifverträge, die von anderen Gewerkschaften –auch – für Ärztinnen und Ärzte abgeschlossen wurden, ohne dass diese Gewerkschaften in einem Mindestmaß Ärzte überhaupt organisieren.

     

    Was ist mit meinem/unserem Streikrecht

    Der Marburger Bund und seine Mitglieder haben weiterhin das Recht, sämtliche gewerkschaftlichen Arbeitskampfmittel für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst das Streikrecht einer Gewerkschaft, die in allen Betrieben nur die kleinere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern organisiert, bleibt unangetastet; das gilt selbst dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind. Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte rechtlich zulässig und, so das Gericht weiter, ohne hieraus resultierendes Haftungsrisiko für ihren Tarifvertrag streiken dürfen und gegebenenfalls auch müssen.

     

    Wie geht es weiter?

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil bedauerlicherweise weder für Rechtssicherheit noch für Rechtsklarheit hinsichtlich unserer Tarifverträge in der Zukunft gesorgt. Völlig offen ist, wie der Gesetzgeber die von Karlsruhe vorgegeben Ergänzungen gestalten wird. Das Gericht hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass er dabei einen sehr weiten Ermessensspielraum hat. Weitere Fragen sollen durch die Fachgerichte in langjährigen Verfahren ausgeurteilt werden – Ausgang völlig offen.

     

    Die Gremien des Marburger Bundes werden die Situation weiter eingehend analysieren. Danach werden wir die notwendigen Entscheidungen im Vorstand, Beirat und in der Hauptversammlung diskutieren und beschließen, damit es auch zukünftig der Marburger Bund ist, der für faire und gerechte Beschäftigungsbedingungen im Krankenhaus Sorge trägt. Ob unsere Tarifverträge zukünftig Gefahr laufen, verdrängt zu werden, hängt auch von unserer Mitgliederstärke und Organisationsgröße ab. Keine andere Gewerkschaft kann für sich in Anspruch nehmen, die Interessen der Ärztinnen und Ärzte zu vertreten. Damit das auch so bleibt, hilft es nicht, über den Organisationsgrad anderer zu spekulieren. Die Ärztinnen und Ärzte werden sich auf ihre Gewerkschaft konzentrieren und den Marburger Bund weiter stärken. Werben Sie daher bei Ihren Kolleginnen und Kollegen für eine Mitgliedschaft im Marburger Bund! Nur gemeinsam können wir mehr bewegen!

     

    MB Bundesverband

    Referat Tarifpolitik