Die zwischen MB und ver.di verhandelte Vereinbarung sieht vor, dass eine entsprechende Klausel zum Ausschluss der Verdrängung von Tarifverträgen stets als weitere Tarifforderung gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden zum Gegenstand der Verhandlungen und zur Voraussetzung eines Tarifabschlusses gemacht wird.
Zugleich forderte die MB-Hauptversammlung den neu gewählten Bundestag auf, die mit dem Tarifeinheitsgesetz eingeführten Regelungen aufzuheben. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 das Tarifeinheitsgesetz für weitgehend verfassungskonform erachtet, gleichzeitig aber die zentrale Norm in § 4a Tarifvertragsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, das Tarifeinheitsgesetz entsprechend zu korrigieren und die Folgewirkung der Verdrängung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft bis zum 31.12.2018 neu zu regeln. Ausdrücklich wandte sich das Verfassungsgericht gegen die gesetzgeberische Intention, die tariflichen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten von sogenannten Berufsgewerkschaften einzuschränken.
„Statt erneut einen unnötigen Eingriff an einem Grundrecht vorzunehmen, sollte sich der Gesetzgeber zur Koalitionsfreiheit, stabilen tarifpluralen Verhältnissen und letztlich zum Betriebsfrieden bekennen und das unnötige Gesetz vollständig aufheben“, erklärten die Delegierten des Marburger Bundes in ihrem Beschluss.
Gebilligt wurde auch die Absicht des MB-Bundesverbandes, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg vorzugehen. Man werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Einschränkungen in der Handlungsfreiheit von Berufsgewerkschaften entgegenzuwirken.