Zugleich forderte die MB-Hauptversammlung den neu gewählten Bundestag auf, die mit dem Tarifeinheitsgesetz eingeführten Regelungen aufzuheben. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 das Tarifeinheitsgesetz für weitgehend verfassungskonform erachtet, gleichzeitig aber die zentrale Norm in § 4a Tarifvertragsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, das Tarifeinheitsgesetz entsprechend zu korrigieren und die Folgewirkung der Verdrängung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft bis zum 31.12.2018 neu zu regeln. Ausdrücklich wandte sich das Verfassungsgericht gegen die gesetzgeberische Intention, die tariflichen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten von sogenannten Berufsgewerkschaften einzuschränken.
„Statt erneut einen unnötigen Eingriff an einem Grundrecht vorzunehmen, sollte sich der Gesetzgeber zur Koalitionsfreiheit, stabilen tarifpluralen Verhältnissen und letztlich zum Betriebsfrieden bekennen und das unnötige Gesetz vollständig aufheben“, erklärten die Delegierten des Marburger Bundes in ihrem Beschluss.
"Das Tarifeinheitsgesetzt läuft in die Leere und ist nicht zeitgemäß. Es bringt keinen Vorteil, sondern erschwert nur die Arbeit. Deswegen ist die Forderung nach Aufhebung des Gesetztes der richtige Weg", kommentierte Henrik Herrmann, schleswig-holsteinischer Landesvorsitzener und Mitglied im Bundesvorstand des Marburger Bundes.
Gebilligt wurde auch die Absicht des MB-Bundesverbandes, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg vorzugehen. Man werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Einschränkungen in der Handlungsfreiheit von Berufsgewerkschaften entgegenzuwirken.