• Sozialrichter stärken Befreiungsrecht der Freiberufler

    Bundessozialgericht
    19.Dezember 2017
    Köln/Kassel
    mhe. Ein höchst erfreuliches Urteil für die Angehörigen verkammerter Berufe zum Jahresende: Der fünfte Senat des Bundessozialgerichts hat in einer Entscheidung vom 7. Dezember 2017 das Befreiungsrecht der Freiberufler gestärkt (Az.: B 5 RE 10/16 R). Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb einer Praxis oder Klinik tätig sind, können sich damit weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und ihre Altersversorgung bei den berufsständischen Versorgungswerken absichern, entschied das BSG.

    Die Richter des Bundessozialgerichtes wiesen die Revision der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gegen das vorherige Urteil des Landessozialgerichtes Stuttgart (Az.: L 2 R 3151/15) zurück. Damit ist der seit Jahren gepflegte Versuch der Deutschen Rentenversicherung (DRV) endgültig gescheitert, neue Hürden für die Befreiung von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern aufzubauen. Die DRV hatte die Ansicht vertreten, dass nur diejenigen Tätigkeiten berufsspezifisch seien, für die eine Approbation erforderlich ist. Der Marburger Bund hatte in seiner Beratungspraxis stets die nun vom BSG bestätigte Rechtsauffassung vertreten.

    Die Richter des Bundessozialgerichtes wiesen die Revision der DRV mit einer unmissverständlichen Deutlichkeit zurück: „Ein von der DRV gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, auch approbationspflichtig sein muss“, sei dem § 6 des Sechsten Sozialgesetzbuches „nicht zu entnehmen“.

    Damit bleibt es dabei, dass sich Freiberufler von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der berufsständischen Versorgungswerke befreien lassen können. Viele bereits anhängige Gerichtsverfahren dürften sich damit erledigt haben.