„Das Bundesverfassungsgericht hat Bund und Ländern ordentlich die Leviten gelesen und wesentliche Vorschriften des bisherigen Zulassungsverfahrens für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Jetzt ist es an dem Gesetzgeber, daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen und endlich einheitliche, strukturierte und transparente Regeln zu schaffen, die das Recht auf chancengleichen Zugang zum Medizinstudium verwirklichen. Gleichzeitig muss die bisherige Kapazitätspolitik auf den Prüfstand. Die Anzahl der Medizinstudienplätze hindert durch die Begrenzung auf ein Niveau, wie es 1990 in der alten Bundesrepublik bestand, viele geeignete Bewerber an der Aufnahme ihres Wunschstudiums. Auch deshalb brauchen wir mindestens zehn Prozent mehr Studienplätze. Ein solcher Kapazitätsausbau ist aber vor allem auch versorgungspolitisch geboten: Der Ersatzbedarf an Ärzten wächst von Jahr zu Jahr – nicht nur wegen des allgemeinen demografischen Wandels, sondern vor allem auch wegen der Ruhestandswelle, die auf die Ärzteschaft zurollt, wenn die Babyboomer-Generation in den nächsten zehn bis 15 Jahren aus dem Beruf ausscheidet“, sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes.
Ein sachgerechtes Verfahren zur Auswahl geeigneter Bewerber sei durch die Überbetonung der Abiturnote derzeit nicht gewährleistet. Daher begrüße der Marburger Bund die Maßgabe des Gerichts, die Hochschulen gesetzlich zu verpflichten, die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten zu vergeben, sondern zumindest ergänzend weitere eignungsrelevante Kriterien heranzuziehen. Rudolf Henke: „Wir plädieren dafür, die beiden Hauptquoten – Abiturnote und Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) – zusammenzuführen. In dieser neuen Quote sollten die Ergebnisse des Schulabschlusses niedriger als bisher gewichtet und weitere Auswahlkriterien mit entsprechender Aussagekraft, wie beispielsweise Sozialkompetenz und Motivation, stärker und möglichst bundeseinheitlich berücksichtigt werden. Dies entspräche auch den vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Maßgaben zur Standardisierung und Strukturierung von Eignungsprüfungsverfahren.“