Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Kurz gesagt vertritt der Betriebsrat die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es dabei, darauf zu achten, dass im Betrieb Normen und Vorschriften eingehalten werden. Das Gesetz stattet den Betriebsrat mit speziellen Rechten aus und gewährt ihm besonderen Schutz wie den Kündigungsschutz. So hat er viel mehr Möglichkei-ten als ein einzelner Arbeitnehmer, zu vertreten und seine Ziele auch tatsächlich zu erreichen.
Für die einzelnen Beschäftigten ist es oft schwierig, sich gegen unternehmerische Entschei-dungen zu wehren oder Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durch-zusetzen. Daher wird nach dem BetrVG alle vier Jahre ein Betriebsrat gewählt, der sich für ihre Belange und Interessen gegenüber dem Arbeitgeber starkmacht. Die nächsten ordentlichen Wahlen finden im Jahr 2022 statt.
Das BetrVG regelt auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. In § 80 BetrVG sind diese aufgelistet. Unter anderem hat der Betriebsrat hiernach folgende Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
- die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
- die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Zunächst einmal stehen Betriebsratsmitglieder unter einem besonderen rechtlichen Schutz, um ihnen nicht durch die Gefahr von Repressionen die Ausübung ihres Amtes unmöglich zu machen. Für Mitglieder eines Betriebsrates gilt ein besonderer Kündigungs- und Verset-zungsschutz. Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsrates ist für die Dauer seiner Be-triebsratstätigkeit und 1 Jahr darüber hinaus ausgeschlossen (§ 15 Abs.1 KSchG). Dies gilt auch für den Fall, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf dieses Zeitraums endet. Zusätz-lich zu dem Schutz vor Kündigungen wird ein Betriebsratsmitglied im gewissen Umfang auch vor Versetzungen geschützt (§ 103 Abs.3 BetrVG). Danach bedarf eine Versetzung der Zu-stimmung des Betriebsrates, wenn das Betriebsratsmitglied mit der Versetzung nicht einver-standen ist und gleichzeitig die Versetzung den Verlust des Betriebsratsamtes zur Folge hätte!
Außerdem sind dem Betriebsrat die durch seine Tätigkeiten entstehenden Kosten, nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber muss unter anderem für die entstan-denen Kosten der Sitzungen, der Sprechstunden und der laufenden Geschäftsführung Räu-me, sachliche Mittel (wie Mobiliar, Schreibmaterial, aktuelle Gesetze, aktuelle Kommentare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht), Informations- und Kommunikationstechnik (Te-lefon, Telefax, PC) sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang aufkommen.
Außerdem hat der Betriebsrat ein Recht darauf geschult zu werden:
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Mitglied des Betriebsrats einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Schulung dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhält-nisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die Schulung verhältnismäßig sein müssen, das not-wendige Wissen noch nicht vorhanden ist und dass die Betriebsabläufe durch den Schu-lungsbesuch nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Neben dem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es noch einen weiteren Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG. In der Praxis wird von diesem Schulungsanspruch jedoch selten Gebrauch gemacht. Dies liegt daran, dass bei diesem Schulungsanspruch nur ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die anderen Kosten, also insbesondere Seminargebühren, Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, muss der Teilnehmer – im Gegensatz zum Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 - selbst tragen.
Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat durch das BetrVG mit be-stimmten Rechten ausgestattet worden. Die konkreten Kompetenzen, Befugnisse, insbeson-dere die Beteiligungsrechte sind vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt. Es gibt Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs-, sowie Zustimmungsverweigerungsrechte und - ganz wichtig - das MITBESTIMMUNGSRECHT. Nach diesem kann der Arbeitgeber Maßnahmen nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Außerdem kann der Betriebsrat hier selbst die Initiative ergreifen und der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat zu diesem Themen verständigen.
Nach § 87 Absatz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter anderem bei folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Fest-setzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
- Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
- Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbe-reich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Ent-lohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
- Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
- Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
- Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen ei-genverantwortlich erledigt.
Daneben stehen dem Betriebsrat weitere Beteiligungsrechte zu:
- Das Informationsrecht durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zum Beispiel bei personellen Angelegenheiten unterrichten (Bsp.: § 99 Abs. 1 BetrVG)
- Das Anhörungsrecht: Der Arbeitgbeer muss den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Argumenten, beziehungsweise Vorbringen auseinandersetzen (Bsp.: Bei Kündigungen, § 102 BetrVG)
- Das gemeinsame Beratungsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen gemeinsam Angelegenheiten erörtern und beraten (Bsp.: Planung von Arbeitsverfahren und –Abläufen, § 90 Abs. 2)
- Das Zustimmungsrecht: Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrates, die dieser aus bestimmten, im Gesetz definierten Gründen verweigern kann (Bsp.: Kündigungen, § 99 BetrVG)
Neben den Rechten hat der Betriebsrat natürlich auch Pflichten. Diese sind zum Teil gesetz-lich im BetrVG festgelegt, zum Teil ergeben sie sich schlicht aus der allgemeinen Aufgabenstellung des Betriebsrats. Zu den allgemeinen Pflichten gehören zum Beispiel die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1 BetrVG), die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie die Teilnahme an den sog. Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), der ernsthafte Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und für Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), die Wahrung des Betriebsfriedens (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) sowie das Verbot parteipoliti-scher Betätigung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Dazu kommen weitere gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflichten der Betriebsratsmitglieder über
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG)
- Personalangelegenheiten (§§ 99 Abs. 1 Satz 3 und 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG)
- Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden (§§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG)
- Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 3 Satz 4 BetrVG)
Wichtig ist es zu beachten, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit grundsätzlich nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern gilt. Eine Ausnahme bilden die §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG (Arbeitnehmerbeschwerden).
Alles vorhergehende zusammengefasst, bedeutet für Sie ein Engagement als Betriebsrat, dass Sie sich für Ihre Belange und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen und Ihnen dadurch keine Schwierigkeiten und Nachteile entstehen dürfen! Sie üben das Amt als Betriebsrat als Ehrenamt aus, das heißt, Sie erhalten für ihre Tätigkeit keinen Extralohn sondern weiterhin ihr ganz normales Entgelt.
Sie müssen keine „Extraschichten" fahren, um sich engagieren zu können, denn für die Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben muss der Arbeitgeber die Betriebsräte von ihrer üblichen Arbeit befreien. Aber machen wir uns nichts vor: Natürlich arbeiten Sie in einem Spannungsfeld in dem Sie oft dort handeln (müssen) wo etwas schiefläuft und Sie werden sich auch ärgern und natürlich arbeiten auch Betriebsräte mal, obwohl sie eigentlich Feierabend hätten. Und dennoch: Die Anerkennung für Ihre Arbeit von anderen und die Selbstbestätigung, die man erfährt, sind gute Gründe, sich im Betriebsrat zu engagieren.