• Betriebsrat werden

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    Grundlagen der BR-Wahl

    Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern gewählt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl finden sich in den §§ 7-20 im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (§§ 1-37 WO). Die Betriebsratswahl steht unter einem besonderen Schutz, das heißt, dass niemand die Betriebsratswahl behindern oder verbieten darf (§ 20 BetrVG). Im Regelfall wird es in Ihrer Klinik oder in Ihrem Krankenhaus oder Betrieb bereits einen Betriebsrat geben. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die Regelungen für die Gründung eines Betriebsrates. In diesem Falle wenden Sie sich bitte an den Marburger Bund unter  betriebsrat@marburger-bund.de oder Ihren Landesverband. Für die Wahl eines neuen Betriebsrates erhalten Sie im Folgenden alle erforderlichen Informationen darüber. 

     

     

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    Wahlvorstand und Kündigungsschutz

    Mindestens zehn Wochen bevor die Amtszeit des aktuellen Betriebsrats endet, muss dieser einen neuen, grundsätzlich 3-köpfigen, Wahlvorstand bestellen (§ 16 BetrVG). Denn nur mit einem Wahlvorstand ist die Durchführung der Betriebsratswahl gültig. Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Betriebsratswahl einzuleiten und durchzuführen. Neben den drei vorgeschriebenen Mitgliedern können Ersatzmitglieder bestimmt werden, die einspringen, sobald ein Mitglied des Wahlvorstands verhindert ist. Und bei einzelnen Verfahrensschritten kann sich der Wahlvorstand zusätzlich noch durch sogenannte Wahlhelfer unterstützen lassen. Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen; diese kommen zustande, indem nach Beratung im Gremium abgestimmt wird; ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.

    Bei seinen Aufgaben hat der Wahlvorstand viele Sonderregelungen zu beachten. Dazu ist eine eigene Rechtsverordnung – die Wahlordnung, kurz: WahlO – erlassen worden. Getrennt nach den jeweiligen Verfahrensarten sind dort die einzelnen Schritte der Durchführung einer Betriebsratswahl aufgeführt.

    Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt von der Bestellung des Wahlvorstands an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er bezieht sich - wie bei gewählten Betriebsräten - nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (oder einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht) möglich. Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder im Wahlvorstand für sechs Monate einen sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen.

    Wahlbewerber, also Beschäftigte, die für den Betriebsrat kandidieren, genießen ebenfalls Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG)! Voraussetzung ist lediglich, dass sie auf einer Vor-schlagsliste kandidieren und genügend Stützunterschriften gesammelt haben, beziehungsweise durch eine Gewerkschaft gestützt werden. Der besondere Kündigungsschutz gilt zunächst bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Sollte der oder die Beschäftigte gewählt sein, gilt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Ansonsten genießen die Wahlbewerber für sechs Monate einen nachwirkenden Kündigungsschutz in dem ebenfalls ordentliche Kündigungen ausgeschlossen sind. 

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    Durchführung einer BR-Wahl

    Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von einem anderen Arbeitgeber überlassene Arbeitnehmer müssen jedoch länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8 BetrVG).

    Vor Beginn einer Betriebsratswahl muss das richtige Wahlverfahren gewählt werden. Das BetrVG gibt hier mehrere Möglichkeiten, bei denen insbesondere die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine entscheidende Rolle spielt. So wird in Betrieben mit in der Regel 5 - 50 Arbeitnehmern im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird die Wahl (grundsätzlich) im normalen Wahlverfahren durchgeführt, wobei der Wahlvorstand jedoch mit dem Arbeitge-ber vereinbaren kann, dass die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird (§ 14a Abs. 5 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern gilt schließlich das normale Wahlverfahren.

    Das normale Wahlverfahren wird vom Wahlvorstand mit dem Erlass des Wahlausschrei-bens eingeleitet. Zuvor muss eine Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten über die Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Gruppe durchgeführt werden (§ 18a Be-trVG). Sofern eine Zuordnung, unter der Einhaltung der erforderlichen Fristen, erfolgt ist, kann der Wahlvorstand im nächsten Schritt die Wählerliste erstellen, auf der alle wahlberechtigten beziehungsweise wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind (§ 2 Wahlordnung – WO). Die Wählerliste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 WO). Die Mindestinhalte des Wahlausschreibens ergeben sich aus § 3 der Wahlordnung. Hierzu gehören insbesondere die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ergibt sich aus der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, § 9 BetrVG), die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten, Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen. Außerdem müssen der Tag der Wahl sowie Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung aufgeführt werden.

    Wichtig:

    Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beginnen verbindliche Fristen zu laufen: Unter anderem können Einsprüche von Arbeitnehmern gegen die Wählerliste nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvor-stand eingereicht werden (§ 4 Abs. 1 WO). Außerdem müssen Wahlvorschlagslisten vor Ab-lauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 WO)! Liegt nach Ende der Zwei-Wochen-Frist nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist einräumen (§ 9 WO). Wird auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert, was in der Praxis allerdings nur sehr selten der Fall sein wird. Wir eine Vorschlagsliste eingereicht, ist sie durch den Wahlvorstand unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen (§ 7 Abs. 2 WO). Ergibt die Prüfung einen Mangel so weist der Wahlvorstand hierauf ebenfalls unverzüglich hin. Solange die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Mängel in den meisten Fällen durch Korrekturen oder Neueinreichung behoben werden.

    Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach dem BetrVG aufweisen. 

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    Werbung für die BR-Wahl

    Sie ärgern sich seit Längerem über die Dienstplangestaltung und würden hier gerne mitbe-stimmen? Oder Sie haben Ideen, wie interne Abläufe besser umgesetzt werden können? Oder Sie haben zusätzliche Kenntnisse erworben und würden diese gerne als Betriebsrat im Rahmen des Wirtschaftsausschusses anbringen? Dann kandidieren Sie doch als Betriebsrat! Die rechtlichen Grundvoraussetzungen wurden oben dargelegt. Aber was müssen Sie prak-tisch beachten, um eine Betriebsratswahl erfolgreich zu bestreiten?

    Zunächst gilt der alte Slogan „wer kämpft kann verlieren – wer nicht kämpft hat schon verlo-ren". Das bedeutet, dass Ihr Entschluss, bei einer Betriebsratswahl anzutreten per se ehren-wert ist und Sie damit zeigen, sich aktiv für Ihre Kolleginnen und Kollegen einbringen zu wol-len. Hierfür ist es notwendig, bereits frühzeitig die „eigenen Reihen" zu mobilisieren. Letztlich müssen Sie möglichst viele Beschäftigte dazu bewegen, Ihnen beziehungsweise Ihrer Liste, die Stimme zu geben. Suchen Sie sich „Verbündete" und schließen Sie sich zu einer Liste zusammen! Informieren Sie die Belegschaft über Aufgaben und Ziele, die Sie sich vorge-nommen haben. Kontaktieren Sie den Marburger Bund Bundesverband unter betriebsrat@marburger-bund.de oder Ihren Landesverband von Ihrem Vorhaben!

    Sie erhalten sowohl logistische als auch inhaltliche Unterstützung für Ihre Wahl! Je früher Sie uns kontaktieren, desto spezifischer und besser können wir Ihnen helfen. Sie erhalten fachliche Hilfe, wie unsere BR-Borschüre, den Fristenrechner oder Mustervorträge zu spezifischen Themen, als auch „klassische" Werbemittel, wie Flyer und Plakate, die wir gerne auch auf Ihre Bedürfnisse vor Ort anpassen. 

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    Was tun um einen Betriebsrat zu gründen?

    Besteht nicht bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der eine Wahl initiieren könnte (§ 17 Abs. 1 BetrVG) muss der Anfang von den Mitarbeitern vor Ort, beziehungsweise im Betrieb, oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 Abs. 3, 2. Alt) gemacht werden.

    Gemäß § 17 Abs. 3, 1. Alt, müssen drei wahlberechtigte Mitarbeiter eine Betriebsversammlung einberufen, in der sodann von den Anwesenden ein Wahlvorstand gewählt wird, der aus drei Personen besteht und sich um die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl kümmert.

    Übrigens: Betriebsräte können auch schon in sehr kleinen Betrieben gewählt werden, solange zwei Bedingungen erfüllt sind: Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit

    • in der Regel 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden,
    • von denen mindestens 3 auch wählbar sein müssen.

    Die Mitglieder des Wahlvorstands haben eine ganze Reihe von Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl, die in den §§ 7 ff. BetrVG und der sogenannten Wahlordnung – WO, geregelt sind. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, ist grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Dies richtet sich danach, ob das Mitglied über bestimmtes Wissen verfügt, das es benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist ein Schulungsanspruch meist zu bejahen.

    Im Übrigen gilt: Besteht bei Ihnen im Betrieb noch kein Betriebsrat und möchten Sie sich gerne engagieren, fragen Sie um Rat bei Ihrem Marburger Bund Landesverband oder unter der Adresse betriebsrat@marburger-bund.de!