• Mitgliedsbeiträge

    Beitragsordnung
     

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.

    2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der volle Jahresbeitrag wird unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr geschuldet; für das Beitrittsjahr wird der Beitrag jedoch entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft anteilig jeweils mit einem Viertel pro angefangenem Quartal erhoben.

    3. Der Beitrag wird mit dem Beitritt fällig. Bei fortdauernder Mitgliedschaft ist der Beitrag gemäß der jährlichen Beitragserhebung, die schriftlich oder in Textform übermittelt werden kann, zur Zahlung fällig. 

    4. Die Beitragsverpflichtung entfällt ganz oder teilweise, soweit das Mitglied bereits als Mitglied in einem anderen Landesverband Beiträge im Kalenderjahr entrichtet hat.

    5. Von den Mitgliedern, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Beitragserhebung den Beitrag gezahlt haben, kann für jede Mahnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % der Schuld erhoben werden. Der Vorstand ist berechtigt, frühestens vier Wochen nach einer Mahnung die Beiträge gerichtlich beizutreiben. Hat der Landesverband eine Mahnung versandt, so ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des Beitragsschuldners bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsschulden. 

    6. Im Falle besonderer sozialer Not kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit zu stellen.

    7. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesverband des Marburger Bundes ist im Beitrag enthalten. Der Bezugspreis für die Verbandszeitschrift ist ebenfalls im Beitrag eingeschlossen.

    8. Der Verbandsbeitrag wird nach Beitragsgruppen erhoben. Für die Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe ist die am 1. Januar eines Jahres ausgeübte Tätigkeit und der gültige Status im Arbeitsverhältnis (bzw. des Rentenbezugs), die bzw. der nach den Mitteilungen des Mitglieds zum 1. Januar eines Jahres vorliegen, maßgebend. Folgen einer verspäteten Mitteilung trägt das Mitglied. Tritt ein Mitglied unterjährig bei, ist die Tätigkeit und der Status im Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beitritts maßgeblich. Wandelt sich eine außerordentliche in eine ordentliche Mitgliedschaft um, kann eine anteilige Neuveranlagung für das restliche Beitragsjahr erfolgen.

    9. Die Mitgliedsbeiträge gemäß der nachfolgenden Beitragsgruppen gelten für die Zahlung per Lastschrift. Bei Zahlung per Überweisung erhöhen sich die Beträge um EUR 10. Im Fall der Rückbuchung von Lastschrifteinzügen sind die dafür von Banken erhobenen Gebühren von dem Mitglied zu tragen.

    10. Beitragsgruppen:                                                                                                              Euro-Betrag

    Gruppe 1:

    Medizinstudierende, einschließlich Medizinstudierender im Praktischen Jahr (PJ), Studierende der Zahnmedizin

    beitragsfrei

    Gruppe 2:

    Nicht berufstätige Mitglieder (Mitglieder in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, arbeitslose Mitglieder, Mitglieder im Ruhestand), soweit sie nicht niedergelassen sind

    € 45,00

    Gruppe 3:

    Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung oder in vergleichbarer Stellung

    € 180,00

    Gruppe 4:

    Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung nach 6 Jahren ärztlicher Tätigkeit, Fachärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte

    € 220,00

    Gruppe 5:

    Leitende (Ober-)Ärztinnen und Ärzte, Chefärztinnen und -ärzte, Ärztinnen und Ärzte mit Liquidationsrecht

    € 255,00

    Gruppe 6:

    Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

    € 130,00

    Gruppe 7:

    Ehrenmitglieder

    beitragsfrei

    11. Freiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst leistende Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte mit vergleichbarer Tätigkeit werden nach Gruppe 3 eingruppiert.

    12. Auf Antrag und Nachweis kann für teilzeitbeschäftigte Ärzte mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % eine Beitragsreduzierung auf 75 % und für teilzeitbeschäftigte Ärzte mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 50 % auf 50 % des Vollbeitrags erfolgen. Der Antrag kann nicht rückwirkend, sondern nur für zukünftige Beitragserhebungen gestellt werden.

    13. Diese Beitragsordnung bleibt in Kraft, so lange von der Hauptversammlung nichts anderes beschlossen wird. Zu Beginn eines Kalenderjahres kann der Vorstand für das laufende Kalenderjahr eine Beitragserhöhung von bis zu 10 % unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung dieser für das darauffolgende Kalenderjahr zustimmt, beschließen.