Einige Arbeitgeber versuchen jedoch, diese tarifliche Regelung zu umgehen, um qualifizierte ärztliche Arbeitsleistung geringer bezahlen zu müssen. „Vermehrt treten Mitglieder an uns heran, deren Arbeitgeber im Ausland erbrachte ärztliche Zeiten nicht anerkennen wollen“, berichtet Verbandsjuristin Sarah Steenken.
„Sobald die Ärztekammer überprüft hat, dass die Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Ausland gleichwertig mit einer inländisch erbrachten ärztlichen Tätigkeit sind, steht dies jedoch außer Frage“, erläutert Rechtsanwältin Steenken. In allen gängigen Tarifverträgen wie dem TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte Helios, TV-Ärzte Helios/Rhön und weiteren finden sich hierzu eindeutige Bestimmungen.
Trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen verweigern Arbeitgeber immer wieder die Anerkennung der nachgewiesenen ärztlichen Berufserfahrung und stellen – scheinbar systematisch – zunächst Verträge aus, die die Anerkennung der Ärztekammer einfach außen vor lassen.
„Sie versuchen dies gern damit zu begründen, dass die ausländischen Zeiten zusätzlich als Weiterbildungszeiten anerkannt werden müssen. Nur dann könne sie der Arbeitgeber auch für die Stufenzuordnung heranziehen“, berichtet Rechtsanwältin Steenken und erklärt: „Das ist falsch. Dieses eigenwillige Vorgehen verstößt gegen die Tarifverträge. Sie regeln die Anerkennungen von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland klar und abschließend. Für Interpretationen ist hier kein Spielraum.“
Der Marburger Bund Niedersachsen konnte in solchen Fällen bisher immer erfolgreich helfen. Die Vergütungshöhe wurde immer rückwirkend zugunsten der betreuten Marburger Bund-Mitglieder korrigiert.
Sind Sie auch betroffen? Bitte melden Sie sich bei Ihrem Marburger Bund-Landesverband, damit die Marburger Bund-Juristen Sie beraten und vertreten können.