In erster Instanz bestätigte das Arbeitsgericht Göttingen am 4. Dezember 2018 die Auffassung des Marburger Bundes Niedersachsen. Es entschied zugunsten zweier Marburger-Bund-Mitglieder: Für geleistete Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst muss Zusatzurlaub gem. § 32 Abs. 10 TV DN gewährt werden.
Dieser Anspruch besteht unabhängig des finanziellen Ausgleichs, welcher Ärzten im Tarifvertrag für Nachtarbeitsstunden während des Bereitschaftsdienstes gewährt wird.
Die Urteilsbegründung steht noch aus. Die Berufung wurde zugelassen. Die betroffene Arbeitgeberin hat somit noch Gelegenheit, das Landesarbeitsgericht anzurufen.
"Wir empfehlen unseren Mitgliedern, bereits jetzt ihre Ansprüche auf Zusatzurlaub für das Jahr 2018 geltend zu machen", erklärt Rechtsanwältin Anja Uhe vom Marburger Bund Niedersachsen.
Gemäß § 32 Abs. 10 TV DN erhalten Ärztinnen und Ärzte pro 150 Nachtarbeitsstunden einen zusätzlichen Urlaubstag. Nachtarbeit ist dabei gemäß des geltenden Tarifvertrages die Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
"Damit ihre Ansprüche nicht verfallen, müssen Ärztinnen und Ärzte sie spätestens bis Ende Juni 2019 gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen", erläutert Verbandsjuristin Uhe. "Das kann per E-Mail, Brief oder Fax geschehen." Eine Vorlage stellt der Marburger Bund Niedersachsen zur Verfügung.
Aktenzeichen:
ArbG Göttingen: 2Ca 205/18 und 2Ca 208/18
- Vorlage Geltendmachung Zusatzurlaub TV DN(12.6 KB, DOCX)