„Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte sind jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt“, heißt in der Mitteilung des Gerichts.
Das Bundessozialgericht hat entschieden
Der angestellte Krankenhausarzt habe seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich ‚Nebenbeschäftigung’. „Er ist insoweit nicht verpflichtet, ‚rund um die Uhr‘ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen“, stellt das BSG klar.
BSG-Pressemitteilung vom 12.12.2018