Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub verfallen wird. Unterlassen sie diesen Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt (BAG-Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15).
„Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, teilte das BAG mit.
Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte, bezahlt haben wollte.