• Wer hat Angst vorm Haifischbecken?

    Gesundheitspolitik und ärztliche Selbstverwaltung – Kennst du dich da aus? – Nein? – Gefährlich!

    Von Stefanie Gehrlein

    Foto: Romolo Tavani – Fotolia.com

     

    Das Gesundheitswesen ist dem Klischee nach mit seinen vielen Akteuren und Lobbyisten ein „Haifischbecken“. Doch wer tummelt sich da eigentlich alles? Wir stellen dir einige der kleineren und größeren „Haifische“ in der Gesundheitspolitik am besten einmal kurz vor.

    Die grundsätzlichen Spielregeln im Becken bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Es erarbeitet die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und führt die Rechtsaufsicht über die Verbände und Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung.

    Der Bundestag ist als Parlament für Bundesgesetzgebung und Kon­trolle der Regierungsarbeit zuständig. Demgegenüber ist der Bundesrat die Vertretung der 16 Bundesländer und hat bei Bundesgesetzen ein Mitentscheidungsrecht, wenn Länderinteressen betroffen sind.

    Ein besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitswesens ist die Delegation bestimmter staatlicher Aufgaben im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung auf die sogenannte gemeinsame Selbstverwaltung. Die Träger der Selbstverwaltung sind finanziell und organisatorisch selbstständig. Die Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen können so ihre Belange autonom und sachorientiert selbst regeln. Auf Bundesebene sind dies der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).

    Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und gestaltet durch seine Verträge und Entscheidungen insbesondere die Rahmenbedingungen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung.

    Die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sind für die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zuständig, daneben aber auch Abrechnungs- und Honorarverteilungsstelle für die teilnehmenden Leistungserbringer. Ihr Dachverband ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Diese sieht ihre Aufgabe vor allem in der politischen Interessenvertretung. Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen Kollektivverträge über die ambulante Leistungs­erbringung und deren Vergütung und bilden für verschiedene gesetzliche Aufgaben auch gemeinsame Institutionen.

    Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Zusammenschluss von Spitzen- und Landesverbänden der Krankenhausträger, für deren Interessen sie sich einsetzt.

    Besonders wichtig ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er wird von den vier großen Spitzenorganisationen gebildet: KBV und KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband. Hauptaufgabe des G-BA ist es, den Leistungskatalog für alle gesetzlich Versicherten in Richtlinien näher zu bestimmen, weswegen man ihn auch den „kleinen Gesetzgeber“ nennt.

    Ein weiteres Spezifikum des deutschen Gesundheitswesens ist das Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Letztere steht Selbstständigen und Arbeitnehmern mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze offen. Im Verband der ­Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) haben sich 42 private Krankenversicherungsunternehmen zusammengeschlossen, die zusammen rund 8,8 Millionen Versicherte vertreten.

    Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung und berufspolitische Interessenvertretung der über 480.000 Ärztinnen und Ärzte in Deutschland ist die Bundesärztekammer (BÄK). Sie wird bei bestimmten untergesetzlichen Normentscheidungen des G-BA angehört. Als Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern ist es eine ihrer Hauptaufgaben, für eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen (Muster-Berufsordnung, Muster-Weiterbildungsordnung usw.).

    Die Aufgaben der Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch die Heilberufe- und Kammergesetze der Bundesländer geregelt, z. B. Aufsicht über die ärztlichen Pflichtmitglieder, Förderung von Ausbildung und Fortbildung sowie Ordnung der Berufspflichten und der Weiterbildung.

    Wer etwas bewegen will, sollte sich im Marburger Bund und in den Kammern engagieren. Als Verband der angestellten Ärztinnen und Ärzte ist er auf allen Ebenen der ärztlichen Selbstverwaltung aktiv und eine starke Stimme in der Gesundheitspolitik.

    Über alle Akteure im Gesundheitswesen informieren wir ausführlich in einer Serie zum „Haifischbecken“, die in jeder Uni-Spezial fortgesetzt wird.Tauch ein in die Welt der Gesundheitspolitik – unsere Haie beißen nicht!

     

    Institution für Institution im Detail / Serie

    • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

    Das BMG ist eine sogenannte oberste Bundesbehörde und in der Gesundheitspolitik für eine Vielzahl von Aufgabenfeldern verantwortlich. Der Schwerpunkt der Ministeriumsarbeit liegt in der Gestaltung von Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

    Bundesminister für Gesundheit im Kabinett von Angela Merkel ist seit Ende 2013 Hermann Gröhe, ein studierter Jurist. Er hat seit Beginn der Wahlperiode bereits mehrere Reformen im Gesundheitsbereich auf den Weg gebracht, darunter die größte Pflegereform der letzten 20 Jahre sowie eine Krankenhausreform.

    - Erhalt, Sicherung und Fortentwicklung der Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung;
    - Reform des Gesundheitssystems zur Weiterentwicklung der ­Qualität, Stärkung der Patienteninteressen, Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und ­Stabilisierung der Beitragssätze;
    - Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung und Biomedizin;
    - Gestaltung von Rahmenvorschriften im Arzneimittel- und Medizinproduktebereich;
    - Unterstützung von Forschung und neuen Versorgungsstrukturen;
    - Gesundheitsberichterstattung zur Information der Bürger (z. B. zu Drogen- und Suchtgefahren);
    - Europäische und internationale Gesundheitspolitik.

    Für (angehende) Ärztinnen und Ärzte ist es sehr wichtig zu wissen, dass zu den Aufgaben des BMG auch die „Gewährleistung der Qualität der Berufsausübung“ in den bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsberufen gehört. Zu diesen Berufen gehören neben den Medizinern beispielsweise auch Apotheker, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankenpfleger und einige Assistenzberufe.

    Im BMG entstehen die Berufs­gesetze für die Zulassung und ­Ausbildung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html).
    Im Bereich der Humanmedizin ist dies die Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO), die gerade wieder – im Rahmen des Masterplans 2020 – auf dem Prüfstand steht, weil die Bundesregierung über verschiedene Maßnahmen erreichen möchte, dass sich wieder mehr angehende Ärztinnen und Ärzte nach dem Studium für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin entscheiden und in unterversorgten Gebieten tätig werden.

    Die Approbationsordnung kommt nicht in einem „förmlichen“ Gesetzgebungsverfahren mit Verabschiedung durch den Bundestag zustande. Sie ist eine Verordnung, in der das BMG nur mit Zustimmung der Länder, also des Bundesrates, die Mindestanforderungen an das Medizinstudium regelt. Insofern ist das BMG für die Belange der Studierenden besonders wichtig!

    Weitere gesetzliche Regelungen im Zuständigkeitsbereich des BMG, die Mediziner unmittelbar betreffen, sind beispielsweise die Bundesärzteordnung, die Zulassungsverordnung für Ärzte, die Heilberufe-Richtlinie oder das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Mittelbar werden ärztliche Interessen noch durch eine Vielzahl anderer vom BMG erarbeiteter Normen berührt.

    Um im politischen Prozess mitgestalten zu können, ist es entscheidend, sich schon einzubringen, bevor Gesetze entstehen. Das kann man auf Bundesebene beispielsweise „hautnah“ als Mitglied des Sprecherrats der Medizinstudierenden über Anträge zur Hauptversammlung des MB, Mitarbeit an den Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, Teilnahme an Anhörungen, Gespräche mit Abgeordneten und vieles mehr.

    • Bundestag

    Neben der Kontrolle der Regierungsarbeit ist die wichtigste Aufgabe des Bundestages die Gesetzgebung. Sie folgt einem streng formalisierten Verfahren, dessen Kernstücke drei Lesungen im Ple­num des Parlaments sowie die Detailarbeit am Gesetz in den ständigen Ausschüssen sind. Wichtig zu wissen ist, dass jedes Mitglied des Parlaments noch Änderungsanträge stellen kann, die dann im Plenum direkt behandelt werden. So nimmt ein Gesetzesvorhaben manchmal überraschende Wendungen.

    Berufsverbände können an verschiedenen Stellen des Verfahrens entweder als Interessenvertretung und/oder Experte zu dem Gesetzesvorhaben Stellung nehmen und gehört werden. Der Marburger Bund positioniert sich daher zu fast allen Gesetzentwürfen, von denen seine Mitglieder betroffen sind – nicht nur im Gesundheitsbereich!

    Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Erhält der Gesetzentwurf dabei die notwendige Mehrheit im Bundestag, geht er in den Bundesrat.

    • Bundesrat

    Der Bundesrat ist ein weiteres der fünf Verfassungsorgane. Durch ihn wirken die Länder an der Verwaltung und Gesetzgebung des Bundes mit. Er kann ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zwar nicht ändern, aber den Vermittlungsausschuss anrufen, der hälftig mit Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates besetzt ist und einen Konsens finden soll. Einigt man sich nicht, muss das Gesetz erneut im Bundestag beschlossen werden.

    Bei manchen Gesetzen, von denen die Länder in ihrer Verwaltungs- oder Finanzierungszuständigkeit unmittelbar betroffen sind, muss der Bundesrat zustimmen. Ein solches zustimmungspflichtiges Gesetz ist etwa das Hochschulrahmengesetz des Bundes, das in seinen §§31 ff. das Zulassungs- und Auswahlverfahren beispielsweise für das Medizinstudium regelt. Über dieses Studienplatzvergabeverfahren wird das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 mündlich verhandeln.

    Alle im Bundestag beschlossenen Gesetze müssen von der Bundeskanzlerin sowie der/dem zuständigen Fachminister/-in gegengezeichnet werden.

    Bevor der Bundespräsident als Letzter in der Reihe das Gesetz unterschreibt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, prüft er, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Dann ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetz­blattes.

    Selbstverwaltung

    Die Selbstverwaltung ist das tragende Organisationsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung und bedeutet, dass sich die Träger des Gesundheitswesens sowie die Versicherten und die Arbeitgeber selbst organisieren, um das Gesundheitssystem zu steuern und – auch durch eine eigene „Gesetzgebung“ – mitzugestalten. Der Staat soll nach diesem Prinzip nur dann eingreifen, wenn die sogenannten Selbstverwaltungskörperschaften nicht in der Lage sind, originär staatliche Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Man erhofft sich von der Selbstverwaltung eine größere fachliche Nähe zu den Themen und eine demokratische Beteiligung der Betroffenen an der Regelung ihrer Angelegenheiten.

    Bei den Trägern beziehungsweise Leistungserbringern des Gesundheitswesens wie den Krankenkassen, den Ärzten oder den Krankenhäusern spricht man von der gemeinsamen Selbstverwaltung. Oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). In dem Gremium wird die medizinische Versorgung zum Beispiel über Verträge, Richtlinien und einheitliche Vorgaben organisiert.

    • Krankenkassen und GKV-Spitzenverband

    Die Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen ihre Aufgaben als öffentlich-rechtliche Körperschaften in eigener Verantwortung. Die rechtlichen Grundlagen für fast alle Belange der Gesetzlichen Krankenversicherung findet man im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

    Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ausgeübt. Sie wählen alle sechs Jahre in den sog. Sozialwahlen aus den von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Versichertenvereinigungen aufgestellten Vorschlagslisten ihre jeweiligen ehrenamtlichen Vertreter in das Selbstverwaltungsorgan jeder Krankenkasse – den Verwaltungsrat. Bei der Wahl 2017 können theoretisch 51 Millionen Versicherte ihre Stimme abgeben. Tatsächlich bitten aber nur zehn Renten- und Krankenversicherungsträger Versicherte und Rentner sowie Mitglieder zur Sozialwahl. Alle anderen machen eine sogenannte Friedenswahl ohne echten Wahlgang mit einer vorher ausgehandelten Kandidatenliste, die dann „gewählt“ wird. Das wird vielfach kritisch gesehen.

    Der Verwaltungsrat erlässt die Satzung der Krankenkasse, in der z.B. freiwillige Satzungsleistungen, Wahltarife und Zusatzbeiträge geregelt werden, und wählt den hauptamtlichen Vorstand, der die laufenden Geschäfte der Krankenkasse führt. Die Krankenkassen unterliegen der staatlichen Aufsicht, die sich jedoch angesichts des Selbstverwaltungsrechts auf die Einhaltung der zwingenden rechtlichen Vorgaben beschränkt.

    Der GKV-Spitzenverband in Berlin ist die zentrale Interessenvertretung der Kranken- und Pflegekassen und gestaltet die Rahmenbedingungen. Die von ihm abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. Er unterstützt die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, gibt Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren ab und ist stimmberechtigtes Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss. Darüber hinaus ist er Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS).

    • PKV-Verband

    Der 1946 gegründete PKV-Verband mit Sitz in Köln ist die Interessenvertretung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt sowie konkret seiner 50 Mitgliedsunternehmen, davon acht ­außerordentliche Mitglieder, im nationalen und auch europäischen Bereich. Verbundene Einrichtungen sind die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkasse.

    Der Verband engagiert sich in den politischen Fragen, die seine Mitglieder mittelbar oder unmittelbar betreffen. Aktuelles Beispiel ist die Mitwirkung bei der Novellierung der GOÄ gemeinsam mit der Bundesärztekammer. Dabei bündelt er die Einzelinteressen seiner Mitglieder und wirkt auf deren Ausgleich hin.

    Der PKV-Verband berät seine Mitgliedsunternehmen fachlich zu Grundsatzfragen der Tarifgestaltung, wie etwa bei der Einführung des Basistarifes 2009. Seit Jahren ist der PKV-Verband auch mit der argumentativen Abwehr der „Bürgerversicherung“ beschäftigt. So hat er vor kurzem vehement deutliche Kritik an der neuen Studie der Bertelsmann Stiftung über die finanziellen Folgen einer Zwangsvereinigung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung geübt. Die Stiftung hatte durchgerechnet, welche Einsparungen eine Bürgerversicherung für GKV-Versicherte rein theoretisch als Gedankenspiel brächte, wenn die finanziell leistungsstärkeren Privatversicherten in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einzahlen müssten.

    • Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)

    1949 gegründet, repräsentiert sie als Dachverband insgesamt 28 Mitgliedsverbände, davon 16 Landesverbände – die Landeskrankenhausgesellschaften – und 12 Spitzenverbände, da­runter den Verband der Universitätsklinika, den AWO Bundesverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund. In der Trägervielfalt spiegelt sich die gesamte Bandbreite der Krankenhausinteressen wider. Diese Interessen sind nicht immer identisch mit den Anliegen der Klinikärztinnen und -ärzte, die vom Marburger Bund politisch vertreten werden. Die DKG ist zwar kein Arbeitgeberverband. Aber: Auf tarifpolitischer Ebene stehen die Krankenhausträger als Arbeitgeber dem Marburger Bund als Ärztegewerkschaft sogar als Gegner gegenüber.

    Die DKG ist Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der als wichtigstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen in zahlreichen Richtlinien die ambulante und stationäre Versorgung aller GKV-Versicherten regelt.

    Die Mitwirkung der DKG an den Entscheidungen des „kleinen Gesetzgebers“ G-BA ist insofern eine Besonderheit, als die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht wie die anderen Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und gesetzliche Krankenkassen – als eine hoheitlich handelnde Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern wie beispielsweise auch die Bundesärztekammer nur als eingetragener Verein firmiert. Dennoch gestaltet sie alle wichtigen krankenhausrelevanten Themen, wie beispielsweise das Vergütungssystem und die Sicherung der Qualität im stationären Bereich, maßgeblich mit.
    Zu den Aufgaben der DKG gehört wie bei allen wichtigen Akteuren die allgemeine Begleitung der aktuellen Gesundheitspolitik auch außerhalb von Gesetzgebungsverfahren sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die durch die verbands­eigene Zeitschrift „das Krankenhaus“ ergänzt wird.

    Auch auf europäischer Ebene vertritt die DKG die Interessen der deutschen Krankenhäuser. Der ­aktuelle und langjährige Hauptgeschäftsführer Georg Baum ist Präsident des Europäischen Krankenhausverbands HOPE (European Hospital and Healthcare Federation). Als Mitglied im globalen Krankenhausverband IHF (International Hospital Federation) repräsentiert die DKG die deutschen Kliniken zugleich auf internationaler Ebene.

    • Kassenärztliche Vereinigung

    Ärztinnen und Ärzte, die sich für eine angestellte oder selbständige Tätigkeit in der ambulanten Versorgung entscheiden, werden damit automatisch Mitglied in einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

    Doch was ist eigentlich eine KV? Das deutsche Gesundheitswesen basiert auf dem System der Selbstverwaltung, sodass bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre eigenen Angelegenheiten ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln können. Im ärztlichen Bereich sind dies die Kammern, die jeder Arzt kennt, und die ebenfalls regional organisierten Kassenärztlichen Vereinigungen. Während die Kammern die berufs- und standesrechtliche Vertretung sowie Aufsicht der gesamten Ärzteschaft bilden, sind die KVen nur für die ambulante medizinische Versorgung  zuständig. Bei der KV ist der einzelne Arzt nur dann Mitglied, wenn und solange er im ambulanten Bereich Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob er eine eigene Zulassung („niedergelassen“) bzw. Ermächtigung (als Klinikarzt) besitzt oder ob er in einem Anstellungsverhältnis bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Praxis mindestens halbtags tätig ist. Der Zugang zu einer Niederlassung, Ermächtigung und auch Anstellung läuft über bei den KVen angesiedelte Zulassungsausschüsse.

    Es gibt bundesweit 17 Kassenärztliche Vereinigungen. Ihre Kernaufgaben sind die Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung und die Honorarverteilung. Sie schließen Verträge zur Versorgungsgestaltung und haben das Recht zur Besetzung von Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen. Ihr Dachverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), ist in erster Linie eine politische Interessenvertretung.

    Die einzelne KV hat eine Vielzahl von Aufgaben: Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages muss sie dafür sorgen, dass ausreichend Ärzte für die ambulante Versorgung insgesamt, aber auch für den vertragsärztlichen Notdienst zur Verfügung stehen und die erbrachten Leistungen qualitativ hochwertig sind. Ihren Mitgliedern gegenüber ist sie für die Verteilung des Gesamthonorars zuständig. In der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip, sodass die Vertragsärzte ihr Honorar nicht direkt mit dem Patienten abrechnen, sondern mit der einzelnen KV, die wiederum von den Kassen eine sogenannte Gesamtvergütung erhält.

    Die KV prüft die quartalsweise von den niedergelassenen Vertragsärzten und Berufsausübungsgemeinschaften bzw. MVZ eingereichten Abrechnungen, in denen alle für Kassenpatienten erbrachten Leistungen gelistet sind. Grundlage der Abrechnung ist der EBM, eine Art Gebührenkatalog, in der jeder Leistung ein auf Bundesebene mit den Kassen ausgehandelter Preis zugeordnet ist. Dann verteilt sie die gedeckelte Gesamtvergütung nach dem regionalen Honorarverteilungsmaßstab. Eine rechtliche und wirtschaftliche Interessenvertretung ihrer Mitglieder ist die KV nicht.

    Jede KV besteht aus zwei Organen mit getrennten Aufgabenbereichen, der Vertreterversammlung (VV), deren Delegierte alle sechs Jahre neu gewählt werden, und einem zwei- bis dreiköpfigen Vorstand. Die beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten die Körperschaft gegenüber dem Vorstand. Dieser verwaltet die KV und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

    • Die Ärztekammern

    Jeder approbierte Arzt ist unabhängig von der Art seiner Tätigkeit – ob kurativ oder nicht, angestellt oder selbstständig niedergelassen – Pflichtmitglied seiner für ihn örtlich zuständigen Kammer. Sie ist für ihn zunächst die wichtigste Berufsorganisation und Standesvertretung.

    Insgesamt gibt es in Deutschland 17 Landesärztekammern in Form von Körperschaften öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des zuständigen Sozial- und/oder Gesundheitsministeriums unterliegen. Ihr „Dachverband“, die Bundesärztekammer, ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie besitzt jedoch keinen Körperschaftsstatus, sondern ist als nicht rechtsfähiger Verein organisiert und vertritt in erster Linie die berufspolitischen Interessen der derzeit rund 515.640 Ärzte – davon rund 392.402 Berufstätige – auch in laufenden Gesetzgebungsverfahren sowie auf europäischer Ebene. Daneben unterstützt sie die Tätigkeiten der (Landes-)Ärztekammern und erarbeitet Empfehlungen in Form einer Muster-Weiterbildungsordnung und einer Muster-Berufsordnung. Deren Regelungen werden meist fast unverändert in die rechtsverbindlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern übernommen. Die jährliche Hauptversammlung aller Kammern ist der Deutsche Ärztetag.

    Die Aufgaben der Ärztekammern haben im Laufe der Zeit zugenommen. Dies hängt zum einen mit der gestiegenen absoluten Zahl approbierter Ärztinnen und Ärzte zusammen, zum anderen aber auch mit der Spezialisierung des Arztberufs und der Zergliederung der medizinischen Bereiche mit ihren jeweiligen Besonderheiten und unterschiedlichen Arbeitsbedingungen. Seit der Zeit, in der viele Krankenhäuser nur belegärztlich versorgt wurden und es nur wenige „hauptamtliche“ Klinikärzte gab, sodass die Ärztekammern primär als Vertretung der Niedergelassenen angesehen wurden, hat sich viel geändert. Mittlerweile geht der Trend stationär wie ambulant eindeutig zum Angestelltenverhältnis mit zahlenmäßigem Übergewicht gegenüber den selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten: Rund 241.000 gegenüber

    117.000. Die Zahl der im ambulanten Bereich angestellten Ärzte hat sich seit 1996 fast versechsfacht. Sie stieg im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 (+ 10,6 Prozent). Dagegen ist die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im vergangenen Jahr um 884 auf 117.472 gesunken. Dies entspricht einem Minus von 0,7 Prozent. Der Anteil der im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte ist bezogen auf alle ärztlich Tätigen fast unverändert geblieben und beläuft sich auf 51,4 Prozent. Zahlreiche Gesundheitsreformgesetze haben die sektoralen Grenzen aufgeweicht, sodass es auch eine steigende Zahl von Ärzten gibt, die sowohl ambulant als auch stationär arbeiten. Mittlerweile arbeiten fast 50.000 ausländische Ärzte in Deutschland mit steigender Tendenz. Auch der Frauenanteil steigt stetig.

    Diesen Herausforderungen müssen die Ärztekammern gerecht werden. Ihre durch Gesetz zugewiesenen Kernaufgaben sind neben der allgemeinen Vertretung der Berufsinteressen, der Entwicklung von Berufs- und Weiterbildungsordnungen und der Überwachung der Berufsausübung der Ärzte einschließlich der Durchführung berufsrechtlicher Verfahren sowie der Fortbildungsförderung auch die Abnahme von Facharzt- und anderen Prüfungen, die Organisation des Melde- und Beitragswesens für alle Mitglieder, das Führen einer Ärztestatistik sowie die Sicherstellung eines Notfalldienstes und die Erstattung von Fachgutachten. Dieser bunte Aufgabenstrauß wird ergänzt durch die Errichtung von Ethikkommissionen sowie von Gutachterund Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern und das Errichten von Versorgungswerken als berufsständische Einrichtungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Nicht zuletzt müssen die Ärztekammern auch auf eine ausreichende ärztliche Versorgung der Bevölkerung hinwirken sowie den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Die integrative Aufgabe der Ärztekammern besteht in der Vertretung der Interessen der Gesamtärzteschaft – eine nicht immer ganz einfache Herausforderung.

    Nähere Auskunft dazu geben gerne die Mitglieder des Sprecherrates. Meldet euch einfach unter studenten@marburger-bund.de!