Zahlreiche Verfahren beschäftigen daher die untergeordneten Sozialgerichte. Viele widersprüchliche Urteile sind bereits gefällt worden. Die DRV unterstellt den meisten Kliniken, dass der Einsatz von Honorarärzten aus Gründen der Einsparung von Sozialabgaben vorgenommen wird. Mit der Verhandlung der nun zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassenen Fälle ist endlich ein Ende der Rechtsunsicherheit für Kliniken und Ärzte abzusehen.
Dass dem nicht so ist, argumentiert der Bundesverband der Honorarärzte, zeigt u. a. der ärztliche Stellenmarkt: Krankenhäuser suchen, ganz im Gegenteil zur Einschätzung der DRV, händeringend nach qualifizierten Fachärzten in Festanstellung. Aber gerade diese wird von vielen erfahrenen Ärzten nicht mehr gewünscht. Sie haben sich ganz bewusst zu einer freien und selbstbestimmten Tätigkeit entschlossen und sind nicht mehr bereit, in den Klinikalltag von gestern zurückzukehren; die Ursachen sind vor allem in den Strukturveränderungen des Gesundheitswesens seit den 1990er Jahren zu suchen.
Honorarärzte sind Ärzte, die in medizinischen Einrichtungen und in der Regel zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Kliniken setzen Honorarärzte ein, um Personalengpässe zu überbrücken bzw. klinische Kernbereiche in den Zeiten des Facharztmangels weiter betreiben zu können.
Honorarärzte sind außerdem im Bereich der Notfallmedizin tätig und finden sich v. a. dort, wo aufgrund von Strukturproblemen oder Standortnachteilen die Akquirierung von medizinischen Experten problematisch ist. Der Einsatz von Honorarärzten in Deutschland trägt derzeit dazu bei, dass die Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierten Ärzten gewährleistet bleibt, auch wenn kurz- oder mittelfristig Arztstellen nicht mit geeignetem Personal besetzt werden können. Honorarärzte können auch niedergelassene Ärzte sein, die in fester Kooperation mit Krankenhäusern zusammenarbeiten.