„Ich kann zwar verstehen, dass das Gericht darauf besteht, Vorschriften des Sozialversicherungsrecht ausschließlich rechtlich zu beurteilen und nicht danach, ob sie versorgungspolitisch sinnvoll sind. Doch bleibt ein fader Beigeschmack, wenn zukünftig Ärztinnen und Ärzte außerhalb der niedergelassenen Praxis nur sehr eingeschränkt einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können“, schreibt Henke.
Er habe auch Zweifel daran, dass die von einigen Krankenhäusern schon praktizierte Arbeitnehmerüberlassung eine gute Option sei: „Zeitarbeit ist keine Alternative zur bisherigen Praxis - weder für den Arzt noch für das Krankenhaus -, weil natürlich auch die Zeitarbeitsfirma als Dritte im Bunde einen finanziellen Vorteil verbuchen will.“