• "Das Urteil wirft einige Fragen auf"

    Pressemitteilung
    Kommentar von Rudolf Henke zum Honorararzt-Urteil des Bundessozialgerichts
    26.Juni 2019
    Honorarärzte in einem Krankenhaus sind regelmäßig keine Selbstständige. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 4. Juni 2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall). Das Urteil des BSG werfe einige Fragen auf, meint Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes. „So ist bisher nicht ersichtlich, welche ‚gewichtigen Indizien‘ bestehen müssen, damit ausnahmsweise von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass die ausstehende Urteilsbegründung mehr Klarheit bringt“, äußert Henke in einem Kommentar für das Online-Portal „BibliomedManager“.

    „Ich kann zwar verstehen, dass das Gericht darauf besteht, Vorschriften des Sozialversicherungsrecht ausschließlich rechtlich zu beurteilen und nicht danach, ob sie versorgungspolitisch sinnvoll sind. Doch bleibt ein fader Beigeschmack, wenn zukünftig Ärztinnen und Ärzte außerhalb der niedergelassenen Praxis nur sehr eingeschränkt einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können“, schreibt Henke.

    Er habe auch Zweifel daran, dass die von einigen Krankenhäusern schon praktizierte Arbeitnehmerüberlassung eine gute Option sei: „Zeitarbeit ist keine Alternative zur bisherigen Praxis - weder für den Arzt noch für das Krankenhaus -, weil natürlich auch die Zeitarbeitsfirma als Dritte im Bunde einen finanziellen Vorteil verbuchen will.“