• Individuelle Beratung und Unterstützung für Frauen in Schwangerschaftskonfliktlagen stärken

    Rudolf Henke: Anerkannte Beratungsstellen sind bester Ort für Informationen
    09.August 2019
    Düsseldorf. Der Gesetzgeber hat der Bundesärztekammer in § 13 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes den Auftrag erteilt, eine Liste derjenigen Ärztinnen und Ärzte zu veröffentlichen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach der ersten Veröffentlichung dieser Liste ist nun erneut eine Debatte um den richtigen Umgang mit Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch entstanden. „Die anerkannten Beratungsstellen sind der beste Ort für Informationen über Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen“, erklärt der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke.

    Er erinnern, an einen Beschluss, den der Deutsche Ärztetag im Mai 2018 verabschiedet hat. „Der Vorschlag des Deutschen Ärztetags ging von dem Ziel aus, vor allem die individuellen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen in einer Konfliktsituation zu stärken.

    Dafür spielen – neben der Beratung durch Frauenärztinnen und Frauenärzte – die anerkannten Beratungsstellen nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz eine zentrale Rolle. Ohne den Besuch in einer dieser Beratungsstellen kann der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland ohnehin nicht durchgeführt werden. Die Bundesländer sind verpflichtet, ein ausreichendes, plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vermittelt über eine Datenbank mit regionaler Suchfunktion zu den anerkannten Beratungsstellen (www.familienplanung.de).

    Nun kommt es lediglich darauf an, dafür zu sorgen, dass in den Beratungsstellen bekannt ist, welche Ärztinnen und Ärzte im Umfeld bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Dann ist eine neutrale, individuelle Information der betroffenen Frauen sichergestellt. In diesem Rahmen ist es auch möglich, angemessen darüber zu informieren, mit welchen Verfahren der Schwangerschaftsabbruch bei den Ärztinnen und Ärzten jeweils durchgeführt werden kann. 

    Der Vorschlag kommt zugleich den Bedenken von Ärztinnen und Ärzten entgegen, die nicht auf einer im Internet frei verfügbaren Liste erscheinen möchten. Der Vorschlag des Deutschen Ärztetages ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden. Er ist aber auch jetzt noch ohne erneute Gesetzesänderung umsetzbar:
     
    Denn Ärztinnen und Ärzte sind nach § 219a StGB bereits jetzt berechtigt, den anerkannten Beratungsstellen (und auch anderen Ärztinnen und Ärzten) die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. 

    Das nun von der Bundesärztekammer erstellte Meldeverfahren kann um die Information ergänzt werden, ob die Ärztinnen und Ärzte (zusätzlich oder anstelle der Aufnahme in die Internet-Liste) mit einer Weitergabe ihrer Angaben an die Beratungsstellen einverstanden sind. Unabhängig davon melden Ärztinnen und Ärzte (und auch Krankenhäuser) ihre Tätigkeit bereits heute nach § 18 Schwangerschaftskonfliktgesetz an das Statistische Bundesamt. Es wäre unbürokratisch möglich, auch dieser Meldung die Information beizufügen, ob die Ärztin bzw. der Arzt mit einer Weitergabe seiner entsprechenden Daten an die anerkannten Beratungsstellen einverstanden ist.

    So lässt sich das Ziel erreichen, dass der Ärztetag formuliert hat: Einer Frau, die sich nach der Beratung für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, soll eine Auflistung der für sie erreichbaren Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung gestellt werden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Zu dieser Information gehören auch Angaben darüber, mit welchen Verfahren der Schwangerschaftsabbruch bei diesen Ärztinnen und Ärzten erfolgen kann. Die erforderlichen Informationen wären damit im geschützten Rahmen der Beratungsstellen verfügbar. So wäre sowohl dem Informationsbedürfnis der betroffenen Frauen als auch dem Schutzinteresse der Ärztinnen und Ärzte am besten gedient.