Nach den bundeseinheitlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Vorgaben ist eine Gefährdung der flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung gegeben, wenn durch die Schließung eines Krankenhauses durchschnittlich mindestens 5.000 Einwohner Fahrtzeiten von mehr als 30 Minuten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus aufwenden müssten.
Dieses Krankenhaus kann dann bei Vorliegen der weiteren vom G-BA festgelegten Voraussetzungen, wie z.B. einem finanziellen Defizit, einen Sicherstellungszuschlag erhalten. Nach den vom G-BA beschlossenen Vorgaben gilt ein geringer Versorgungsbedarf jedoch erst bei weniger als 100 Einwohnern je Quadratkilometer im Versorgungsgebiet des Krankenhauses.
„Rheinland-Pfalz ist ein Flächenland. Bei uns gibt es einige Krankenhäuser, die für die flächendeckende Versorgung als unverzichtbar gelten, aber allein deshalb keine Unterstützung zur Finanzierung der notwendigen Vorhaltungen erhalten, weil ihr Einzugsbereich eine höhere Bevölkerungsdichte als eben diese 100 Einwohner pro Quadratkilometer aufweist. Die bundesrechtlichen Kriterien berücksichtigen die regionalen Besonderheiten eines Landes wie Rheinland-Pfalz nicht im erforderlichen Umfang. Zum Erhalt der flächendeckenden stationären Grund- und Notfallversorgung sehen wir daher die Notwendigkeit, die Obergrenze für die Einwohnerdichte auf 200 Einwohner pro Quadratkilometer anzuheben. Das wollen wir mit der Landesverordnung umsetzen“, erklärt die Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Die zusätzlichen Sicherstellungszuschläge aufgrund der Landesverordnung werden nach einem Grundbescheid des Gesundheitsministeriums zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern der Höhe nach vereinbart. Von der Verordnung, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll, könnten folgende Krankenhäuser bei Bedarf profitieren: Nastätten, Kirn, Simmern, Wittlich sowie Altenkirchen/Hachenburg, Hermeskeil, Saarburg und Westpfalz-Klinikum, Standort Kusel.