Die Tarifnovellierung, mit der sich die MB-Gremien in letzter Zeit verstärkt befasst hatten, beinhaltet vor allem umfangreiche Überlegungen zur Verbesserung der Regelungen zur Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten. Zuletzt waren Teile der Thesen in die Forderungen zum TV-Ärzte/VKA aufgenommen worden, wo dann u. a. Vereinbarungen zu Arbeitszeiterfassung, freien Wochenenden und Begrenzung von Diensten erreicht werden konnten. Auch Ihren Rückmeldungen haben wir entnommen, dass vor allem das Thema Arbeitszeit an BG Kliniken ebenfalls eine große Rolle spielt.
Deshalb sind diese Überlegungen auch in der Diskussion zu den hier aufzustellenden Forderungen angestellt worden. Parallel zu den zum nahezu identischen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) aufgestellten Forderungen soll deshalb die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst unter weitere Voraussetzungen gestellt werden:
Zum einen soll Voraussetzung sein, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst im Verlaufe eines Kalendervierteljahres durchschnittlich nur viermal monatlich, maximal sechsmal monatlich und in der einzelnen Kalenderwoche maximal zweimal erfolgt. Dabei zählt unabhängig von seiner Gesamtdauer die Zeitspanne von Beginn bis Ende des jeweiligen Dienstes als ein Bereitschaftsdienst.
Außerdem soll Voraussetzung sein, dass die endgültige Dienstplanung sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums bekannt gegeben ist. Die Verletzung dieser Frist soll, ebenso wie die kurzfristige Verpflichtung des Arztes zur Arbeitsaufnahme in Abweichung von der Dienstplanung, mit Sanktionen bewehrt werden.
Weiter soll Voraussetzung sein, dass die Arbeitszeiten der Ärzte abweichend von § 10 automatisiert und manipulationsfrei erfasst werden wobei
- die gesamte Anwesenheitszeit der Ärztinnen und Ärzte als Arbeitszeit gewertet wird,
- insbesondere eine Kappung von Arbeitszeiten zur Dokumentation einer tatsächlich nicht vorhandenen Kongruenz mit den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ebenso unzulässig ist, wie der Abzug von Pausenzeiten, sofern diese nicht tatsächlich gewährt worden sind, und
- die Zeiterfassung an der durch den Arzt genutzten Zugangseinrichtung erfolgt.
Schließlich wird als weitere Voraussetzung gefordert, dass, bezogen auf den einzelnen Arzt, eine Reduzierung der zulässigen Zahl an Wochenenddiensten mit dem Ziel erfolgt, dass gegenüber dem Arzt nur an zwei Wochenenden im Kalendermonat Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst) angeordnet werden darf, wobei als Wochenende dabei die Zeit von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr zählt.
Die weiteren Forderungen sind:
Der Nachtzuschlag für Vollarbeit und Bereitschaftsdienst wird zukünftig für die tiefe Nacht von 0:00 bis 4:00 Uhr auf 40 v. H. angehoben. Die Tabellenentgelte werden um 6,8 v. H. erhöht. Alle Regelungen sollen ab dem 1. Oktober 2019 gelten und eine Laufzeit von einem Jahr haben.
Die Forderungen wurden der Arbeitgeberseite zugesandt. Nun müssen Termine vereinbart werden. Über den weiteren Fortgang werden wir rechtzeitig informieren.