Geklagt hatte ein Arzt eines Universitätsklinikums, der im ersten Monat nach seiner Elternzeit Urlaub nahm. Er erhielt während des Urlaubs sein Grundgehalt. Die Arbeitgeberin zahlte aber keinen Urlaubsentgeltaufschlag für die üblichen Einkünfte aus den sogenannten unständigen Vergütungsbestandteilen für geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft.
Die Arbeitgeberin begründete dies mit dem Wortlaut des Tarifvertrages TV-Ärzte/TdL, § 21. Danach berechne sich das Urlaubsentgelt für diese unständigen Vergütungsbestandteile auf Grundlage der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt, an denen an allen Tagen das Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Entsprechend habe der Kläger in den drei Monaten vor dem Urlaub durch die Elternzeit keine unständigen Gehaltsbestandteile gehabt.
„Nach unserer Auffassung sind die Monate während der Elternzeit nicht repräsentativ“, erläutert Rechtsanwalt Christian Dieck vom Marburger Bund die Rechtsauffassung der Ärztegewerkschaft und ergänzt: „Daher müssen die letzten vollen drei Kalendermonate vor der Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, zur Berechnung herangezogen werden.“
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Hannover die Auffassung des Arbeitgebers bestätigt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schloss sich in der zweiten Instanz jedoch der Auffassung des Marburger Bundes an. Die europäische Rechtsprechung zur Urlaubsentgeltberechnung erfordere, dass die Regelung im Sinne des Klägers auszulegen sei. Das im Urlaub gezahlte Arbeitsentgelt müsse demnach mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmen. Die vergütungslose Elternzeit sei als Bemessungszeitraum herauszunehmen.
Wird Urlaub direkt im Anschluss an eine Elternzeit genommen, muss das Urlaubsentgelt auf Basis des Zeitraums davor berechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Monate in der Elternzeit zur Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen
LAG Niedersachsen: 28.08.2019 – 14 Sa 1009/18
EuGH: 22.05.2014 – C539/ Rz. 20 ff