Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Erhalt der ärztlichen Approbation nach der Bundesärzteordnung.
Kern des Weiterbildungsrechts bildet die von der jeweiligen Ärztekammer als Satzung erlassene Weiterbildungsordnung für Ärzte (WBO). Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch vom Vorstand der Ärztekammer erlassene Verwaltungsrichtlinien in fachlicher Hinsicht konkretisiert.
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zur Zusatzbezeichnung. Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Ein Schwerpunkt ist eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung im Gebiet. Eine Zusatzweiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes geregelt ist.
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Weiterbildungsbefugnis gilt auch für eine Zusatzweiterbildung, soweit in der WBO nichts anderes geregelt ist.
Die Weiterbildungsbefugnis wird einem Arzt auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer erteilt. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Arzt selbst die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.
Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Ärztekammer auf Antrag. Einrichtungen der Hochschulen bedürfen keiner Zulassung. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte ist in der durch die Ärztekammer erteilten Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen.
Eine Liste der weiterbildungsbefugten Ärzte findet sich auf der Internetseite der jeweiligen Ärztekammern.
Es empfiehlt sich, vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zunächst das Bestehen und die Dauer der Weiterbildungsbefugnis zu prüfen, da nur unter der Aufsicht eines Weiterbildungsbefugten abgeleistete Tätigkeitsabschnitte angerechnet werden. In Zweifelsfällen sollten Sie sich von Seiten der Ärztekammer schriftlich bestätigen lassen, dass der Arzt über die entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügt.