Freie Wochenenden:
Ist ein Arzt zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingeteilt, so muss er zukünftig an mindestens zwei Wochenenden im Kalendermonat von jeder Form der Arbeitsleistung (regelmäßiger Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) freigestellt sein. Es kommt dabei nicht auf die Häufigkeit der Einteilung zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft an, vielmehr reicht es aus, dass der Arzt überhaupt Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft leistet. Die Freistellung an Wochenenden schließt jede Arbeitsleitung aus, denn regelmäßige Arbeit umfasst insbesondere auch die Leistung von Schichtdienst.
Als Wochenende bestimmt der Tarifvertrag die Zeit von freitags ab 21:00 Uhr bis montags 05:00 Uhr.
Die Befreiung von der Arbeitsleistung an Wochenenden muss nicht in jedem Monat gleichermaßen "spitz" erfolgen, sondern sich im Durchschnitt eines halben Kalenderjahres ergeben. Ausnahmslos muss aber in jedem Monat ein Wochenende arbeitsfrei bleiben.
Der maßgebliche Bemessungszeitraum beträgt ein Kalenderhalbjahr, also die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni sowie vom 01. Juli bis 31. Dezember. Durch Betriebsvereinbarung kann diese Zeitspanne mit Wirkung für die Zukunft im Block verschoben werden, zum Beispiel auf das Halbjahr von Februar bis Juli und von August bis Januar.
Wenn in einem Kalenderhalbjahr zwar mehr als ein freies Wochenende monatlich, aber im Durchschnitt weniger als zwei freie Wochenenden monatlich gewährt werden, so kann der Arzt beantragen, diese nicht gewährten freien Wochenenden im nächsten Kalenderhalbjahr zusätzlich zu erhalten. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Ablauf des festgelegten Kalenderhalbjahres erfolgen; eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. Da der Arzt für die Antragsstellung aber beweispflichtig ist, sollte der Antrag schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Für das zweite Kalenderhalbjahr gilt dann, dass die übertragenen freien Wochenenden ebenso wie die im zweiten Kalenderhalbjahr neu hinzukommenden freien Wochenenden bis zum Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres tatsächlich zu gewähren sind. Eine nochmalige Übertragung in das folgende Halbjahr ist nicht zulässig.
Durchschnittsberechnung sowie Unterschreitung der Zahl von durchschnittlich zwei Wochenenden
- freie_Wochenenden_TV_Ärzte_VKA.pdf(264.8 KB, PDF)
Tipp: Als Mitglied können Sie sich mit allen Fragen zur Umsetzung des Tarifvertrages und daraus eventuell resultierenden Schwierigkeiten jederzeit an die Juristen Ihres Landesverbandes wenden.