„Entgegen den Behauptungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist die aktuell von ihr angekündigte Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Rheinland-Pfalz nicht mit der Landesregierung abgestimmt“, betont das Ministerium. „Zudem ist der für die geplante Schließung von vier Bereitschaftsdienstzentralen u. a. genannte Grund, das Land leiste hier im Gegensatz zum stationären Sektor keine finanzielle Unterstützung, falsch.“
„Eine Finanzierung des Bereitschaftsdienstes, also der hausärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten, mit Landesmitteln ist nicht zulässig; es gibt keine rechtliche Grundlage dafür. Auch der Landesrechnungshof hatte in seiner Prüfung der Krankenhausfinanzierung deutlich gemacht, dass eine Finanzierung der Bereitschaftspraxen mit Landesmitteln unzulässig ist.“
Die aktuellen Ankündigungen der KV haben vor Ort zu Verunsicherungen und Verwerfungen geführt. Die Landesregierung nehme dies sehr ernst, müss aber respektieren, dass der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der KV RLP liege und dass dieser Sicherstellungsauftrag den Bereitschaftsdienst miteinschließe. Die Landesregierung dürfe weder in grundsätzlichen Organisationsfragen des Bereitschaftsdienstes, noch bei Standort- oder Zuordnungsfragen Einfluss auf Entscheidungen der KV Rheinland-Pfalz nehmen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Das Gesundheitsministerium hätte eine frühzeitige und auch umfassendere Information aller Beteiligten durch die KV RLP erwartet. Um die gesundheitliche Versorgung der Menschen, gerade auch in den ländlichen Regionen, auch zukünftig zu sichern, müssen alle Beteiligten zusammenarbeiten, gemeinsam über notwendige Veränderungen beraten und diese dann insbesondere gegenüber den Bürgern rechtzeitig und vor allem nachvollziehbar kommunizieren.