Fällt das Wirtschaftsergebnis für das zurückliegende Kalenderjahr negativ aus, streicht der Arbeitgeber den nicht-ärztlichen Mitarbeitenden den zweiten Teil der Jahressonderzahlung und bittet auch die Ärzte zur Kasse: Denn § 25 AVR DD sieht eine angemessene Beteiligung der Ärzte für den Fall vor, dass keine Jahressonderzahlung an die Nicht-Ärzte erfolgt. Die Ärzte können danach wahlweise ihre Arbeitszeit ohne Lohnausgleich erhöhen oder einen Teil ihrer Vergütung reduzieren. Wie aber verhält es sich, wenn die Ärzte zum Zeitpunkt der Forderungen bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind?
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Hameln bereits im Juni 2019 die Rechtsauffassung des Marburger Bundes bestätigt und alle Klagen des Arbeitgebers in den vier parallelen Verfahren um Zahlungsforderungen an ehemalige Mitarbeiter als unbegründet abgewiesen. Es entschied zugunsten der vier Mitglieder des Marburger Bundes, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt gewesen sei, auf Grundlage des § 25 AVR DD eine finanzielle Beteiligung einzufordern, da der Paragraph nur eine zukunftsbezogene Beteiligung der Ärzte vorsehe. Ausgeschiedene Ärzte könnten weder ihre Arbeitszeit erhöhen, noch ihre Vergütung reduzieren. Eine Rückzahlungsverpflichtung, wie es der Arbeitgeber behauptet hatte, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen gewesen, erläuterte Rechtsanwalt Christian Dieck vom Marburger Bund Niedersachsen hierzu.
Nach dem Urteil war der Arbeitgeber in Berufung gegangen. Nun wurde erneut verhandelt – und wieder entschied das Gericht zugunsten der betroffenen Mitarbeiter, die durch den Marburger Bund vertreten wurden. Rechtsanwalt Dieck zum Ausgang des Verfahrens: „Der Arbeitgeber hat versucht, sich an ehemaligen ärztlichen Mitarbeitern finanziell zu bereichern, obwohl es hierfür erkennbar keine Rechtsgrundlage gab. Das Landesarbeitsgericht hat diesem rechtswidrigen Verhalten nun einen Riegel vorgeschoben, indem es zugunsten unserer Mitglieder entschied."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Arbeitgeber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Marburger-Bund-Landesverband.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen: 13 Sa 276/19