Nr. 1 Keine Kürzungen der Investitionskostenfinanzierung
Nr. 2 Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation verbessern
Nr. 3 Arbeitszeit im Krankenhaus zum Schwerpunktthema der Gewerbeaufsicht machen
Nr. 4 Sinnvolles Entlassmanagement unterstützen
Nr. 5 Förderung der Weiterbildung durch die KVBW ohne Rückzahlungsrisiko für die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung
Nr. 6 Flächendeckend auf Gefährdungsanalysen nach § 5 ArbSchG zu überprüfen und entsprechende Maßnahmenkataloge und deren Umsetzung durchzusetzen
Nr. 7 Arbeitgeber müssen Weiterbildungskosten „Notfallmedizin" tragen
Nr. 8 Kostenfreier elektronischer Arztausweis
Nr. 9 Erfassung der Betreuungsangebote für Kinder durch Arbeitgeber
Nr. 10 Voraussetzung für webbasierte Meetings („Webmeetings") schaffen
Nr. 11 Tarifeinheitsgesetz abschaffen
Nr. 12 Arbeitskreis „Junge Kammer" in allen Kammerbezirken einführen
Nr. 13 Anerkennung unterhälftiger Weiterbildung endlich umsetzen
Nr. 1 Keine Kürzungen der Investitionskostenfinanzierung
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, im Doppelhaushalt 2018/2019 keine Kürzungen der Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser vorzunehmen, sondern diese vielmehr aufzustocken.
Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhungen der vergangenen Jahre erreichte die Investitionskostenförderung nicht die erforderliche Höhe. Ein Abbau des Investitionsstaus war unter diesen Umständen erst recht nicht möglich.
In den kommenden Jahren werden allein durch die Digitalisierung als auch den geforderten Strukturwandel weiterhin hohe Investitionen notwendig sein, auf deren Refinanzierung die Krankenhäuser Anspruch haben.
Dieser Verantwortung muss sich das Land stellen.
Nr. 2 Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation verbessern
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, die Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation zu verbessern.
2016 schrieb knapp die Hälfte der Reha-Einrichtungen rote Zahlen. Patienten, denen eine Rehabilitationsmaßnahme den Eintritt der Pflegebedürftigkeit ersparen würde, erhalten dennoch oft nur eine Genehmigung nach Kassenlage. Eine leistungsgerechte Vergütung der Reha-Einrichtungen, die auch Investitionskosten ausreichend berücksichtigt, existiert nicht.
Die Landesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass der Grundsatz „Reha vor Pflege" praktisch gelebt werden muss. Dazu hat sie zwei Bundesratsinitiativen angekündigt:
• Eine Initiative zur Verankerung eines Rechtsanspruchs der Reha-Einrichtungen auf eine leistungsorientierte Vergütung im SGB V und SGB IX die die Investitionskosten zeitgemäßer Rehabilitationsmedizin (technische und räumliche Ausstattung) sowie die Qualitätsvorgaben und Personal- und Sachkostensteigerungen abdeckt.
• Eine weitere Initiative zur Umsetzung einer Mitverantwortung der sozialen Pflegeversicherung für die geriatrische Rehabilitation. Durch diese soll die Beteiligung der Pflegekassen an der Entscheidung und der Finanzierung einer Reha-Maßnahme sichergestellt werden.
Diese Vereinbarung darf nicht länger auf ihre Umsetzung warten.
Nr. 3 Arbeitszeit im Krankenhaus zum Schwerpunktthema der Gewerbeaufsicht machen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg auf, das Thema Arbeitszeit im Krankenhaus erneut zum Jahres-Schwerpunktthema der Gewerbeaufsicht zu machen und festgestellte Verstöße nach §§ 22,23 Arbeitszeitgesetz zu ahnden.
Seit der letzten Schwerpunktprüfung im Jahr 2010 sind inzwischen 7 Jahre vergangen. Seitdem haben sich die Arbeitsbedingungen im Krankenhaus insoweit weiter verschärft, als weniger Ärztinnen und Ärzte mehr Patienten versorgen müssen. Laut des aktuellen BWKG-Indikators (1/2017) haben rund 60 % der Krankenhäuser und fast 79 % der Reha-Kliniken angegeben, dass sie Schwierigkeiten haben, freie Stellen im ärztlichen Dienst neu zu besetzen. Die Arbeitsbelastung in den Kliniken ist also weiter gestiegen. Hieraus resultieren Arbeitszeiten, die oft weit über das zulässige Maß hinausgehen.
Aufgrund der immer noch in vielen Kliniken vorherrschenden hierarchischen Struktur und der Abhängigkeit gerade junger Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung genügt ein Verfolgen nur von angezeigten Verstößen nicht.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Gewerbeaufsicht wieder von sich aus verstärkt ein Auge auf die Arbeitszeiten im Krankenhaus richtet.
Nr. 4 Sinnvolles Entlassmanagement unterstützen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg begrüßt die Intention des Gesetzgebers, durch das am 01.10.2017 gestartete Entlassmanagement in Krankenhäusern die Versorgungssituation der Patienten beim Übergang in die ambulante Versorgung zu verbessern.
Wir müssen allerdings feststellen, dass die Umsetzung der geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen DKG und KBV streckenweise ein bürokratisches Monster ist und wirklichkeitsfern. Außerdem fehlt jegliche Gegenfinanzierung, die eine Umsetzung durch Personalknappheit gefährdet.
Wir fordern daher, dass
• die Krankenkassen hierzu zusätzliche Finanzmittel über eine Erhöhung des Landesbasiswertes zur Verfügung stellen,
• die Krankenhäuser entsprechende Verbesserung im Bereich Sozialdienst, Casemanagement, StationssekretärInnen und IT-Infrastruktur vornimmt,
• DKG und KBV die Bürokratielastigkeit überprüfen,
• die niedergelassene Ärzteschaft bei der Einweisung vermehrt den seit 01.10.2016 gültigen Bundesmedikationsplan einsetzt.
Nr. 5 Förderung der Weiterbildung durch die KVBW ohne Rückzahlungsrisiko für die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) auf, die Förderung der Weiterbildung nicht länger über Darlehensverträge mit Ärztinnen/Ärzten in Weiterbildung durchzuführen und diesen darin ein Rückzahlungsrisiko aufzuerlegen.
Die zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) getroffene Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V1 sieht keine gesonderte Vereinbarung mit geförderten Ärztinnen/Ärzten in Weiterbildung einschließlich eines Rückzahlungsrisikos für diese vor.
In § 3 Abs. 5 der Anlage I - Verfahrenswege/operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich ist eine Erstattungspflicht der erhaltenen Förderung nur bei missbräuchlicher Verwendung vorgesehen, insbesondere wenn die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt/die Ärztin in Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 7 der Vereinbarung als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird (Ziffer 1) oder die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und nicht vereinbarungsgemäß erfolgt (Ziffer 2). In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe vom Antragsteller/von der Antragstellerin an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu erstatten. Im Wiederholungsfalle kann der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin von der Förderung ausgeschlossen werden.
Dagegen sieht die Richtlinie der KVBW zur Förderung der Weiterbildung (Förderrichtlinie 2016) in § 5 Abs. 5 Ziffer 6 immer noch vor, dass die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung bei der Beantragung der Förderung eine Erklärung abgeben muss, in welcher sie/er sich gegenüber der KVBW verpflichtet, die empfangenen Förderbeträge in voller Höhe zurückzubezahlen, wenn er die Weiterbildung in dem geförderten Fachgebiet nicht abschließt. In der Umsetzung wird hierzu ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieser sieht weitergehend vor, dass der Förderbetrag zurückzuzahlen ist, wenn der Weiterbildungsabschnitt nicht anerkannt wird, z.B. bei einer Kündigung in der Probezeit.
Diese Schlechterstellung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung in Baden-Württemberg entbehrt jeglicher zwingender Grundlage und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie ist daher umgehend zu beseitigen.
Nr. 6 Flächendeckend auf Gefährdungsanalysen nach §5 ArbSchG zu überprüfen und entsprechende Maßnahmenkataloge und deren Umsetzung durchzusetzen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die zuständigen Aufsichtsbehörden auf, flächendeckend die Umsetzung der nach § 5 ArbSchG notwendigen physischen und psychischen Gefährdungsanalysen zu überprüfen. Ebenso müssen die daraus resultierenden Maßnahmenkataloge umgesetzt werden.
Nr. 7 Arbeitgeber müssen Weiterbildungskosten „Notfallmedizin" tragen
Die Hauptversammlung des Marburger Bundes Baden-Württemberg fordert die Arbeitgeber auf, die Finanzierung der Voraussetzungen für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin für Ärztinnen und Ärzte sicher zu stellen. Für den notwendigen 80h-Kurs inklusive Reisekosten muss der Arbeitnehmer eine entsprechende Kostenerstattung erhalten. Zur Ableistung der notwendigen Einsatzfahrten muss die Ärztin / der Arzt unter voller finanzieller Vergütung freigestellt werden. Werden Teile der Fahrten durch Simulationen ersetzt, sind die Kurskosten dafür ebenso vom Arbeitgeber zu erstatten.
Hintergrund:
Gemäß § 3 der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung über die Mitwirkung von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten (Vertragsärzten) und Nichtvertragsärzten sowie von Krankenhausärzten im Rettungsdienst vom 26.11.1993 zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) und den Krankenkassen erhält das Krankenhaus als Ausgleich für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" dem Krankenhaus entstandenen Kosten eine einzelfallbezogene pauschale Vergütung in Höhe von 6.000 Euro. Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütungspauschale ist der Nachweis einer Tätigkeit im Umfang von 144 Stunden im Notarztdienst in Baden-Württemberg innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin". Begründete Abweichungen von der vorgenannten 6-Monats-Frist sind zwischen Krankenhaus und den benannten Ansprechpartnern der vertragschließenden Krankenkassen und Landesverbände der Krankenkassen im Einzelfall abzustimmen.
Nr. 8 Kostenfreier elektronischer Arztausweis
Die Hauptversammlung des Marburger Bundes Baden-Württemberg fordert, dass der elektronische Arztausweis kostenfrei und ohne Vertragsbindung vertrieben wird.
Nr. 9 Erfassung der Betreuungsangebote für Kinder durch Arbeitgeber
Die Hauptversammlung des Marburger Bundes Baden-Württemberg fordert den Vorstand auf, für die weitere Diskussion zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf" die Betreuungsangebote für Kinder von Beschäftigten bezüglich Öffnungszeiten, Betreuungszeiträumen, Flexibilität bei Schichtdienstarbeitern und Schließtagen sowie Ferienbetreuung zu erfassen.
Nr. 10 Voraussetzung für webbasierte Meetings („Webmeetings") schaffen
Die Hauptversammlung des Marburger Bundes Baden-Württemberg beauftragt die Geschäftsstelle, die notwendigen technischen Voraussetzungen für Webmeetings zu schaffen. Hierfür soll eine entsprechende Software-Lizenz für zunächst 12 Monate zur Probe erworben werden.
Nr. 11 Tarifeinheitsgesetz abschaffen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert den neu gewählten Bundestag auf, die durch das Tarifeinheitsgesetz in das Tarifvertragsgesetz (TVG) eingefügte Regelung des § 4a TVG, der zufolge in einem Betrieb nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft Anwendung findet, die im Betrieb mehr Arbeitnehmer organisiert, wieder aufzuheben.
Nr. 12 Arbeitskreis „Junge Kammer" in allen Kammerbezirken einführen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Bezirksärztekammern auf, den Arbeitskreis „Junge Kammer" in allen Kammerbezirken mit dem Ziel einzuführen, die Themen des ärztlichen Nachwuchses aufzugreifen und diesen damit für die Kammerarbeit zu begeistern.
Nr. 13 Anerkennung unterhälftiger Weiterbildung endlich umsetzen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Landesärztekammer Baden-Württemberg auf, den Beschluss der Vertreterversammlung „Mindestweiterbildungszeiten" vom 23.07.2016 endlich umzusetzen.
Die Vertreterversammlung hatte schon damals die Landesärztekammer Baden-Württemberg aufgefordert, den Beschluss Nr. III - 08 des 119. Deutschen Ärztetages 2016 zeitnah umzusetzen und der Vertreterversammlung möglichst bereits auf der Versammlung im November 2016 eine entsprechende Änderung der Weiterbildungsordnung zur Abstimmung vorzulegen.
Die Vorlage der Änderung ist weder im November 2016 noch im Juli 2017 erfolgt.
Stuttgart, 6. Oktober 2017
- Beschlüsse der 55. Hauptversammlung(378.2 KB, PDF)