Zu den Ausnahmen: Die Quarantäneanordnung gilt etwa nicht für Berufspendler. Ebenso wenig bei Einreisen aus medizinischen Gründen oder einem sonstigen triftigen Reisegrund, dazu gehören etwa auch Prüfungen an der Universität. Für Menschen, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, gilt die Quarantäneanordnung auch dann nicht, wenn der Aufenthalt in Luxemburg weniger als 72 Stunden betragen hat. Auch wer einen negativen Corona-Test hat, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss nicht in Quarantäne.
„Für die Rechtslage macht es keinen Unterschied“, erklärte die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler, „ob ein Risikogebiet in Rheinland-Pfalz liegt oder in einem anderen Staat der EU.“ Durch die enge Kooperation der Gesundheitsbehörden von Luxemburg und Rheinland-Pfalz gebe es bereits eine „hervorragend funktionierende grenzüberschreitende Kontaktverfolgung“. Die jetzt getroffenen Maßnahmen sollen helfen, schnellstmöglich die jetzt erfolgte Risikoeinstufung durch den Bund wieder aufzuheben.