Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um neun Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. Juni 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. Januar 2021 tun. Die Regelung gilt auch für Leistungserbringer mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.
Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.