"Wiederholt haben sich die Gremien der ÄKWL eindeutig dafür ausgesprochen, die Corona-AHA-Regeln strikt zu beachten, um die Pandemie möglichst schnell einzudämmen. Die Berufsordnung verlangt von den Ärztinnen und Ärzten die gewissenhafte Berufsausübung, wozu auch die Einhaltung von Verordnungen wie der Corona-Schutzverordnung zählt", erklärt Gehle weiter.
"Die ÄKWL ist, um im Falle eines vermuteten berufsrechtlichen Fehlverhaltens tätig werden zu können, neben öffentlich zugänglichen, verlässlichen Quellen auf Informationen Dritter, z. B. von anderen Ärzten oder Patienten, bzw. auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaften angewiesen. Wir werden berufsrechtlich tätig, wenn hinreichend bestimmte Sachverhalte zur berufsrechtlichen Prüfung feststellbar sind."
"In der jüngsten Vergangenheit sind wir aktiv gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes in der Arztpraxis oder der Ausstellung von Attesten zur Befreiung des Mund-Nasen-Schutzes vorgegangen und werden dies auch weiterhin konsequent tun."
"Die grundgesetzlich verbriefte Meinungsfreiheit gilt zwar auch für Ärztinnen und Ärzte, doch dürfen Patienten aufgrund der persönlichen Weltanschauungen des Arztes keinesfalls Schaden erleiden, zum Beispiel durch Ablehnung anerkannter Hygiene- und Schutzmaßnahmen seitens des Arztes. Sofern Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung von Attesten nicht sorgfältig verfahren, wird dies Gegenstand berufsrechtlicher Maßnahmen sein.“
Abschließend weist Kammerpräsident Dr. Hans-Albert Gehle darauf hin, dass sich Patienten in der Rechtsabteilung der ÄKWL oder bei der Patientenberatung von ÄKWL und Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe melden können, wenn ihnen Fälle bekannt sind, in denen Ärztinnen und Ärzte gegen die Corona-Regeln verstoßen.