Auch diese Vertragsverhältnisse wird man als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren haben. Damit stellt sich sofort die Frage nach der Sozialversicherungspflichtigkeit dieser Beschäftigung. Auch der Bundesgesetzgeber hat die Problematik erkannt und bestimmt ausgehend vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Ergänzung des SGB V, dass diese Beschäftigungen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.
Es bestehen insoweit auch keine Meldepflichten. Damit wird eine ähnliche Rechtslage entstehen, wie bei der Beschäftigung von Notärzten. Auch insoweit hatte der Gesetzgeber Sondervorschriften zur Sozialversicherungspflichtigkeit geschaffen. Die vorliegende Aussetzung der Beitragspflicht wird bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Auch hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht entsteht durch Änderung des SGB VII eine neue Rechtslage. Impfärzte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert. Beide Regelungen sollen im Huckepackverfahren mit dem am 12. Februar 2021 zur Abstimmung stehenden MTA-Reform-Gesetz vom Bundesrat verabschiedet werden. Mit einer Zustimmung der Länderkammer ist zu rechnen. Die genannten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sollen rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft treten.