„Anstelle eines schlüssigen Gesamtkonzeptes zur sektorübergreifenden Strukturierung der Notfallversorgung soll ein einzelner Baustein der lange angekündigten Notfall-Reform vorab isoliert geregelt werden. Wir halten eine Neuordnung der Notfallversorgung für dringend geboten. Solange aber nicht geklärt ist, wie die unterschiedlichen Versorgungsebenen in der ambulanten Notfallversorgung vernetzt werden sollen und welches Leistungsspektrum sie aufweisen, ist die Etablierung eines neuen Ersteinschätzungssystems zur Patientensteuerung losgelöst von einem Gesamtkonzept nicht sinnvoll“, so Johna weiter.
„Derzeit existiert kein wissenschaftlich evaluiertes Ersteinschätzungssystem, das automatisiert die Behandlungsdringlichkeit feststellen und zusätzlich auch die Steuerung in die richtige Versorgungsebene sicher gewährleisten kann. Mit der beabsichtigten Regelung würde zudem die komplette Verantwortung für haftungsrechtliche Konsequenzen dem Krankenhaus übergeben, das für ein Ersteinschätzungs- und Patientensteuerungssystem, zu dem keine Studien zur sicheren Anwendung hinterlegt sind, schlicht keine Verantwortung übernehmen kann“, bemängelt Johna.
„Wir fordern, die geplante Regelung in § 120 Abs. 3b SGB V ersatzlos aus dem GVWG zu streichen und stattdessen die ambulante Notfallversorgung insgesamt neu zu strukturieren. Es ist unverständlich, dass der Marburger Bund, der mit seinen mehr als 127.000 Mitgliedern viele in den Notaufnahmen der Krankenhäuser tätige Ärztinnen und Ärzte vertritt, bei der gestrigen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags nicht als Sachverständiger geladen worden ist“, kritisiert die 1. Vorsitzende des Marburger Bundes.
Marburger Bund kritisiert Regelung zu neuem Ersteinschätzungsverfahren in der Notfallversorgung im Entwurf des GVWG
Pressemitteilung
Dr. Susanne Johna: „Die Nichtberücksichtigung des Marburger Bundes bei den Sachverständigen ist inakzeptabel.“
13.April
2021
Marburger Bund kritisiert Regelung zu neuem Ersteinschätzungsverfahren in der Notfallversorgung im Entwurf des GVWG