Die zukunftsorientierten Regelungen erhalten eine Reihe von Verbesserungen. So ist es gelungen, eine Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden und eine Höherbewertung der Arbeit zu ungünstigen Zeiten für alle Dienstformen durchzusetzen.
Die bisherigen Gehaltsregelungen waren zum 30. September 2019 abgelaufen. Für die Zeit bis zum 1. Januar 2021 wird auf der Grundlage der monatlich zustehenden Tarifvergütung eine Nachzahlung berechnet. Ab 1. Januar 2021 erhöht sich die gesamte Gehaltstabelle rückwirkend um rund 4,6 Prozent.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 wird ein Zuschlag auf die jeweiligen monatlich zustehenden Tarifgehälter um 2,55 Prozent gezahlt. Die Erhöhung wirkt sich sowohl auf das Monatsgehalt wie auch auf die Vergütungen für Nacht- und Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft aus. Für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 monatlich zustehenden Tarifgehälter wird darüber hinaus ein Zuschlag in Höhe von 5,1 Prozent nachgezahlt. Auch hier werden die zustehenden Vergütungen für alle Dienstformen berücksichtigt.
Weitere Erhöhungen betreffend das individuelle Stundenentgelt und die Bewertung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Zusätzlich erhalten alle Ärztinnen und Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis am 1. Januar 2021 bereits bestand und am 30. Juni 2021 noch besteht, im Juni 2021 eine Einmalzahlung (Corona-Pauschale) in Höhe von 600,- Euro.
Neben den Gehaltsverbesserungen enthält der neue Tarifvertrag eine Reihe weiterer neuer Regelungen, die in ihrer Gesamtheit die Belastung der Ärztinnen und Ärzte reduzieren sollen. So wird ab 1. Januar 2022 die regelmäßige Wochenarbeitszeit bei unverändertem Monatsgehalt von durchschnittlich 42 Stunden auf 40 Stunden reduziert. Für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die am 30. Juni 2021 bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einer BG Klinik stehen, besteht eine Option auf Beibehaltung der bisherigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Bei Ausübung des Wahlrechts verbleibt es bei der bisherigen Wochenarbeitszeit, die monatliche Grundvergütung erhöht sich dann ab 1. Januar 2022 entsprechend um 4,8 bis 5,0 Prozent.
Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind fortan durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Regeldienst dürfen kalendermonatlich an maximal zwei Wochenenden (in der Zeit von freitags 20:00 Uhr bis montags 05:30 Uhr) angeordnet werden (Dienstwochenenden). Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht; in jedem Fall muss ein Wochenende im Kalendermonat arbeitsfrei bleiben.
Die Lage der Dienste (Vollarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) sind in einem Dienstplan zu regeln, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt sein muss. Für den Fall, dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird, sieht der Tarifvertrag finanzielle Entschädigungen für die Ärztinnen und Ärzte vor.
Marburger Bund und BG Kliniken einigen sich auf neuen Tarifvertrag
Pressemitteilung
Deutliches Gehaltsplus und zukunftsorientierte Regelungen zu den Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte
05.Mai
2021
Marburger Bund und BG Kliniken einigen sich auf neuen Tarifvertrag