Im Rahmen des „Gesetzes zur Fortgeltung die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ wurde auf Initiative des Gesundheitsausschusses auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz geändert. Nach dessen (neuen) §26a Abs. 3 werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 450 Millionen Euro für die Finanzierung von so genannten Corona-Prämien zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die anspruchsberechtigten Krankenhäuser verteilt.
Die neu geschaffenen Regelungen bestimmen auch, wer letztendlich in den Genuss dieser Prämien kommen kann und soll. Primär begünstigt werden sollen Pflegekräfte, Abs. 2 der Regelung enthält aber weitergehende dem Gesetzeswortlaut nach eindeutige Vorgaben:
Über die Verteilung entscheidet allein der Krankenhausträger zusammen mit den Vertretungen der Arbeitnehmerseite, abgeschlossen wird diese Regelung mit der ausdrücklichen Vorgabe, dass neben den Pflegekräften auch andere Beschäftigte in den Genuss entsprechender Zuwendungen kommen „sollen“. Der Gesetzestext gibt also sogar ausdrücklich vor, den Kreis der Begünstigten über die Pflege hinaus zu erweitern.
Irritationen sind dadurch aufgekommen, dass in der Begründung der Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses widersprüchliche Aussagen insbesondere zur Frage enthalten sind, ob auch Ärztinnen und Ärzte in den Genuss solcher Zahlungen kommen dürfen. Begründungen von Rechtsnormen sind aber nur dann rechtlich erheblich, wenn der maßgebliche Gesetzestext unklar, widersprüchlich oder auslegungsbedürftig ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Insoweit sind Rechtsmeinungen der Exekutive, sprich der Ministerien, nicht mehr gefragt. Außerdem betreffen die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern, also die Frage der Refinanzierung.
Ob ein Krankenhaus sachgerechter Weise auch allen Ärztinnen und Ärzten, die durch die Versorgung von COVID-Patienten besonders belastet sind, mit einer finanziellen Zuwendung bedenkt, ist allein Gegenstand der Vereinbarung im Rechtsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und den Mitarbeitern z.B. im Rahmen von tariflichen Regelungen der Gewerkschaft.
So ist in einzelnen Tarifverträgen zwischen Marburger Bund und Arbeitgebern eine solche Zahlung auch unlängst schon ausdrücklich vereinbart worden. Der MB-Landesvorstand hat sich in einer Pressemeldung (siehe vorherige Seite) noch einmal mit Nachdruck gegen die gesetzeswidrige Auslegung der Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewandt.