Insgesamt unterfallen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Rheinland-Pfalz rund 175.000 Menschen. Das Land rechnet damit, dass somit etwa 13.000 noch keinen entsprechenden Impfstatus haben; abzüglich einiger Menschen, die aktuell infiziert sind. Die durch Bundesrecht eingeführte Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern.
Um den Einrichtungen und Gesundheitsämtern die Strukturierung der Meldungen zu erleichtern, wurde die Meldung durch eine web-basierte Anwendung unterstützt, für die sich die Einrichtungen seit dem 1. März registrieren konnten. Bis zum heutigen Tag hatten sich bereits 816 Einrichtungen unter www.impfstatusmeldung.rlp.de registriert. Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zusammengestellt.
Rheinland-Pfalz wendet bei der Umsetzung ein mehrstufiges Verfahren an. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, zu übermitteln.
Diese Pflicht entfällt bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent. Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen werden.
Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit.
Bei der Impfquote in den Einrichtungen der Altenpflege stehe das Land gut da, wie das laufende Monitoring des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung zeigt, das alle zwei Wochen erhoben wird. Zuletzt haben 421 Einrichtungen ihre Impfquoten übermittelt. In diesen Einrichtungen arbeiten 35.509 Mitarbeitende. Von diesen sind 33.927 vollständig geimpft oder genesen (95,54 Prozent).
Von diesen 33.927 vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeitenden haben 25.846 eine Auffrischungsimpfung erhalten (76,18 Prozent). Ähnlich verhält es sich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtungen: In den 421 Einrichtungen lebten am 4. März 2022 insgesamt 33.660 Bewohnerinnen und Bewohner. Von diesen waren 32.307 vollständig geimpft oder genesen (95,98 Prozent). Von diesen sind 29.520 Personen geboostert (91,37 Prozent). Die Impfquote bei Beschäftigten in den Krankenhäusern und übrigen medizinischen Einrichtungen im Land liege bei rund 92,5 Prozent.