Unsere Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber nicht ausreichend bekannt ist. Wir empfehlen deshalb dringend, immer eine Bestätigung des Arbeitsgebers zur Berufshaftpflichtversicherung anzufordern. Durch die stetige Zunahme von Klagefällen steigt gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit in Regress genommen zu werden.
Ein Beispiel:
Die Regelung zum Haftungsregress in der Charité
Der Versicherungsschutz der Charité umfasst Schäden, die während der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dritten zugefügt werden. Für jeden Sach- und Vermögensschaden ist eine Selbstbeteiligung von max. 10.000 EUR und für jeden Personenschaden sogar eine Selbstbeteiligung von max. 50.000 EUR vereinbart. Die Charité hat in Höhe dieser Selbstbehalte die Möglichkeit die Schadenverursacher in Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Das ist aber nur ein Beispiel, denn auch in anderen Häusern ist das ärztliche Haftungsrisiko immer vom Versicherungsschutz des Arbeitgebers abhängig!
Um für die Ärzteschaft im Schadenfall das doch erhebliche Kostenrisiko zu minimieren, ist der Marburger Bund mit Versicherungen in Verhandlungen getreten, um eine Ergänzungsdeckung, exklusiv für Marburger Bund Mitglieder zu erreichen.
Begrüßung und Moderation: Guido Salewski, 2. Vorstandsvorsitzender des LVBB
Intro: Armin Ehl, Hauptgeschäftsführer MB
Podium:
Dr. Matthias Albrecht, MBA, Geschäftsführer Evangelisches Krankenhaus Hubertus
Dr. Markus Dreyer, Rechtsanwalt des LVBB
Experte für Haftpflichtverfahren: Prof. Dr. Christoff Jenschke, Fachanwalt für Medizinrecht, kwm – Rechtsanwälte
Experte für Versicherungen: Steffen Händler, Geschäftsführer WVD d. MB BB