(2) 1Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Juli 2023 das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt: EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 45,77 42,06 38,95 32,76 45,77 42,06 38,95 32,76 43,29 40,19 34,00 40,19 34,00 41,45 35,24 41,45 35,24 ab dem 1. April 2024 wird hierfür das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt: EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 47,60 43,74 40,51 34,07 47,60 43,74 40,51 34,07 45,02 41,80 35,36 41,80 35,36 43,11 36,65 43,11 36,65 III II I III II I 2§ 19 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 30. Juni 2024 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die je- weilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. (3) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des Stunden entgelts ge- mäß § 12 Absatz 2 Satz 1. 2Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3Ab mehr als monatlich vier Diensten im Sinne von § 10 Absatz 10 Satz 1 erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gem. § 12 Absatz 1 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschafts- Abschnitt II | 53