Bundesarbeitsgericht hat Pausen klar definiert
Nach Ansicht des Landesverbandes Niedersachsen durfte der Arbeitgeber nicht im Nachhinein Pausenzeiten von den geleisteten ungeplanten Überstunden in Abzug bringen. Dies wurde nun durch zwei Instanzen bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schloss sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes an: Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Dabei muss es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten oder sich dafür bereitzuhalten hat.
Pausen bei ungeplanten Überstunden nicht planbar
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vertrat die Ansicht, dass der Kläger berücksichtigungsfähige Ruhepausen nicht erhalten hat. „Im Fall von ungeplanten Überstunden, wie sie in diesem Fall vorlagen, stand nicht von vornherein fest, wann der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeit für einen bestimmten Zeitraum erholungshalber zu unterbrechen“, erläutert Rechtsanwältin Anja Uhe vom Marburger Bund Niedersachsen.
Mangels Vorkehrungen im Rahmen der besonderen Arbeitsorganisation im Krankenhaus standen dem Kläger keine von vornherein festgelegten Zeiträume für seine Erholung zur Verfügung.
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