- Der 2. Änderungstarifvertrag, der die Anhebung der Gehälter nach sich gezogen hat, liegt bereits seit dem Juli 2017 unterschrieben vor.
Wesentliche Änderungen sind
- Die Anhebung der Entgelte der Ärztinnen und Ärzte der Roland Klinik erfolgt in drei Stufen
- ab dem 1. September 2016 um 2,3 %
- ab 1. September 2017 um weitere 2,0 %
- und ab Mai 2018 um weitere 0,7 %
Damit erfolgt eine vollständige Anpassung der Grundentgelte entsprechend dem TV-Ärzte/VKA nach dem 6. Änderungstarifvertrag.
- 2. Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte
-ab 1. September 2016 um 2,7 %
- die weiteren Erhöhungen erfolgen im Umfang und zu den Zeitpunkten wie bei den monatlichen Grundentgelten.
- 3. Die wichtigste Neuregelung ist die Dynamisierungsklausel
Danach wird eine wichtige Forderung seit Anbeginn der Verhandlungen im Jahre 2012 erfüllt:
Die monatlichen Grundentgelte und die Bereitschaftsdienstentgelte werden ab dem 1. Januar 2019, wenn es im Bereich des TV-Ä/VKA zu Entgeltanhebungen kommt, entsprechend der dort vereinbarten Termine erhöht.
Das bedeutet, dass wir in diesen Punkten nicht nachverhandeln müssen.
- Im 3. Änderungstarifvertrag wurden Regelungen im Rahmentarifvertrag neu vereinbart:
- 1. Verlängerung des Krankengeldzuschusses
Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen wird
- nach mehr als 2 Jahren Beschäftigungsdauer statt bis zur 9. bis zu 13 Woche der Arbeitsunfähigkeit
- nach 5 Jahren Beschäftigungsdauer wird wie bisher ein Krankengeldzuschuss bis zur 15 Woche
und
- nach mehr als 8 Jahren Beschäftigungsdauer statt bisher bis zum Ende der 18. Woche nunmehr bis zur 26. Kalenderwoche
ein Krankengeldzuschuss gewährt.
- 2. Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht
Bei Erbringung von mindestens 288 Stunden im Kalender erhält ein Arzt 2 Zusatzurlaubstage, wenn er diese Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr Bereitschaftsdienst leistet.
- 3. Anspruch auf Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei bestehender Mitgliedschaft im Marburger Bund.
Voraussetzungen:
Der Beschäftigte muss seine Mitgliedschaft bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich nachweisen.
Sofern die Beschäftigung am dem 1. November des vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt genügt der schriftliche Nachweis bis zum 31. Januar des Kalenderjahres.
Wichtig: dieser Zusatzurlaubstag wird nicht auf die anderen Ansprüche angerechnet.
Die Texte der Änderungstarifverträge, die Tabellen und den Rahmentarifvertrag finden sie unter dem Stichwort Tarifverträge auf unserer Homepage.