• Dienstplanänderungen nicht ohne Betriebsrat

    LAG bestätigt Beschluss gegen Helios Helmstedt
    09.Mai 2017
    Hannover
    Den Dienstplan ändern, ohne den Betriebsrat einzubeziehen – das kann für das Helios-Klinikum Helmstedt künftig richtig teuer werden. Wegen einer Vielzahl von Dienstplanänderungen, die dem Betriebsrat nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden waren, zog dieser für die Interessen der Arbeitnehmer bis vor das Landesarbeitsgericht.

    Von exzessiv vollzogenen Dienstplanänderungen berichtet Hans-Georg Rill, Marburger Bund- und Betriebsratsmitglied. „Das lässt sich exemplarisch an einer mit zehn Pflegekräften besetzten Station veranschaulichen. Wegen Krankheitsausfällen kam es hier in einem Monat zu mehr als 120 Dienstplanänderungen“, verdeutlicht er.

    Der Betriebsrat sah darin eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter durch nicht mehr planbare Freizeit. „Da uns die Arbeitgeberin die Änderungen vorenthielt, wurden zudem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausgehebelt“, erläutert Betriebsratsmitglied Rill. Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, Personalausfälle seien nicht planbar und somit Notfälle, deren Regelung nicht der Mitbestimmung unterläge.

    Keine Ausnahme für Krankenhäuser

    Dieser Argumentation folgte das Braunschweiger Arbeitsgericht nicht: Ein Arbeitgeber habe den Dienstplan so zu gestalten, dass Personalausfälle in bestimmtem Umfang durch die übrigen Mitarbeiter kompensiert werden könnten. Aus diesem Grund untersagte das Gericht der Arbeitgeberin, ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitnehmer an freien Tagen zur Arbeit heranzuziehen, in anderen Schichten einzusetzen und vor oder nach der planmäßigen Arbeit zu beschäftigen. Der Betriebsrat muss jeder einzelnen Dienstplanänderung ausnahmslos zustimmen. Bei Zuwiderhandlung wurde pro Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 10 000 Euro festgesetzt.

    Gegen diesen Beschluss ging die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht in Revision. Erfolglos. Die vorsitzende Richterin erläuterte, dass der Gesetzgeber bezüglich der Mitbestimmung im BetrVG keine Ausnahmetatbestände für Krankenhäuser geschaffen habe; somit die Mitbestimmung auch im Krankenhausbetrieb gelte. Der Spruch des Arbeitsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 21.04.2016 – AZ 5 BV 13/15) wurde vollumfänglich durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt (Beschluss vom 12.04.2017 – AZ 17 TaBV 48/16).

     Das Foto zeigt Hans-Georg Rill.