• Preise drücken leicht gemacht?

    Aus unserer Praxis
    24.Oktober 2018
    Hannover (swa).
    Eigentlich ist es klar geregelt: Wer als Ärztin oder Arzt im Ausland tätig war, kann sich diese Zeiten später in Deutschland durch die Ärztekammer Niedersachsen anerkennen lassen. Bestätigt die Ärztekammer diese Zeiten als gleichwertig mit inländischen ärztlichen Tätigkeiten, muss auch der Arbeitgeber sie entsprechend bei der Einstufung der Ärztin bzw. des Arztes berücksichtigen.
    Tarifverträge regeln eindeutig

    Einige Arbeitgeber versuchen jedoch, diese tarifliche Regelung zu umgehen, um qualifizierte ärztliche Arbeitsleistung geringer bezahlen zu müssen. „Vermehrt treten Mitglieder an uns heran, deren Arbeitgeber im Ausland erbrachte ärztliche Zeiten nicht anerkennen wollen“, berichtet Verbandsjuristin Sarah Steenken.

    „Sobald die Ärztekammer überprüft hat, dass die Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Ausland gleichwertig mit einer inländisch erbrachten ärztlichen Tätigkeit sind, steht dies jedoch außer Frage“, erläutert Rechtsanwältin Steenken. In allen gängigen Tarifverträgen wie dem TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte Helios, TV-Ärzte Helios/Rhön und weiteren finden sich hierzu eindeutige Bestimmungen.

    Kein Spielraum für Interpretationen

    Trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen verweigern Arbeitgeber immer wieder die Anerkennung der nachgewiesenen ärztlichen Berufserfahrung und stellen – scheinbar systematisch – zunächst Verträge aus, die die Anerkennung der Ärztekammer einfach außen vor lassen.

    „Sie versuchen dies gern damit zu begründen, dass die ausländischen Zeiten zusätzlich als Weiterbildungszeiten anerkannt werden müssen. Nur dann könne sie der Arbeitgeber auch für die Stufenzuordnung heranziehen“, berichtet Rechtsanwältin Steenken und erklärt: „Das ist falsch. Dieses eigenwillige Vorgehen verstößt gegen die Tarifverträge. Sie regeln die Anerkennungen von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland klar und abschließend. Für Interpretationen ist hier kein Spielraum.“
     

    Beratung lohnt sich

    Der Marburger Bund Niedersachsen konnte in solchen Fällen bisher immer erfolgreich helfen. Die Vergütungshöhe wurde immer rückwirkend zugunsten der betreuten Marburger Bund-Mitglieder korrigiert.

    Sind Sie auch betroffen? Bitte melden Sie sich bei Ihrem Marburger Bund-Landesverband, damit die Marburger Bund-Juristen Sie beraten und vertreten können.