Grundsätzlich bestimmt der TV-Ärzte/VKA in § 22 Satz 1 unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3, dass Ärzt*innen am 24. und am 31. Dezember von der Arbeit freizustellen sind. Für die betreffenden Tage besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des regulären Gehaltes. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf sogenannte unständige Entgeltbestandteile, die allen Mitarbeitenden zustehen, die Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Schichtarbeit leisten. Diesen Zuschlag erhalten Mitarbeitende auch bei Urlaub oder Krankheit.
Die Zahlung dieser unständigen Entgeltbestandteile für die freien Tage an Heiligabend und Silvester wurde an mehreren niedersächsischen Häusern jedoch jahrelang nicht vorgenommen, wie der Landesverband durch Hinweise erfuhr.
Der Anspruch besteht für Ärzt*innen seit dem ersten TV-Ärzte/VKA von 2006. Darüber hinaus durch TVöD § 21 Satz 1 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 auch entsprechend beschäftigten Kolleg*innen der Pflege, in Labor, Küche usw. betroffen – eben alle, die Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten.
„Das ist ein Skandal! Seit 16 Jahren werden tausende Mitarbeitende um ihr Geld gebracht“, macht ein MB-Mitglied deutlich und hofft, dass die Kolleg*innen aller Berufsgruppen in diesem Jahr genau hinschauen.
Für die zurückliegenden Jahre sind alle Ausschlussfristen leider bereits verstrichen. Rechtsanwältin Leonie Stania vom Marburger Bund Niedersachen rät Betroffenen für dieses Jahr: „Wenn Sie an Heiligabend oder Silvester nicht arbeiten, prüfen Sie genau, ob Ihre Abrechnung die zusätzliche Vergütung enthält und weisen Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls auf den Fehler hin. Dies muss innerhalb von 6 Monaten geschehen.“ Sollte sich der Arbeitgeber nicht einsichtig zeigen, lassen Sie sich durch die Jurist*innen des Marburger Bundes unterstützen.
Der Landesverband hat die niedersächsischen Betriebsräte kontaktiert, um einen Überblick über das Ausmaß zu erhalten und um Information aller Beschäftigten gebeten. Denkbar ist auch, dass das Problem nicht nur auf Niedersachsen beschränkt ist. Betroffene sollten auch hier ihren zuständigen Landesverband informieren.
Sie sind Mitglied im Marburger Bund Niedersachsen und betroffen? Bitte informieren Sie uns.